Re: Re: Hinweis in rechtlicher Sache, betrifft u.a. Auszahlungen
Zitat
Original geschrieben von drueckerdruecker
Wenn die bisherigen Auszahlungen aber einen Vorteil hatten durch die umsatzsteuerliche Bezuschussung, dann ist nach Wegfall dieses Vorteil kein Ersatz möglich, leider.
genau, leider.
Auch Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistungen. Da der vom Vermittler gewährte Preisnachlass nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber mindert, führt dieser auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus der vermittelten Leistung beim (End-) Kunden (BFH-Urteil vom 3. 7. 2014, V R 3/12, BStBl 20XX II S. XXX).
Kunde bestellt direkt bei Vodafone, Vodafone gewährt Rabatt : ok
Kunde bestellt bei mir (also nur einem Vermittler zwischen Vodafone und Endkunden)
Vodafone gäbe direkt Rabatt an den Endkunden : ok
Ich zahle an den Endkunden aus (->Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden) mindern nicht die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistungen (->ich muss also die vereinnahmte MwSt aus der Provisionszahlung voll abführen , die Auszahlung mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
So sieht das auch mein Steuerberater.
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Mögliche Lösung :
Ich vermittel Handy mit Vertrag.
Früher konnte ich, sagen wir mal, 200 Euro auszahlen. Jetzt ja nur noch 168 Euro.
Kunde bekommt ein 168 Euro + MwSt Handy zum Vertrag. - fertig
Jetzt kaufe ich das Handy zurück. ABER der Kunde kann mr ja keine Rechnung dafür ausstellen, die inkl MwSt ist.
Also bliebe im Prinzip nur ein Ankauf über einen "An-und Verkauf Shop", der differenzbesteuert ist. Den habe ich z.B. nicht.