Ziffer 9 AGB Mobilfunk Geschäftskunden, abrufbar auf der Website:
Preisanpassungen
Die Telekom ist berechtigt, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preis- berechnung maßgeblich sind.
Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, be- sondere Netzzugänge und Netzzusammenschaltungen, techni- scher Service), Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. für Service- Hotline, Abrechnungs- und IT-Systeme), Personal- und Dienstleis- tungskosten, Energie, Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Marke- ting, Mieten, Zinsen) sowie hoheitlich auferlegten Gebühren, Aus- lagen und Beiträgen (z. B. aus §§ 223, 224 TKG).
a) Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßi- gung ist vorzunehmen, wenn sich die Gesamtkosten erhöhen oder absenken.
b) Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. Kosten für die Netznut- zung, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung heran- gezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläu- fige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei der Kundenbetreu- ung, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind von der Telekom die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen bei einer anderen Kostenart ganz oder teil- weise ausgeglichen werden. Die Telekom wird bei der Aus- übung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindes- tens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhö- hungen.
c) Ferner sind Preisanpassungen in dem Umfang durchzuführen, in dem dies durch Entscheidungen der Bundesnetzagentur ver- bindlich gefordert wird.
Änderungen der Preise nach Ziffer 9.1 werden dem Kunden mindestens einen Monat, höchstens 2 Monate vor ihrem geplanten Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht in diesem Falle das Recht zu, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) zu kündigen. Sie können die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung erklären. Auf den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein bestehendes Kündigungsrecht auf Grund der Änderung wird der Kunde in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt. Ein Kündigungsrecht steht Ihnen nicht zu, wenn die Preiserhöhung unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben sind.
Unabhängig von den Regelungen der Ziffer 9.1 und 9.2 ist die Telekom für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatz- steuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt der jeweiligen Änderung entsprechend an- zupassen, ohne dass dem Kunden daraus ein Kündigungsrecht entsteht.