Zur Klarstellung: Natürlich will er die Schule (übrigens ein Wirtschafts & Rechtgymnasium) nicht verklagen!
Er hat mich lediglich gefragt, wie das da aussieht, und ich konnte ihm so keine Antwort liefern, daher dachte ich, dass ich mal hier frage, da es ja einige kompetente Leute hat. Und es nimmt mich selber auch wunder, wie das aussehen würde 
Es handelt sich nicht um etwas abgezeichnetes sondern um irgendwas kreatives im Zusammenhang mit dem Thema Architektur.
Es ist also, meiner Ansicht nach, genügend bzw. nur eigene Kreativität in das Werk eingeflossen, so dass das Urheberrecht greift.
Natürlich hat dadurch niemand Verluste erlitten. Was ist aber, wenn der Schüler den "Ruhm" gar nicht will?
Interessant wäre es eben, wie flashhawk angesprochen hat, zu erfahren ob die Schule Rechte an diesen Werken hat oder nicht.
Ich hab da mal im Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrecht geschaut:
Nach Art. 2. wäre dieses Kunstwerk ein schützenswertes Werk.
Nach Art. 67 (http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/a67.html) wäre die Veröffentlichung also schon eine Verletzung des Urheberrechts, die Änderung des Titels eine weitere Verletzung.
Sehe ich das richtig?
Danke 