Beiträge von manuelr
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Hmm Apple hab ich mir auch schon überlegt, scheidet allerdings aus. Hab einfach zuviele kleine liebgewonnene Windowsprogramme. Und deswegen extra einen virtuellen Win PC auf dem Ibook installieren lohnt sich nicht.
Auf Acer bin ich auch schon gestossen. Kann da jemand was zu der Lautstärke vom z.B. Acer TravelMate 4002WLMi machen? Les da unterschiedliche Meinungen...
Wo kuckt man sich am besten Notebooks im Laden an? Mediamarkt behauptet ja immer die größte Auswahl zu haben... -
Hallo,
ich bin momentan im Besitz eines Fujitsu-Siemens Amilo A 7600. Der Lüfter ist jedoch unerträglich laut und zum Arbeiten in der Uni, vorallem in der Bibliothek überhaupt nicht geeignet. Zumindestens nicht, wenn man nicht blöd angeschaut werden will. Zudem hat es kein WLAN integriert und die Einschub-WLAN-Karte geht schon ziemlich im Weg um.
Meine Frage: Hat jemand einen Tipp für ein günstiges Notebook (so bis 1000 EUR). Anforderungen wären nur das es leise ist und WLAN integriert hat. Benötige keine hohe CPU Leistung (so zwischen 1 und 2 GHz). Notebook sollte wirklich nur zum Arbeiten (Word, Internet, eventuell noch Dreamweaver) sein.
Schön wäre ein 14" Display weil damit der Laptop auch kleiner und leichter wird. Mir ist aber aufgefallen, das die dadurch auch teurer werden. 15 " ist jedoch auch voll in Ordnung. 512 MB Ram wären auch schön. Außerdem sollte es gut verarbeitet sein und nicht gleich nach 3 Monaten schlapp machen

Grafikkarte ist egal.
Was benutzt ihr denn in der Uni für Laptops? Hat jemand einen guten Tipp?
Gruß Manuel
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Zitat
Original geschrieben von njoy_az
Hallo Stefan,ich würde mich an deiner Stelle doch einmal von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Erstberatung kostet ja nicht die Welt.
Er konnte dann auch prüfen ob Du den SDA evtl. gutgläubig erworben hast (z.B. im Rahmen des §194 BGB - Vorsicht! bin selbst kein Jurist) und ihn daher möglw. behalten dürftest.njoy_az
§194 regelt Verjährung :confused: Du meinst eventuell §932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten), der allerdings in Verbindung mit § 935 unwirksam wird.
Manuel
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ZitatAlles anzeigen
Zu § 10 FeV
§ 11 Fahrerlaubnisverordnung
Zum § 12 FeV
Stand 01.02.2005
Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so daß dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, daß sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
1. für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2. Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3. Arzt mit der Gebietsbezeichnung ,,Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung ,,Betriebsmedizin",
4. Arzt mit der Zusatzbezeichung "Facharzt für Rechtsmedizin" oder
5. Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nr.1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2. zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3. bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Abs. 3 mitgeteilt worden sind,
4. bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahrereignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Agressionspotential bestehen
5. bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a) die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b) der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach Nummer 4 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Abs. 5 und § 4 Abs. 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Abs. 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
1. wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2. bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, daß er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrages durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung,
1. der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2. auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, und
3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muß
1. den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2. die Bezeichnung des Seminarmodells und
3. Angaben über Umfang und Dauer des Seminars enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
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Am blödsten find ich ja, das angeblich wegen dem Verleiher keine Triple Features möglich sind.. Und im Cinemaxx werden auch wegen dem Verleiher keine Freikarten entgegengenommen für Star Wars Episode III.
Versteh nicht was der Verleiher davon hat, keine Triple Features anzubieten. macht doch irgendwie keinen Sinn, meiner Meinung nach...
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Im Cinemaxx Augsburg hat der VVK gestern um 7h morgens angefangen. Mein Kumpel und ich sind vor der Uni hin zum Spaß und dachten wir wären die einzigsten Freaks. Aber war wohl nicht so. Die Leute vor uns haben teilweise jeweils 15 Karten gekauft...
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Wie lang läuft denn der Vertrag noch.. Steh momentan auf der Leitung was du überhaupt willst :confused:
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ups... sorry

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Passt am besten glaub ich in diesem Thread :
Geht mal auf Duden.de, dann auf Dudensuche und gebt mal "Kunden" ein...
Das dritte Wort von oben ist schon sehr böse... Kannte ich noch garnicht
