Beiträge von xSteveOx

    Zitat

    Original geschrieben von dadash
    ist auch rechtswidrig/fraglich eine unbekannte Sprache im AGP's einzubinden:


    …das kann für die meisten auch gleich chinesisch sei…


    Dann mach dich da mal bisschen schlau.
    Zum einen steht das "Chinesich" (Latein: Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) nicht in den AGB und zum anderen handelt es sich bei nahezu jedem Angebot in einem Laden oder Werbeprospekt um eine invitatio ad offerendum und keine Willenserklärung die zum Vertragsschluss notwendig ist.


    Und zum thema Vertragsschluss:
    Les mal die Bestellbestätigung von Conrad bis ganz unten durch:
    Bitte beachten Sie, dass diese Bestellbestätigung noch keine Vertragsannahme ist. Eine Vertragsannahme durch Conrad Electronic SE erfolgt erst durch Übersendung der
    Ware/Durchführung der Dienstleistung.


    Abgesehen davon, sind alle Gutscheine an bestimmte bedingungen gebunden und wenn du die nicht einhälst, kann conrad die Gutscheine löschen...
    Und wenn du auch noch mit Vorsatz versuchst conrad zu veräppeln, würde es mich nicht wundern wenn sie dir irgendwann mal alle Gutscheine streichen.


    Und das war mein letzter Beitrag zu dem Thema hier.

    Zitat

    Original geschrieben von dadash
    ...nein!!!


    ...doch!!!


    Zitat aus den AGB von Conrad:
    4.1 [...] Die Annahme durch Conrad Electronic SE erfolgt mit dem Erhalt der Ware durch den Kunden nach Übersendung der Ware durch Conrad Electronic SE bzw. mit Ausführung der Dienstleistung beim Kunden durch Conrad Electronic SE. Bestellt der Kunde per Internet, so wird Conrad Electronic SE den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Eine Vertragsannahme ist in einer Bestellbestätigung indes noch nicht zu sehen.


    Steht auf der mitgelieferten Rechnung ein anderer Betrag als in deiner Bestellung, liegen 2 sich NICHT deckende Willenserklärungen vor und somit ist noch kein Vertrag geschlossen.
    Die von Conrad abgegebene Willenserklärung die für den Vertragsschluss nötig ist, bekommst du erst mit erhalt der Rechnung.
    Beim Angebot (und der zugehörigen Preisangabe) handelt es sich lediglich um eine Invitatio ad offerendum.



    EDIT: Antwort auf den 2. Beitrag unter mir, damit es nicht zu viele OT Posts werden:

    Zitat

    Original geschrieben von dadash
    ...so ein quatsch...verkauft ist verkauft...


    Invitatio ad offerendum sagt dir nichts, oder ?
    Da brauchst du noch nichtmal ein Jura Studium, das lernst du im 1. Semester im WR LK.
    Und es steht ausdrücklich in den AGB von Conrad, dass der Vertrag erst mit Auslieferung zustande kommt. Wenn da dann eine Rechnung mit abweichendem Betrag beiliegt, hast du keine 2 deckungsgleichen Willenserklärungen und somit keinen Kaufvertrag.
    In diesem Zusammenhang kannst du gerne auch mal nach "Abstraktionsprinzip" und "Rückabwicklung Zug um Zug" googlen.
    Vielleicht verstehst du es dann.

    Zitat

    Original geschrieben von dadash
    ...Bestellt, Bezahlt, Bestellung mit E-Mail Bestätigt, Ware mit Rechnung Erhalten...Kaufvertrag abgeschlossen...


    Wenn der Betrag auf der mitgelieferten rechnung übereinstimmt, dann hast du recht.
    Wenn nicht, dann hast du die Wahl zwischen kostenfreiem zurückschicken oder nachzahlen :flop:

    Hi
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    SteveO