Nachdem ich nächste Woche meine erste Rechtsklausur schreib (du kommst mir da gerade recht zum üben *gg*), schlüssel ich das mal auf, wie es mein Dozent ungefähr verlangen würde ![]()
Es handelt sich bei dem falsch eingebautem Radio um eine Leistungsstörung der Haupftleistungspflichten.
In unserem Fall geht es um das Gewährleistungsrecht, welches einem dann zusteht, wenn die Leistungserbrinung erfolgt ist, die Leistung selber aber mangelhaft ist.
Da nach § 434 BGB ein Sachmangel vorliegt, kann Gewährleistung verlangt werden. Der Sachmangel ist in § 434 auch weiter definiert und m.M. nach müsste § 434 III, sprich Mengenfehler (das ist, glaube ich, die Antwort auf deine Fragezutreffend sein (Bei Lieferung einer falschen Sache).
Eure Anspruchsgrundlage wäre aber §437 Nr.1 und § 439 I BGB.
Das Problem der Sache ist allerdings, dass der Verkäufer aufgrund des genannten wahrscheinlichen Verlustes wahrscheinlich dir da nicht nachgeben wird (außer er hat einen guten Tag oder sonstiges). D.h. ihr werdet nicht drum herum kommen, einen Anwalt einzuschalten.
Um ehrlich zu sein, bin ich mir aber auch nicht sicher, ob dein Schwager den Aufpreis für das teurere Modell bezahlen muss. Da er ja den Preis für das nicht gelieferte Modell ausgehandelt hat und nicht für das letztlich gelieferte.
Ich wünsch auf jedenfall viel Glück am Montag ![]()
PS: Keine Gewähr und ja, es ist nicht so, wie ich es in der Klausur schreiben würde
(bzw es fehlt ein bisschen Gewaff, den man nicht unbedingt braucht)
