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Original geschrieben von ChickenHawk
Hier kann man sich schon anfangen zu streiten bzw. es kommt auf den Vertrag drauf an. Wenn es eine Miete sein soll dann müsste dies auch im Vertrag irgendwo so erwähnt sein. Schließlich muss man die vom Anbieter zur Verfügung gestellten Geräte ja nicht nehmen sondern kann auch eigene Hardware benutzen, dadurch wird i.d.R. ja die Grundgebühr nicht geringer (so wirbt Sky z.B. ja auch mit einem "Leihreceiver" und nicht mit einem "Mietreceiver").
Im Vertrag erwähnt sein muss das nicht, es kann sich auch aus den Umständen ergeben. Insofern ist auch unbeachtlich, mit welchem rechtlichen Begriff ("Leihreceiver" oder "Mietreceiver")die Parteien arbeiten. Es kommt nur auf die vereinbarten Rechte und Pflichten an. Vielen juristischen Laien dürfte der Unterschied zwischen Miete und Leihe ohnehin unbekannt sein. Das Argument mit der Nutzung der eigenen Hardware finde ich aber gut, das spricht natürlich gegen die Miete. Aber auch wenn man von einem Leihvertrag ausgeht, ändert das an der rechtlichen Beurteilung nicht. Auch der Entleiher haftet nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit.
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Original geschrieben von ChickenHawk
Welchem Vertrag? Und selbst wenn man hier eine Miete unterstellen würde: Wenn Du ein Auto mietest und dann Diesel statt Super tankst wirst Du Dich auch nicht damit rausreden können, dass die BDA in der steht das der Wagen nur Super bekommen darf nicht Teil des Vertrages mit dem Vermieter geworden ist.
Der DSL-Vertrag natürlich, der eben auch eine miet- oder leihrechtliche Komponente enthält. Der Vergleich mit dem Verwechseln von Benzin und Diesel schlägt m.E. nach fehl. Wenn man einen Mietwagen fährt, fällt es in den Verantwortungsbereich des Fahrers, sich über die Kraftstoffart zu informieren. Unterlässt er dies, handelt er fahrlässig. Die Frage hier ist eben, ob es auch die Pflicht des Kunden ist, bei Gewitter sämtliche Geräte vom Strom zu trennen. Ich denke nicht, aber darüber kann man streiten. Meiner Meinung nach hat sich hier einfach das allgemeine Lebensrisiko durch den Blitzschlag verwirklicht. Dieses trägt aber nicht der Kunde, sondern der Eigentümer des Gerätes. Anderes Beispiel: Wenn der Blitz in deine Mietwohnung einschlägt, bist du als Mieter auch nicht schadensersatzplichtig. Wenn der Vermieter keine Versicherung hat, guckt er in die Röhre, denn dem Mieter ist kein Verschulden vorzuwerfen.
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Hier handelt es sich nicht um eine Leihe, sondern Miete, da einem das Gerät nicht unentgeltlich überlassen wird, sondern als Bestandteil der Grundgebühr. Außerdem übernimmt der Mieter keine verschuldensunabhängige Garantie für die Rückgabe eines mangelfreien Gerätes. Wenn er seine Pflicht zu Rückgabe verletzt, hat er also nur Schadensersatz zu leisten, wenn ihm ein Verschulden zuzurechnen ist. Es muss also Fahrlässigkeit vorliegen. Jetzt kann man darüber streiten, ob das nicht-aussteckern bei Gewitter fahrlässig ist. Ich selber renne nicht hin und trenne alle Geräte bei Gewitter und kenne auch niemanden, der das immer tut. Insofern kann ich keinen Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erkennen. Was in der BDA steht, ist nicht wirklich relevant, da kein Vertragsbestandteil. Gegenmeinungen? 
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Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund wird in § 314 BGB geregelt, nicht § 313. Und das auch nur dann, wenn es keine spezialgesetzlichen Vorschriften gibt, wie z.B. § 543 BGB im Mietrecht.
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Das widerspricht doch nicht dem bisher gesagten. Grundsätzlich laufen die Verträge weiter. Eventuell können sie dann wegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden; das entscheidet zur Not ein Gericht. Von alleine passiert da jedenfalls nichts, der Vertrag ist nicht automatisch beendet, wie hier bereits behauptet wurde. Und noch etwas zu deinem Argument, es müsse ein individueller Kunde vorliegen: es gibt auch Verträge mit juristischen Personen, da ist der Vertragspartner auch nicht Hans Müller, sondern eine GmbH oder AG o.ä. Hier ist Vertragspartner dann eben eine Erbengemeinschaft, die ebenfalls rechtsfähig ist oder ein einzelner Erbe. Diese lassen sich doch einen Erbschein ausstellen und stehen dadurch fest. Dass das ganze evtl. dauert, ist beim Erbfall eben so, aber das Problem betrifft ja alle Rechtsverhältnisse, die vererbt werden, also auch Darlehen, Aktiendepots usw. Da wird es doch auch gelöst. 
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Was drago schreibt ist absolut richtig. Verträge laufen natürlich nach dem Tod der Vertragspartners weiter. Der Erbe tritt in die Rechtsposition des Erblassers, mit allen Rechten und Pflichten (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Wenn mehrere Erben vorhanden sind, bilde diese eine sog. Erbengemeinschaft und sind bis zur Auseinandersetzung gemeinsam berechtigt und verpflichtet (§ 2032 BGB).
Dass das Mobilfunkunternehmen die Erben aus dem Vertrag entlässt, ist in der Tat reine Kulanz, sofern es nicht bspw. in den AGB geregelt ist.
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Ein solcher Fall liegt aber vorliegend nicht vor. Wenn die Behinderung zu Beeinträchtigungen bei der Arbeit führt (z.B. plötzlicher Anfall), besteht seitens des Bewerbers eine Mitteilungspflicht.
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Original geschrieben von Chrishnx246
2) Wenn man unter das Kündigungsschutzgesetz fällt (Voraussetzungen kann ja jeder selbst nachlesen), dann mindert das Verschweigen der Schwerbehinderung von >50% bei der Bewerbung keinerlei Schutz durch das KSchG. Wie bereits erwähnt natürlich nur wenn die Voraussetzungen für die Wirkung des KSchG erfüllt sind (Stichwort: Probezeit, Mitarbeiter, ...)
Das ist richtig. Allerdings wird in solchen Fällen auch nicht gekündigt, sondern der Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Dann hilft das KSchG auch nicht weiter.
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Original geschrieben von stanglwirt
ich persönlich halte nicht viel davon, sich einen arbeitsplatz erstreiten oder erzwingen zu wollen.
Das ist ja auch gar nicht möglich. Das AGG sieht in diesen Fällen Schadensersatz (Kosten für neue Bewerbung o.ä.) und eine Entschädigung von höchstens drei Monatsgehältern vor (§ 15 AGG).
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Dann muss es aber schon sehr guter Sekt sein, wenn er halbtrocken gereicht werden soll. Gerade Rotkäppchen halbtrocken ist doch einfach nur eine papsüße Plörre. :flop:
Halbtrocken mit O-saft habe ich auch noch nie gesehen, geschweige denn getrunken. Schmeckt das??