Beiträge von Timeslot

    Auch über Vodafone NZ (dem derzeit noch einzigen GSM/UMTS-Netzbetreiber) gibt es keine attraktive Datentarife für Dich.
    Alle bezahlbaren Datentarife verlangen einen 24-Monatsvertrag und über Prepaid kostet das MB € 4,84 = NZ$ 10: http://www.vodafone.co.nz/mobile-data/3g-broadband-plans.jsp


    Die UMTS-Versorgung ist tatsächlich sehr spärlich (siehe: http://www.vodafone.co.nz/help/coverage/3g-coverage-maps/) und da Vodafone NZ seit kurzem die Freigabe für UMTS900 hat sodaß der weitere Ausbau des UMTS-Netzes auf dem 900MHz-Band erfolgt, wirst Du mit Deinem Stick außerhalb der heute (mit UMTS2100) versorgten Regionen, kein mobiles Breitband nutzen können.


    Telecom NZ wird wohl bald ihr GSM/UMTS-Netz launchen, das GSM auf 850 und UMTS auf 850 und 2100 MHz bieten wird. Abgesehen von der Frage, ob die für Dich attraktivere Datentarife haben werden, werden die mit Sicherheit primär auf 850MHz setzen und da Dein USB-Stick nur GSM850/900/1800/1900 und UMTS2100 unterstützt, wirst Du allenfalls per GSM850 online gehen können.


    Für Voice empfehle ich Dir auch United Mobile+. Damit zahlst Du in NZ keine Roamingkosten für ankommende Anrufe und aus Deutschland ist die britische Handynummer, die Du von UM+ bekommst für 7ct/min erreichbar, also sogar günstiger als ein deutsches Handy!
    Ausgehende Anrufe von NZ nach D kosten € 0.29/min (Festnetz) bzw. € 0.39/min (Mobilfunk) + € 0.25 einmaliges Verbindungsgebühr pro zustande gekommener Verbindung.
    Das ist also die allergünstige Möglichkeit um mobil mit zu Hause in Kontakt zu bleiben.
    Unter https://www.united-mobile.com/shop/?ac=exp_aol bekommst Du die UM+ SIM-Karte für € 14.90 mit ebenso viel Guthaben, also faktisch umsonst.

    Die AGB regeln die Kündigungsfrist wie folgt:

    Zitat

    13.3 Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich oder telefonisch gekündigt werden;


    Monatsende ist gem. § 192 BGB der 30. Juni.
    Da die Kündigungsfrist mit Beginn des Tages beginnt, fällt gem.§ 187 BGB bereits der 1. Juni in die Frist.


    Da eine Willenserklärung, also auch eine Kündigung, erst dann als zugegangen gilt, wenn es dem Empfänger zugemutet werden kann, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, ist zu ermitteln, wann man einem Unternehmen die Kenntnisnahme zumuten kann.
    Zwar erfolgt die Postzustellung meist auch samstags, aber Poststellen von Unternehmen sind üblicherweise nur von Montag bis Freitag besetzt.


    Demnach hätte die Kündigung mit der Post vom 30. Mai zugehen müssen, damit die Kündigung fristgerecht zum 30. Juni erfolgt. Dementsprechend hätte die Kündigung spätestens am 29. Mai versandt werden müssen.

    Zitat

    Original geschrieben von elsobi
    Im übrigen geht der Gesetzgeber treffend davon aus, dass Otto-Normalbürger gerade nicht alles liest, was sein Gegenüber ihm an AGBs präsentiert.


    Deine Kenntnisse des AGB-Rechts sind mangelhaft. Die Vorschrift, die Du hier anwenden möchtest ist übrigens § 305c I BGB und nicht § 305 BGB.


    § 305c I BGB soll aber nicht den lesefaulen Verbraucher, der die AGB ungelesen hingenommen hat, schützen, sondern greift erst dann, wenn die AGB unlesbar, unverständlich oder in sich bzw. bzgl. der übrigens Vertragsregelungen widersprüchlich sind.
    Die Unzulässigkeit und somit Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c I BGB erfordert Ungewöhnlichkeit und ein Überraschungsmoment. Ungewöhnlichkeit wird aber erst angenommen, wenn die Klausel z.B. dem Leitbild des Vertrages, der Werbung des AGB-Verwenders, dem dispositiven Recht oder übrigen Vertragsregelungen zuwiderläuft. Bloße Unbilligkeit genügt hingegen nicht. Die Ungewöhnlichkeit ist bei einer Vertragsverlängerung im Gegenzug zu einer kostenlosen geldwerten Leistung (Umzug) keinesfalls gegeben.
    Dazu fehlt es wohl auch am Überraschungsmoment der Vertragsverlängerung, denn die Klausel müßte dergestalt sein, daß der Vertragsgegner nicht mir ihr zu rechnen braucht und ein Überrumpelungs- oder Übertölperlungseffekt vorliegt. § 305c I BGB gilt aber als unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, daß eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist. Und die Verlängerungsklausel ist nicht nur drucktechnisch ohne weiteres zu erkennen, sondern auch inhaltlich klar.


    Zu § 307 empfehle ich Dir auch die Lektüre des Palandt.

    Das ist leider völlig inkorrekt.


    O2 ist nur der Vertragsgegner des Mobilfunkvertrages. Der Kaufvertrag über das Handy wurde aber mit Saturn geschlossen. Insofern kannst Du aus Leistungsstörung des einen Vertrages resultierende Rechte nicht dem anderen Vertragsgegener entgegenhalten.
    Ob Du die SIM-Karte benutzt hast, spielt außerdem keine Rolle, da es sich hier nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelt und Du somit keinerlei Widerrufs- oder Rückgaberecht hast.
    Vor allem aber mußt Du Deinen säumigen Schuldner (Saturn) erstmal in Verzug setzen, bevor Du irgendwas unternehmen kannst. Setz ihnen also schriftlich eine Frist zur Lieferung der Ware binnen 8 Tagen. Erst wenn diese angemessene Frist verstrichen ist, befindet sich der Schuldner in Verzug und Du kannst z.B. Schadensersatz verlangen. Also ggf. das Handy anderweitig beschaffen und den Kaufpreis von Saturn im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung verlangen. Daneben kannst Du auch den Aufwendungsersatz (vergebliche Grundgebühren) von Saturn verlangen.

    Hallo Welt,


    Da ich mir eine FritzBox 7270 zugelegt habe, die als DECT-Basisstation dient, benötige die (analoge) Basisstation meines erst vier Wochen alten T-Sinus 501 nicht mehr und bräuchte stattdessen nur die Ladeschale für das T-Sinus 501 (wird zusammen mit dem Handteil als "Sinus 501 Pack" verkauft).
    Daher tausche ich meine Sinus 501 Basisstation gegen die Sinus 501 Ladeschale. Alternativ würde ich die Ladeschale auch kaufen, falls jemand eine übrig hat.


    Grüße


    Timeslot

    Hallo zusammen!


    Eben habe ich die eMail-Benachrichtigung für meine online Rechnung erhalten, aber nach dem Login ist weder die Rechnung, noch sonst irgendeine Seite abrufbar. Immer kommt die Meldung "Dieser Service steht nur Privatkunden zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere Kundenhotline.".
    Selbst nach einem Klick auf Hilfe/Kontakt/Kontakt per eMail erscheint die Meldung, sodaß ich diesen Mißstand nichtmal kostenlos reklamieren kann.


    Auch toll ist, daß der Link in der eMail zu http://www.o2online.de/internet-to-go ein 404 ist.


    O2 can't do.

    Zitat

    Original geschrieben von kues
    Müsstest du nachschauen, ob für München 11-Stelligkeit angeordnet wurde, was ich nicht vermuten würde.
    Allein aus der 10-Stelligkeit kann man eben nicht ableiten, daß man betroffen ist.


    Die Liste der Orstnetze und die angeordnete Stelligkeit ist unter http://www.bundesnetzagentur.de/media/archive/13352.zip herunterladbar.


    Eine Erklärung der Spalten findet sich unter http://www.bundesnetzagentur.d…nverzeichnis_ONB_1gi.html


    Unklar ist mir aber, was unter "1011 alle RN für einen Netzzugang mit zusammenhängenden RN (NZ-Z) sind elfstellig zu nummerieren" zu verstehen ist. Was ist ein Netzzugang mit zusammenhängenden RN (NZ-Z)? Inwiefern unterscheidet sich das von "11"?


    Allerdings besagt diese Liste nicht, ab wann die jeweilige Stelligkeit angeordnet ist, sodaß man als Besitzer einer 9-stelligen Rufnummer daraus nicht ableiten kann, ob die eigene Rufnummer rechtswidrig zugeteilt wurde.