Beiträge von Timeslot

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    Original geschrieben von sun37
    Um so erstaunter war ich von der dreimonatigen Kündigungsfrist zu erfahren...ist diese Klausel (gerade bei einem Prepaiedanbieter "ohne Vertrag" (im umgangssprachlichen Sinne) nicht als überraschend und damit unwirksam anzusehen?

    Die Unzulässigkeit und somit Unwirksamkeit einer Klausel nach § 305c I BGB erfordert Ungewöhnlichkeit und ein Überraschungsmoment. Ungewöhnlichkeit wird aber erst angenommen, wenn die Klausel z.B. dem Leitbild des Vertrages, der Werbung des AGB-Verwenders, dem dispositiven Recht oder übrigen Vertragsregelungen zuwiderläuft. Bloße Unbilligkeit genügt hingegen nicht.
    Die Ungewöhnlichkeit ist bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist im Mobilfunkbereich keinesfalls gegeben.
    Dazu fehlt es wohl auch am Überraschungsmoment der Kündigungsfrist, denn die Klausel müßte dergestalt sein, daß der Vertragsgegner nicht mir ihr zu rechnen braucht und ein Überrumpelungs- oder Übertölperlungseffekt vorliegt. § 305c I BGB gilt aber als unanwendbar, wenn eine ohne weiteres zu verstehende Klausel drucktechnisch so angeordnet ist, daß eine Kenntnisnahme durch den Kunden zu erwarten ist. Und die folgende Klausel ist nicht nur drucktechnisch ohne weiteres zu erkennen, sondern auch inhaltlich klar:

    Zitat

    13. Vertragslaufzeit/Kündigung
    13.1 Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist für beide Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündbar. Der Vertrag endet automatisch, wenn die letzte Übertragung von Guthaben auf das Guthabenkonto mehr als ein Jahr und einen Monat zurückliegt.


    § 305c I BGB soll übrigens nicht den lesefaulen Verbraucher, der die AGB ungelesen hingenommen hat, schützen, sondern greift erst dann, wenn die AGB unlesbar, unverständlich oder in sich bzw. bzgl. der übrigens Vertragsregelungen widersprüchlich sind.
    Also auch hier besteht absolut keine Handhabe gegen die AGB der vistream GmbH.

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    Original geschrieben von sun37
    Erstmal danke für den kompetenten Beitrag. Vor Kurzem hat ja Solomo die Preise zu einigen Zielen erhöht. Ich habe daraufhin dieser Änderung der AGB widersprochen und erhalte gerade von Solomo die Nachricht, man habe mir lediglich eine Preisänderung zu einigen Auslandszielen mitgeteilt, aber keine Änderung der AGB. Stimmt das? :confused: Habe ich jetzt kein Sonderkündigungsrecht?

    Nach einer Auffassung müssen Anbieter bei einer Preiserhöhung ihre Kunden immer über die neuen Preise informieren und ihnen ein Sonderkündigungsrecht einräumen, wenn sie den Vertrag nicht zu den alten Konditionen weiterführen wollen. Allerdings hat ein Gericht im Fall von O2 auch die Gegenauffassung vertreten und entsprechend geurteilt (http://www.teltarif.de/arch/2008/kw12/s29358.html). Allerdings hätte eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme des begründenden Umstands erfolgen müssen. Diese Frist ist vermutlich verstrichen.
    Aber auch hier gilt das vorher Ausgeführte: Ein Rechtsstreit macht hier wenig Sinn und man ist auf das Entgegenkommen des Anbieters angewiesen.


    Einmal von der juristischen Betrachtung abgesehen will ich als jemand, der keine rechtliche Auseinandersetzung mit Telekommunikationsanbietern scheut, darauf hinweisen, daß solomo bzw. vistream ein sehr innovativer, junger Anbieter mit fairen und günstigen Preisen ist und man hier etwas Nachsicht üben sollte und so vistream die Chance gibt, ihre Probleme in den Griff zu bekommen und sich am Markt zu etablieren.

    sun37
    Du bist sehr wohl vistream Kunde geworden und wenn Du das Bestellformular und die AGB nicht durchliest, dann ist das Dein Problem - wirksam sind sie trotzdem.
    Das AGB-Gesetz gibt es übrigens seit Januar 2002 nicht mehr, seine Nachfolgeregelungen sind heute in §§ 305-310 BGB zu finden.


    Im Falle einer Schlechtleistung, wie Du sie auf den Kanaren hattest, kannst Du dem Schuldner (vistream) eine angemessene Frist zur Beseitigung der Störung setzen. Wenn diese fruchtlos verstreicht, kannst Du Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten.
    Da es aber größte Schwierigkeiten bereitet im Mobilfunkbereich Schlechtleistungen und v.a. die Verantwortlichkeit des Schuldners zu beweisen, wirst Du nichts unternehmen können, wenn Dir vistream nicht engegenkommt. Im übrigen gilt im Telekommunikationsbereich das best-effort-Prinzip, d.h. der Anbieter ist nur zu der Dienstgüte und Verfügbarkeit verpflichtet, die nach Stand der Technik und der Verkehrssitte entsprechend üblich ist. Man kann also nicht wegen jeder Störung oder Einschränkung eine Schlechtleistung annehmen.

    Also grundsätzlich kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn einzelne Klauseln oder die gesamten AGB unzulässig sind oder nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Etwaige Regelungslücken werden dann durch dispositives Recht (die gesetzl. Bestimmungen) und Vertragsauslegung geschlossen.


    Auf einen Dissens, der zur Unwirksamkeit des Vertrages führen würde, kannst Du Dich m.E. wegen einer dreimonatigen Kündigungsfrist nicht berufen. Allenfalls liegt ein versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB vor, sodaß hier zumindest der Vertrag mit Ausnahme der Klausel zur Kündigungsfrist Bestand hätte.


    Nun ist es aber so, daß der Vertrag bei Bestellung der solomo SIM nicht mit der solomo GmbH, sondern ausdrücklich (siehe Auszug aus dem Bestellformular unten) mit der vistream GmbH zustande kommt und somit ungeachtet der Frage, ob AGBs eines Dritten einbezogen werden können, jedenfalls die AGB der vistream GmbH als Vertragsgegnerin greifen.


    Zitat

    Das Vertragsverhältnis unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vistream GmbH, die ich hiermit ausdrücklich akzeptiere. Ferner gelten die Datenschutzrichtlinien, die Leistungsbeschreibung und das Fernabsatzgesetz


    Du hast m.E. keine Chance Dich vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis zu lösen und selbst wenn, würde ein rechtliches Vorgehen hier nicht nur wegen des Prozeßrisikos und des geringen Streitwerts, sondern auch wegen der langen Dauer bis zur Verhandlung, die die Kündigungsfrist wahrscheinlich überdauert, kaum Sinn machen.

    Da ich schon einen "my solomo" Account besitze, aber noch keine SIM-Karte bestellt habe (hatte mal einen Bestellvorgang abgebrochen), wüßte ich gerne, ob ich mich in diesem Fall noch werben lassen kann und € 5 Gutschrift bekomme oder ob die Kundenwerbungsaktion voraussetzt, daß der Geworbene noch keinen "my solomo" Account besitzt.

    Nach der heutigen Preissenkung bin ich entschlossen meine eplus Nummer, die bereits zum August hin gekündigt ist, zu solomo zu portieren.


    Leider konnte ich wegen der 120-Tagesfrist für die Portierung nicht bereits im März, als es noch € 20 Startguthaben gab, bestellen. Kommt so eine Aktion nochmals?


    Allgemein erachte ich es als sinnvoll importierenden Neukunden einen Bonus (z.B. € 10 mehr Startguthaben) zu gewähren, denn damit würde man höhere Anreize zum Rufnummernimport setzen und da solche Kunden regelmäßig von Anfang an höhere Einnahmen durch ankommende Gespräche bescheren, würde sich das sicherlich auch rechnen.


    Letztlich bleibt meinerseits nur noch die Frage, ob der SMS-Austausch mit bulgarischen Mobilfunknetzen klappt. Wäre ein bestehender solomo Mitarbeiter oder Nutzer (vorzugsweise mit portierter Rufnummer) vielleicht so hilfsbereit mir seine solomo Nummer per PN mitzuteilen, sodaß ich ihm von einer bulgarischen SIM-Karte aus testweise eine SMS senden könnte?

    Indem Du eine andere SIM-Karte in dem Gerät ausprobierst.


    Aber soweit ich weiß hatten O2 Vertrasgeräte noch nie einen Lock und selbst wenn, wäre hättest Du regelmäßig nach zwei Jahren einen Anspruch auf kostenlose Beseitigung des SIMLocks, der bei HTC-Geräten aber auch schnell selbst entfernt ist, wobei letzteres bedenklich ist.

    bmy


    Der Nutzen der Kostenanzeige liegt allein in der Kostenkontrolle, die es auch Nutzern, die eben nicht die gesamte Tarifstruktur im Kopf haben, ermöglicht einen Überblick zu bewahren.
    Daß andere Anbieter keine Kostenanzeige anbieten (obgleich die Handys dies seit beinahe 15 Jahren unterstützen) liegt ganz einfach daran, daß sie eine (derart bequeme und zeitnahe) Kostenkonrolle verhindern wollen, damit die User unkonrtolliert Airtime generieren.