Beiträge von Timeslot

    StevenWort
    Das machen wahrscheinlich weder o2 noch easycredit absichtlich, sondern die EDV berücksichtigt die Rücklastschriftgründe überhaupt nicht und versucht es eben drei mal.
    Ich würde in so einem Fall jedenfalls den Lastschrifteinreicher auf den Sachverhalt hinweisen und nur die Gebühren für die erste Rücklastschrift begleichen.

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    Original geschrieben von dominiks
    Ich teste aber im bestimmten Umfeld Live-Linux-CDs, auf denen eine Installation von zusätzlicher Software, wie hier usb_modswitch nicht aus Mangel an Schreibzugriff fähigen unionfs bzw dem neueren aufs unterlassen wird, sondern aus Sicherheitsgründen.

    Das Problem hatte ich auch und habe deshalb mal ein "persistant" Ubuntu auf einen USB Stick installiert (https://wiki.ubuntu.com/LiveUsbPendrivePersistent). Aber das bringt natürlich nicht die Sicherheit einer schreibgeschützten LiveCD. Vielleicht kann man den Schreibschutz ja nach einer ersten Installation und Einrichtung des Sticks wiederherstellen.


    Zitat

    Ist das denn tatsächlich bei einem Huawei nicht möglich?

    Keine Ahnung. Ich bin ehrlich gesagt nicht so fit ins Linux und habe aktuell auch keines am rennen. Ich bin vor einem halben Jahr allerdings verzweifelt, als ich versuchte den microSD-Reader zu mounten. Optimal wäre gewesen, wenn man direkt das persistant Ubuntu von einer microSD Karte booten könnte, aber das wird wohl nie klappen, denn ohne Treiber wird auch unter Windows immer nur der Flashspeicher erkannt.

    Der K3565 ist ebenfalls kein E172 sondern ein E160.


    Da ich die ganzen AT-Befehle noch nie selber ausprobiert habe, kann ich Dir leider keine definitive Antwort auf Deine Fragen geben.


    Was den Vorteil des Deaktivierens des Flashspeichers unter Linux angeht, was versprichst Du Dir davon? Den USB_mode_switch Patch wirst Du auch mit deaktiviertem Flashspeicher benötigten, da hier ein integriertes USB-Hub angesprochen werden muß.
    Im übrigen gab es bis vor ca. einem halben Jahr, als ich zuletzt unter Linux mit einem Huawei Stick gespielt hatte, keine Möglichkeit den Flashspeicher noch das microSD-Laufwerk des Sticks zu mounten.

    Wenn das Konto tatsächlich aufgelöst war, muß O2 bereits beim ersten Abbuchungsversuch eine entsprechende Rückmeldung durch die Bank erhalten haben. Mögliche Rücklastschriftsgründe sind:

    • Konto/Name nicht identisch
    • BLZ falsch
    • Angabe nicht eindeutig
    • Kontonummer falsch
    • keine Angabe
    • wegen Widerspruch
    • mangels Deckung


    Sofern O2 also die Unrichtigkeit der Bankverbindung gemeldet wurde (davon ist auszugehen), stellen die weiteren Lastschriften einen Verstoß gegen Treu und Glauben und vertragliche Schadensminderungspflicht dar. Dementsprechend bin ich der Auffassung, daß O2 keinen Anspruch auf Ersatz der Unkosten für den zweiten und dritten Abbuchungsversuch besitzt.

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    Original geschrieben von dancingdwarf
    Randbemerkung zum 30-Tage-Aldi-Paket:


    http://www.medionmobile.de/content2009/mi_flatrates.htm


    Kann das ernst gemeint sein? 30 Tage Laufzeit, aber fünf GB je Monat?

    Ja, die Volumenbegrenzung gilt je Kalendermonat. Das ist so wohl einfach zu implementieren, als für jeden User eine dem Abrechnungszeitraum entsprechende Zählung.


    Zitat

    Dann sollte man die Flatrate am 16. eines Monats starten, kann dann bis zum 31. des Monats fünf GB verbraten und bis zum 15. des nächsten Monats noch mal fünf GB (und sollte dann 15 Tage pausieren oder auf eine Zweitkarte ausweichen).

    Ja, theoretisch kann man so mit zwei SIM-Karten pro Abrechnungszeitraum 10GB rausholen. Aber da stellt sich mal wieder die Frage, gibt das eplus Netz die Bandbreite her um bei gewöhnlicher Nutzung binnen 15 Tagen 5 GB zu generieren?

    Der Vodafone K3520 ist kein Huawei E172 sondern ein E169.


    Soweit ich weiß reaktiviert der AT-Befehl at^u2diag=255 sowohl Flashspeicher als auch microSD-Slot. Ob es überhaupt möglich ist Flashspeicher und microSD jeweils separat zu (de)aktivieren, müßtest Du wohl am besten ausprobieren und im E169-Thread berichten.

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    Original geschrieben von polli
    also eigentlich ist das ganze doch ganz übersichtlich und mit dem nötigen Wissen hat Stern TV doch reichlich aufgebauscht (wieso auch immer... Aktiengeschäfte?):

    getmobile ist nicht börsennotiert und selbst wenn, eignet sich so eine Berichterstattung nicht um den Kurs nennenswert zu beeinflussen. Vielmehr ist so ein Verhalten aus Aktionärssicht zumindest kurzfristig vorteilhaft.


    Zitat

    1. die Information das der Mobilfunkvertrag nicht zu kündigen ist beruht auf einer Klausel welche mobilcom schon seit Ewigkeiten in seinen Verträgen stehen hat. Über die rechtliche Substanz lässt sich streiten - aber mit Mobilcom und nicht getmobile!

    Adressat des Widerrufs können aufgrund der Verbundenheit von Kauf- und Dienstleistungsvertrag nur Händler und Mobilfunkanbieter sein. Im übrigen hat das LG Kiel mit Urteil vom 25.03.2009 (5 O 208/08) in einem Rechtsstreit der Klarmobil GmbH entschieden, daß die Erlöschensregel des § 312d III Nr. 2 BGB bei Mobilfunkverträgen keine Anwendung findet und entsprechend ein zweiwöchiges Widerrufsrecht besteht.


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    2. da getmobile um diese Klausel weis gibt es keine Notwendigkeit eine Stornierungsanfrage an mobilcom zu schicken - deren Rechtsauffassung ergibt sich aus dem Mobilfunkvertrag

    Das ist Unfug. Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht, das durch "einseitige" empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird. Ohne Widerrufserklärung verwirkt das Widerrufsrecht und im übrigen ist die Rechtauffassung des Widerrufsgegners aufgrund der Rechtsnatur des Widerrufs absolut unbeachtlich.


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    4. wenn ihr wüsstet wie viel Platz Versandhändler bereit halten müssen um die Ware von Kunden mit falscher Rechtsauffassung zu lagern könntet ihr auch die "Drohung" mit den Einlagerungskosten nachvollziehen - ebenso die Tatsache das gm diese Ware nach ein paar Monaten verwertet. Die Sache ist rechtlich absolut ok und auf nachfrage kann ich gerne ein konkretes Beispiel bringen um das nachvollziehbar zu machen.

    Deine Rechtsauffassung ist unvertretbar und zeugt von fehlender Rechtskenntnis. Für die Wirksamkeit des Widerrufs ist der Zustand der Ware absolut unbeachtlich. Der Vertragsgegner hat keinerlei Grundlage den Widerruf zu verweigern, selbst wenn die Sache völlig zerstört ist. Dann kann er nur Wertersatz nach § 346 II BGB verlangen. Berechungsgrundlage für den Wertersatz ist übrigens nicht der Verkaufspreis, sondern der Einkaufspreis (die Gewinnspanne des Händlers wird nicht ersetzt).
    Im übrigen enthält § 346 III BGB auch noch einige Einreden, die die Haftung erleichtern und ausschließen.


    Zitat

    5. ich bin mir absolut sicher das gm nicht die im TV gezeigten Bilder der PS3 mit der falschen Seriennummer als Beweis an stern.tv geschickt hat sondern sicherlich drin stand das es sich dabei um Beispielbilder handelt. Alternativ kann natürlich tatsächlich ein Mitarbeiter einen Fehler gemacht haben und die korrekten Bilder wären auf Nachfrage geschickt worden.

    Beispielbilder. Alles klar.


    Zitat

    6. Garantiert ist getmobile in vielen Punkten angreifbar und nicht kundenfreundlich - rechtlich ist an den im TV genannten Punkten bei genauer Betrachtung und den nötigen Kentnissen nicht angreifbar!

    In Deinen "einigen Semestern Jura" hast Du offensichtlich nichts gelernt, denn Deine Ausführungen sind absurd. Überlaß das mal richtigen Juristen (oder solchen die kurz davor stehen ;) ).


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    Hatte ich übrigens gesagt das Mutter Theresa gestorben ist und die Kapitalisten inzwischen bei den meisten Unternehmen am Steuer ist?
    Als Aktiengesellschaft ist es ziemlich problematisch systematisch Gesetze zu brechen - deshalb tut getmobile das nicht sondern schöpft nur den juristischen Spielraum aus.

    So ein Unfug. Wieso sollte es einer AG schwerer fallen sich rechtswidrig zu verhalten? Im Gegenteil, es ist viel einfacher! Gerade bei so betrugsverdächtigen Handlungen wie mit den Photos der angeblich zerkratzten PS3 ist ein Großunternehmen insoweit im Vorteil, als daß der Nachweis der Betrugsabsicht wegen der arbeitsteiligen Organisation erheblich erschwert wird und sich auch auf zivilrechtlicher Seite im Falle des § 831 BGB eine Exkulpationsmöglichkeit ergibt.


    Daß Du Dich hier mit - soweit überhaupt vorhanden - völlig laienhaften Rechtskenntnissen als Fachmann aufspielst und zu irgendwelchen völlig unqualifizierten rechtlichen Einschätzungen erdreistet, ist wirklich allerhand. Man denke nur an den Schaden, der anderen Usern im Vertrauen auf Deine Ausführungen erwachsen könnte. :flop:

    +49 ist das einzig sinnvolle Format. Das + wird weltweit automatisch durch den im entsprechenden Land erforderlichen Prefix für internationale Gespräche ersetzt.
    In den USA ist der Auslandsprefix z.B. nicht 00 sondern 011 und in Japan 010 (vollständige Liste unter http://en.wikipedia.org/wiki/L…ternational_call_prefixes). Daher würde jedes andere Format zur Unbenutzbarkeit des Telefonbuchs in Ländern mit abweichener internationalen Prefix führen.

    Was hast Du denn da für einen Mist gebaut? Wieso investierst Du noch in so eine prähistorische Lösung? Du hättest da einfach eine FritzBox 7170 oder besser 7270 besorgen sollen, dazu von sipgate kostenlos eine zusätzliche Ortsrufnummer und dann hättest Du schon eine separate Faxnummer gehabt und die Faxweiche abschaffen können.
    Auch den Anrufbeantworter bräuchtest Du mit einer FritzBox nicht mehr, weil der in dieser integriert ist und Dir Faxe und Anrufbeantworternachrichten auf Wunsch sogar per eMail in den Urlaub hinterherschickt.
    Mit Deinem aktuellen Problem kann ich Dir nicht helfen, aber ich würde die Anlage - sofern möglich - zurückgeben und mal Deine Infrastruktur modernisieren.