1 Die Gefahren, die von Cannabisprodukten ausgehen
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß [28. April 1994] ausführlich dargestellt, welche Gefahren durch Cannabis drohen und welche nicht: Cannabis ruft keine körperliche Abhängigkeit hervor. Es bewirkt keine Toleranzbildung. Die Theorie von Cannabis als "Einstiegsdroge" wird von der Wissenschaft "überwiegend abgelehnt" .
Als vorhandene Gefahren beschreibt das Gericht: psychische Abhängigkeit (Allerdings ist das Suchtpotential "sehr gering" ), mögliche psychische Störungen (Verhaltensstörungen, Lethargie, Depressionen, ...) vor allem bei Jugendlichen, einen "Umsteigeeffekt" sowie die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.
1.1 Der Umsteigeeffekt ("Einstiegsdroge")
Psychische Abhängigkeit, psychische Störungen und eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit sind offensichtlich Gefahren, mit denen man sich auseinandersetzen muß, bevor man die Legalisierung von Cannabis fordern kann. Die vierte genannte Gefahr, der Effekt des Umsteigens auf harte Drogen, ist aber laut Bundesverfassungsgericht auf den gemeinsamen Drogenmarkt zurückzuführen. Da es bei einer Legalisierung von Cannabis keinen gemeinsamen Drogenmarkt von Cannabis und z.B. Heroin mehr gäbe, spricht dieser Punkt für die Legalisierung: Wenn denen, die einmal eine anderes Rauschmittel als Alkohol probieren möchten, eine legale Möglichkeit eröffnet wird, ersparen sie sich die Suche nach einem Dealer, bei dem sie dann meist auch harte Drogen kaufen können.
1.2 Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit
Die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit stellt natürlich eine Gefahr für die Öffentlichkeit dar. Selbstverständlich muß das Autofahren während eines Cannabisrauschs verboten bleiben. Aufgrund dieser Gefahr jedoch den Konsum gleich zu verbieten, wäre eine maßlose Überreaktion. Dies ist so offensichtlich, daß ein Verweis auf die Gleichbehandlung mit Alkohol und Medikamenten (z. B. Sedativa) fast überflüssig erscheint.
1.3 Die Möglichkeit der psychischen Abhängigkeit
In der Bewertung der Risiken ist der bekannte Vergleich zu Alkohol hilfreich. Dessen Suchtpotential ist hoch:Es macht nicht nur psychisch, sondern auch physisch süchtig. Es gibt in der Bundesrepublik mehrere Millionen Alkoholiker und jedes Jahr eine große Zahl Alkoholtoter.
Über Cannabis sagt das Bundesverfassungsgericht: "Andererseits wird die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit kaum bestritten, dabei wird aber das Suchtpotential der Cannabisprodukte als sehr gering eingestuft." Das Suchtpotential von Cannabis ist anscheinend wesentlich geringer als das der legalen Droge Alkohol.
1.4 Die Möglichkeit psychischer Störungen
Die Broschüre "Alltagsdrogen und Rauschmittel", herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit, nennt folgende psychische Störungen, die Alkohol verursachen kann: "...Schäden auf seelischem Gebiet, Nachlassen des Gedächtnisses, verminderte Leistungsfähigkeit, Depressionen, Angst..." Der Große Brockhaus nennt zusätzlich das Delirium "mit Sinnestäuschungen, bes. opt. Halluzinationen, und mit örtl. und zeitl. Desorientiertheit."
Die entsprechende Bewertung von Cannabis (Bundesverfassungsgericht): "Ferner wird beschrieben, daß der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen könne und dies gerade die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören vermöge."
Die Gefahren psychischer Störungen bei langem Konsum von Alkohol und Cannabis sind wohl vergleichbar.
Nicht so die Gefahren physischer Störungen. Diese sind bei Alkohol bekanntermaßen groß. Bei Cannabis sind sie laut Bundesverfassungsgericht "eher gering" und das Gericht nennt dann auch keine Beispiele. Und dementsprechend gibt es auch keinen belegten Fall eines Menschen, der an einer Überdosis Cannabis gestorben wäre.
Ein Lübecker Gericht kam daher zu dem Schluß: "das reale Risiko von Cannabis liegt sehr weit unter dem mit Nikotin und Alkohol verbundenen Risiko". Die vom Bundesverfassungsgericht genannten psychischen Gefahren bezeichnet dieses Gericht als "sehr seltene Einzelfälle" "bei langjährigem chronisch-exzessivem Konsum."