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Original geschrieben von phonefux
Deine Argumentation ist zwar logisch, aber trotzdem falsch. Die entsprechende BGB-Vorschrift (§ 309 Nr. 9 BGB) soll verhindern, dass jemand länger als zwei Jahre an einen Vertrag gebunden ist. Der BGH sagt dazu völlig richtig, dass ein Vertrag nicht erst ab dem Zeitpunkt einer ggf. späteren Leistungserbringung bindet, sondern bereits mit seinem Abschluss.
Das gilt wenn es keine aktive Vertragsverlängerung ist sondern wenn es tatsächlich ein Neuvertrag ist. Dadurch behält der alte Vertrag dennoch seine Laufzeit. Das hat mit §309 nichts zu tun.
D.h. wenn es nach dir gingen hätte dann parallel einen zweiten Vertrag mit einer neuen Nummer! Ist aber nicht so. Man verlängert AKTIV und WILLENTLICH die Laufzeit des alten Vertrages UM WEITERE 24 Monate.
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Es ist also gerade nicht zulässig, wenn durch AGB bestimmt wird, dass ein Vertrag später als 24 Monate nach seinem Abschluss ausläuft. Und genau dies ist der Fall, wenn man einen laufenden Vertrag um 24 Monate verlängert und diese Laufzeit an die aktuelle Laufzeit angehängt wird.
Der Urpsungsvertrag bleibt bei 24 Monaten. Bei einer VVL wird WILLENTLICH ein Vertrag verlängert beginnend mit Zeitpunkt X und Ende Zeitpunkt Y. Und diese Verlängerung ist auch nicht länger als 24 Monate.
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Besonders klar wird das, wenn man deine Argumentation auf die Spitze treibt und zulassen würde, den Vertrag einen Tag nach Abschluss des ersten Vertrags wiederum um 24 Monate zu verlängern. Dann hätte der Kunde durch zwei Vertragsabschlüsse eine Laufzeit von 48 Monaten vor sich.
Oder zwei Verträge die Parallel laufen. Ich weis nicht ob es bei einer VVL eine bestimmten Zeitraum gibt aber rein theoretisch wäre dies so rechtlich möglich das man dann 48 Monate hätte. Funktioniert ja auch mit allen anderen Dienstleistungen wenn man möchte.
Auszug aus dem AGB-Recht:
Laufzeitverlängerung
Ein Zeitvertrag endet mit Ablauf der bestimmten Zeit, sofern er nicht verlängert wird.
Eine Verlängerung können die Parteien bei Vertragsschluss
im Vertrag oder
in AGB vereinbaren.
Bei einem befristeten Vertrag ist die Laufzeit zeitlich begrenzt. Die vertragliche Bindung endet mit Ablauf der bestimmten Laufzeit, sofern der Vertrag nicht verlängert wird.
Eine Verlängerung der Laufzeit des Zeitvertrags ist bei Vertragsschluss durch ausdrückliche Vereinbarung oder durch einseitig vorformulierte Regelungen in den AGB (AGB-Klausel) möglich.
Einseitig vorformulierte Regelungen liegen auch vor, wenn der Kunde ein Wahlrecht zwischen längeren und kürzeren Laufzeiten hat. In diesem Fall hat der Verwender trotzdem die Bedingungen gestellt.
Bei einem Laufzeitvertrag (Zeitvertrag) ist zu unterscheiden zwischen
der erstmaligen Vertragslaufzeit nach Vertragsabschluss (sog. Erstlaufzeit) und
der anschließenden Vertragsverlängerung.
Verlängerungsklauseln
Ein Zeitvertrag endet mit Ablauf der bestimmten Zeit, sofern er nicht verlängert wird.
Die Voraussetzungen einer Verlängerung können bei Vertragsschluss vereinbart werden (sog. Verlängerungsklausel). Die Verlängerung der Laufzeit kann ausdrücklich vereinbart werden oder in AGB geregelt sein (s.u. Laufzeitverlängerung).
Es gab schon reichlich Klagen wegen stillschweigenen Vertragsverlängerungen. KEIN Gericht hat etwas gegen irgnwelchen Laufzeiten bemängelt.
Auch geht das AG München in diesem Urteil hier:
http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1
von gängiger Praxis bei einer aktiven VVL aus.
"Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann."