Beiträge von AlfredENeumann

    [USER="105685"]vodafrank[/USER] Ich weis nicht ob du da jetzt noch was angestoßen hast, aber jetzt ist alles drin. Danke nochmal. Melde mich dann im Juni wegen den anderen Verträgen.


    PS: Habe gesehen das du auf deiner Homepage auch Otello aufgeführt hast. Kannst du da auch bei Bestandsverträgen was machen, bzw. bei VVL entsprechende Konditionen bekommen?

    Zitat

    Original geschrieben von DARKHALF
    Im nachhinein ? , ich denke eher nein ! , hab ich auch nirgends geschrieben ... , bei der VVL direkt oder vermutlich garnicht... :)


    Ich hatte mich auf deine Formulierung bezogen. Die war dann wohl etwas irreführend.


    "Wenn Du den Free S über Ihn abgeschlossen hast, kann er vermutlich All in L 10GB 9,99€, All in XL 12GB 12,49€ oder All in Blue Premium 30GB 19,99€ daraus machen."

    Zitat

    Original geschrieben von DARKHALF
    Wenn Du den Free S über Ihn abgeschlossen hast , kann er vermutlich All in L 10GB 9,99€, All in XL 12GB 12,49€ oder All in Blue Premium 30GB 19,99€ daraus machen... ok sind sie alle , je nachdem was man wünscht...


    Verstehe ich das richtig das er im nachhinein an den Tarifen / Preisen noch was machen kann?

    Ihr werft die ganze Zeit etwas durcheinander.


    §309 BGB bezieht sich AUSSCHLIESSLICH auf den ERSTVERTRAG. Nicht auf eine Verlängerung.
    Der Erstvertrag läuft 24 Monate. Ist Vertraglich vereinbart und von von Vertragsnehmer UNTERSCHRIEBEN.
    Eine Verkürzung gibt es nur wenn der Vertragsgeber zustimmt.


    Das andere ist eine Verlängerung des Ursprünglichen Vertrages. Hier gilt das AGB Recht. Das BGB regelt keine Vertragsverlängerung, nur Erstverträge.
    Gem. AGB fast aller Mobilfunkanbieter verlängert sich der Vertrag nach der Erstvertragslaufzeit bei einer willtenlichen Vertragsverlängerung im Regelfall um 24 Monate, beginnend nach ende der Laufzeit des Erstvertrages.


    Damit das ganze hier ein für allemal geklärt wird, können wir das ganze ja mal von Juristen beantworten lassen.
    (Is ja nicht so das die Mobilfunker ganzer herscharen davon beschäftigen).
    Ich habe von einem Bekannten im Youtube-Kanal der Kanzlei WBS das mal anfragen lassen.
    Unter https://www.youtube.com/watch?v=T8_ayPW5fVo könnt ihr das entsprechende Posting von "Lutscherkönig" mit Daumenhoch bewerten damit es vielleicht eher Berücksichtig wird bei den Fragen.

    Spinnen wir deine Argumentation mal weiter:
    So wie du es beschreibst wäre JEDE Vertragsverlängerung nicht rechtens. Weil du ja Laufzeit des ERSTvertrages mit zum Folgevertrag rechnest. Heisst wenn du nach 19 Monaten verlängerst um weitere 24 Monate hätte nach deiner Argumentation der Vertrag ja insgesamt eine Länge von 43 Monaten.


    Oder:
    Ich schließe ein Handvertrag mit nem Superteuren Smartphone ab.
    Nach einem Tag verlängere ich vorzeitig. Wieder mit nem Superteurem Smartphone.
    Der erste Vertrag ist ja dann lt. dir beendet und das Telefon gehört mir.
    Heisst also nach deiner interpretation ich hab 2 Handys zum Preis von einem.

    Zitat

    Original geschrieben von phonefux
    Deine Argumentation ist zwar logisch, aber trotzdem falsch. Die entsprechende BGB-Vorschrift (§ 309 Nr. 9 BGB) soll verhindern, dass jemand länger als zwei Jahre an einen Vertrag gebunden ist. Der BGH sagt dazu völlig richtig, dass ein Vertrag nicht erst ab dem Zeitpunkt einer ggf. späteren Leistungserbringung bindet, sondern bereits mit seinem Abschluss.



    Das gilt wenn es keine aktive Vertragsverlängerung ist sondern wenn es tatsächlich ein Neuvertrag ist. Dadurch behält der alte Vertrag dennoch seine Laufzeit. Das hat mit §309 nichts zu tun.
    D.h. wenn es nach dir gingen hätte dann parallel einen zweiten Vertrag mit einer neuen Nummer! Ist aber nicht so. Man verlängert AKTIV und WILLENTLICH die Laufzeit des alten Vertrages UM WEITERE 24 Monate.


    Zitat

    Es ist also gerade nicht zulässig, wenn durch AGB bestimmt wird, dass ein Vertrag später als 24 Monate nach seinem Abschluss ausläuft. Und genau dies ist der Fall, wenn man einen laufenden Vertrag um 24 Monate verlängert und diese Laufzeit an die aktuelle Laufzeit angehängt wird.


    Der Urpsungsvertrag bleibt bei 24 Monaten. Bei einer VVL wird WILLENTLICH ein Vertrag verlängert beginnend mit Zeitpunkt X und Ende Zeitpunkt Y. Und diese Verlängerung ist auch nicht länger als 24 Monate.


    Zitat

    Besonders klar wird das, wenn man deine Argumentation auf die Spitze treibt und zulassen würde, den Vertrag einen Tag nach Abschluss des ersten Vertrags wiederum um 24 Monate zu verlängern. Dann hätte der Kunde durch zwei Vertragsabschlüsse eine Laufzeit von 48 Monaten vor sich.


    Oder zwei Verträge die Parallel laufen. Ich weis nicht ob es bei einer VVL eine bestimmten Zeitraum gibt aber rein theoretisch wäre dies so rechtlich möglich das man dann 48 Monate hätte. Funktioniert ja auch mit allen anderen Dienstleistungen wenn man möchte.



    Auszug aus dem AGB-Recht:
    Laufzeitverlängerung
    Ein Zeitvertrag endet mit Ablauf der bestimmten Zeit, sofern er nicht verlängert wird.
    Eine Verlängerung können die Parteien bei Vertragsschluss
    im Vertrag oder
    in AGB vereinbaren.


    Bei einem befristeten Vertrag ist die Laufzeit zeitlich begrenzt. Die vertragliche Bindung endet mit Ablauf der bestimmten Laufzeit, sofern der Vertrag nicht verlängert wird.
    Eine Verlängerung der Laufzeit des Zeitvertrags ist bei Vertragsschluss durch ausdrückliche Vereinbarung oder durch einseitig vorformulierte Regelungen in den AGB (AGB-Klausel) möglich.
    Einseitig vorformulierte Regelungen liegen auch vor, wenn der Kunde ein Wahlrecht zwischen längeren und kürzeren Laufzeiten hat. In diesem Fall hat der Verwender trotzdem die Bedingungen gestellt.
    Bei einem Laufzeitvertrag (Zeitvertrag) ist zu unterscheiden zwischen
    der erstmaligen Vertragslaufzeit nach Vertragsabschluss (sog. Erstlaufzeit) und
    der anschließenden Vertragsverlängerung.
    Verlängerungsklauseln


    Ein Zeitvertrag endet mit Ablauf der bestimmten Zeit, sofern er nicht verlängert wird.
    Die Voraussetzungen einer Verlängerung können bei Vertragsschluss vereinbart werden (sog. Verlängerungsklausel). Die Verlängerung der Laufzeit kann ausdrücklich vereinbart werden oder in AGB geregelt sein (s.u. Laufzeitverlängerung).




    Es gab schon reichlich Klagen wegen stillschweigenen Vertragsverlängerungen. KEIN Gericht hat etwas gegen irgnwelchen Laufzeiten bemängelt.
    Auch geht das AG München in diesem Urteil hier:
    http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1
    von gängiger Praxis bei einer aktiven VVL aus.


    "Davon zu trennen ist eine ausdrückliche Vertragsverlängerung mit einer weitergehenden Laufzeit. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich letztlich um einen neuen Vertragsschluss zu abweichenden Bedingungen, bei denen der Kunde weitere Bedingungen, etwa die erneute Überlassung eines Geräts, aushandeln kann."