Es ist doch eigentlich völlig egal, ob in den AGB von faircom steht, daß bei Stornierung des Antrages der Anspruch auf GG-Erstattung bzw. Einmalzahlung entfällt. Selbst, wenn dort etwas von Stornierung des Vertrages stünde, wäre das m. E. unerheblich.
Mein Vertrag mit Quam ist nämlich nie storniert worden. Quam hat mir damals nur schriftlich mitgeteilt, daß sie die Leistungen einstellen würden. Eine Kündigung haben die nicht ausgesprochen. Sicher ist die Ankündigung (und natürlich die Durchführung) der Leistungseinstellung für den Kunden ein Grund zur Sonderkündigung. Die habe ich aber nicht ausgesprochen. Also läuft mein Vertrag doch immer noch? Für den Fall, daß morgen ein Schreiben von Quam käme, daß sie ab Datum xy wieder Ihre vertragsgemäßen Leistungen erbringen werden, hätten die doch auch wieder Anspruch auf Zahlungen meinerseits.
Keine Stornierung des Vertrags --> der Passus der AGB von faircom geht ins Leere.
Und selbst, wenn der Tatbestand der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben wäre, müßte man doch zunächst das Ende der Mindestlaufzeit des (immer noch aktiven) Vertrages abwarten, um sicherzugehen, daß Quam nicht doch noch Leistungen erbringt. Das wäre zwar unwahrscheinlich aber immerhin möglich.
Also faircom: Vor Mai 2004 läuft gar nix
Und danach wird über das Thema ungerechtfertigte Bereicherung diskutiert. Wie sähe das wohl ein Richter, wenn faircom einerseits die Provisionen von Quam und andererseits die Einmalzahlungen vom Kunden kassiert? Könnte da nicht auch eine klitzekleine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen? ![]()
p.s.: Ich bin aber trotzdem froh, mein Quam-Paket über einen seriösen Händler bestellt zu haben ![]()