Re: Mietkaution Frage !
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von maretzky
Hallo,
möchte nicht extra was neues eröffnen. Mal eine kurze Frage, ich hoffe jemand kann mir da helfen.
Eine Freundin hat eine Wohnung gemietet und muss 2100.-Euro Kaution zahlen. ( 3 Monatsmieten)
Die ersten 2 hatte sie gleich bezahlt und mit der 3 ten Mietkaution hat sie etwas schwierigkeiten. Im Mietvertrag steht nichts drin bis wann sie die Kaution zahlen muss ! Wie sieht es aus gibt es da einen Spielraum ??
Sie wohnt jetzt seit 3 Monaten in der Wohnung und der Vermieter will seine restliche Kaution haben, er will jetzt ein Mahnbescheid beantragen .
Meine Freundin kann es aber erst Anfang Dez. bezahlen, will sich aber auch kein Geld von mir oder Freunden leihen.
Da kein Termin im Mietvertrag steht, wie sieht es aus.
Danke für Eure Hilfe ,
Gruss
Maretzky
ZitatAlles anzeigen§ 551
Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam
http://dejure.org/gesetze/BGB/551.html
Ich nehme an, als Sicherheitsleistung wurde die Zahlung dreier Nettomonatsmieten auf ein Kautionskonto vereinbart?
Dann wäre deine Freundin zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt, vgl. § 551 II 1 BGB.
Wurde keine abweichende Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, ist die erste Rate (= 1/3 der Gesamtsumme) zum vertragsgemäßen Zeitpunkt der Überlassung des Wohnraumes (Mietbeginn) fällig, vgl. § 551 II 2 BGB.
Wurde die Kautionsregelung erst während des Mietverhältnisses ohne Fälligkeitsbestimmung vereinbart, ist die erste Rate gem. § 271 I sofort fällig.
Die zweite Rate wird einen Monate nach der ersten, die dritte Rate zwei Monate nach der ersten Rate fällig (ergibt sich aus "drei gleichen monatlichen Teilzahlungen" in § 551 II 1 BGB).
Deine Freundin hätte sich also mit der zweiten Rate noch einen Monat Zeit lassen können. Die ändert jedoch nichts daran, dass die letzte Rate bereits fällig ist, da sie die Wohnung schon seit 3 Monaten bewohnt. Eine Ausnahme wäre, wenn sie und der Vermieter die Kautionsregelung bspw. erst 9 Wochen nach Mietbeginn vereinbart hätten, dann wäre konkret noch nicht einmal die zweite Rate fällig.