240 € bar (!) bei Abschluß eines O2 Genion Vertrages

  • Angebot wird doch erstmal eingestellt. Tut mir wirklich Leid aber ich habe wohl so einiges übersehen.

  • Nicht das ich da jemandem den Umsatz nicht gönne, aber ich denke, Du als Händler könntest bald mächtigen Ärger mit O2 bekommen.
    Vielleicht solltest Du Dir einmal Deinen Händlervertrag nochmal gründlich durchlesen .... ;)

    Ich bin zu allem fähig, aber zu nichts zu gebrauchen!

  • Re: 240 € BAR bei Abschluß eines O2 Genion Vertrages



    Also an PRIVAT darfst DU nur netto auszahlen, also ohne MwSt. Das wären dann keine 240€ sondern 206,90€.


    Weiter unten schreibst Du das Du nach §19 Kleinunternehmer bist, also auch von o2 das ganze ohne MwSt bekommen müsstest.


    Also nicht den ganzen Provisionen 16% draufrechnen, das gilt nur, wenn Du nicht der Kleinunternehmerregelung beigetreten wärst.


    ;) Viel Glück noch und Du kannst mir gerne noch per Mail Fragen stellen, mein Unternehmen macht auch Unternehmensberatung und ich glaube bei Dir ist noch einiges zu beraten.

    MfG
    Kaweh Jazayeri
    KJNet GmbH & Co KG

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  • Hallo,


    vielen Dank erstmal für eure Hinweise. :)


    Habe eben bei meinem Finanzamt angerufen...
    Die meinten dort ich darf auf Rechnungen keine MwSt ofen ausweisen, d.h. ich darf da nicht den MwSt Betrag reinschreiben, aber ich darf dazu schreiben inkl. MwSt. D.h. die Beträge beinhalten MwSt. von 16%.
    Andersrum muss ich genauso MwSt zahlen wenn ich halt vom Großhändler einkaufe, bzw. Verträge freischalten lasse.


    Noch eine Frage: Wieso sollte ich wegen dem Angebot Ärger mit O2 bekommen? Ich bin nicht der einzige der solche Angebote anbietet :)


  • hm, das geht nun schon weit in Unternehmensberatung rein, aber machen wir heute mal sozialen Dienst.


    a) Rechnung:


    Handy xy mit xy Vertrag für 116€


    Da nach §19 Kleinunternehmer, kann die MwSt nicht ausgewiesen werden.


    b) Gutschift


    D1 Vertrag 232 € Gutschift an Privatperson oder Kleinunternehmer erfolgt immer netto/netto, da man Personen keine MwSt ausschütten darf.


    Du nimmst nicht nach §14 Abs 1. UstG teil und unterliegst nicht der Regelbesteuerung nach §2 UstG.


    Wenn Du also sagst das in der Gutschift 16% MwSt drinne wäre, dann würdest Du MwSt Betrug begehen.


    c) o2


    o2 ist der einzigste Netzbetreiber der Barauszahlung nicht erlaubt. Es kann Dir passieren, das o2 Prämien zurückfordert und dich sperrt.


    Nehmen wir an Du machst 10 Verträge und kassierst dafür 10x xy€ und schüttest 10*240€ = 2400€ aus.


    Nach 1 Monat sagt o2, Deine Verträge haben gegen unsere AGB mit Dir verstossen und verlangen den Betrag xy€ zurück.


    Dann hast Du 2400€ Verlust gemacht.


    Ich weiss nicht, bei welchem Grosshändler Du schaltest, aber ich glaube nicht, das dieser weiss das Du nach §19 arbeitest.


    Das Thema ist komplizierter als man denkt und eine Beratung wäre vielleicht nicht schlecht.


    Es gibt im Internet auch eine NG , die sich damit beschäftigt. http://www.debs-faq.de/ ist eine FAQ von Sebständigen für Selbständige geschrieben. Dort haben viele Selbständige u.a. Unternehmensberater mitgewirkt.

    MfG
    Kaweh Jazayeri
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  • Vielen Dank für deine Hilfe Netzwerkservice.


    Das es bei der Gutschrift dann keine MwSt gibt wusste ich nicht. D.h. dann wenn ich es richtig verstanden habe, dass ich bei Auszahlung von Provisionen vom Großhändler die MwSt auch nicht ausgezahlt bekomme oder?
    Heisst das wenn ich jetzt Verträge mit Endgerät schalte, dass ich dann bei denen auch keine MwSt Extra draufzahlen muss oder ist das wieder was anderes?


    Dem Großhändler habe ich es mitgeteilt, aber das war einer Mitarbeiterin des Call-Centers. Ich glaube die hatte wenig Ahnung davon.

  • Zitat

    Original geschrieben von Fahim
    Heisst das wenn ich jetzt Verträge mit Endgerät schalte, dass ich dann bei denen auch keine MwSt Extra draufzahlen muss oder ist das wieder was anderes?

    Wenn du etwas kaufst, bezahlst du den Bruttobetrag und fertig, du bist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn du etwas verkaufst, mußt du dafür keine Umsatzsteuer abführen, darfst deshalb auch keine Mehrwertsteuer ausweisen.


    Du solltest dich erst mal schlau machen über unser Steuersystem. Wie willst du die Buchführung machen ohne Kenntnisse?
    (Ich kann mich ja mal dezent als Buchhalter selbst empfehlen ;))

    Und manchmal denk ich mir so: Das ist aber ganz schön viel Meinung für so wenig Ahnung!

  • :) Ich helfe ja gerne, aber irgendwann ist schluss.


    Ich habe Dir doch ein Link zu einer Seite gegeben. Lese Dir dort die Punkte durch, es werden sich bestimmt noch einige andere :confused: ergeben.


    Dann kannst Du Dich gerne an mich wenden oder in der NewsGroup de.etc.beruf.selbstaendig nachfragen.


    Mal eine indiskrete Frage: Wie hast Du Dich auf die Selbständigkeit vorbereitet? Gründerseminare oder VHS-Seminare besucht oder hat Dein Arbeitsamtbetreuer zu Dir gesagt, Hr. Aleaf, machen Sie doch eine ICH AG.


    Wenn es nur 3. war, das passiert leider sehr oft. Wie gesagt lese die Seite, welche ich Dir gegeben habe. Dann frage in der NG nach, dort wird Dir kostenfrei geholfen. Wenn noch Fragen sind, kann man auch gerne Beratungstermine ausmachen. In der NG bin ich auch aktiv und viele andere. Ich denke Du hast noch viele Fragen.


    Du kannst mir auch per Mail antworten unter service@jazayeri.de

    MfG
    Kaweh Jazayeri
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  • Zitat

    Original geschrieben von Martin Kissel
    Du solltest dich erst mal schlau machen über unser Steuersystem. Wie willst du die Buchführung machen ohne Kenntnisse?
    (Ich kann mich ja mal dezent als Buchhalter selbst empfehlen ;))


    Buchhalter oder Buchhaltungshilfe/Buchführungshilfe


    lfd. Buchhaltung ...


    Bei Übernahme Ihrer laufenden Buchhaltung (Buchführungshilfe, mit den unten genannten Einschränkungen) erhalten Sie folgende Dienstleistungen:


    * Das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
    * Offene Posten Verwaltung
    * Mahnwesen
    * Automatischer Zahlungsverkehr
    * Kostenrechnung
    * individuelle Auswertungen


    Buchführungshilfe, was ist das überhaupt?


    Das sogenannte Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe wird in § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) eingeschränkt. Die Erledigung laufender Buchhaltungsarbeiten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wird dort auch Personen mit einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen, steuerberatenden oder wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf und einer anschließenden dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Buchhaltungswesen gestattet. Für diesen Personenkreis wird außerdem das Werbeverbot gelockert (§ 8 Abs. 1 StBerG).


    In § 6 Nr. 4 StBerG heißt es ausdrücklich, dass das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen nicht gilt für
    "das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind."


    Das "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", insbesondere die Kontierung und das Erteilen von Buchungsanweisungen ist danach den entsprechend fachlich qualifizierten Personen gestattet. Gleiches gilt für die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteueranmeldungen.


    Mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern, beispielsweise das Verbuchen von kontierten Belegen, können dagegen auch von buchhalterisch nicht vorgebildeten Personen ausgeführt werden (§ 6 Nr. 3 StBerG). In § 8 Absatz 1 StBerG wird festgelegt, dass für die oben genannten Tätigkeiten - einschließlich des Kontierens - das Verbot der Werbung nicht gilt.


    Die reine betriebswirtschaftliche Organisationsberatung, wie beispielsweise Beratung bei der Wahl des Buchführungssystems oder der zu benutzenden Geräte und der Art und Weise der Belegübernahme, unterliegt nicht den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes. Für diese Art von Beratungstätigkeit gilt die grundsätzliche Gewerbefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.


    ;) Martin was machste nun?

    MfG
    Kaweh Jazayeri
    KJNet GmbH & Co KG

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  • Zitat

    Original geschrieben von Netzwerkservice Martin was machste nun?

    Meine Fresse, mußt du auch alles auseinandernehmen? :eek:


    Extra für dich: Ich bin "Geprüfte Fachkraft Finanzbuchhaltung".

    Und manchmal denk ich mir so: Das ist aber ganz schön viel Meinung für so wenig Ahnung!

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