ZitatOriginal geschrieben von bimmelbommel
wenn die Verteidigung auf Zurechnungsunfähigkeit plädiert hätte, müsste sie noch nichtmals lügen.
Seit wann ist der denn zurechnungsfähig.
Das sollte bestimmt unzurechnungsfähig heißen. ![]()
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ZitatOriginal geschrieben von bimmelbommel
wenn die Verteidigung auf Zurechnungsunfähigkeit plädiert hätte, müsste sie noch nichtmals lügen.
Seit wann ist der denn zurechnungsfähig.
Das sollte bestimmt unzurechnungsfähig heißen. ![]()
Bei den 25.000 würde mich auch mal der Tagessatz interessieren. Dann hätte man Ruck-Zuck das Jahreseinkommen heraus und kann es in Relation zu einem "normalen" Sünder setzen.
Ich vermute, dass die Geldstrafe ziemlich hoch angesetzt wurde und im Gegenzug die Stundenzahl gesenkt wurde. Bei Mittellosen macht man das vermutlich anders herum, reduziert die Geldstrafe und erhöht die Stunden auf z.B. 20. Ist in meinen Augen allerdings nicht wirklich fair, weil dadurch die Besserverdienenden auch wieder einen dicken Vorteil haben.
Aber so ist das nunmal. Ein Betuchterer zahlt halt lieber 1.500 Euro und gibt die Pappe nur einen statt 3 Monate ab.
ZitatOriginal geschrieben von indiana1212
Seit wann ist der denn zurechnungsfähig.
Ich habe zurechnungsunfähig geschrieben.
Zitat
Das sollte bestimmt unzurechnungsfähig heißen.
Nein, sollte es nicht. Es geht primär um die Unfähigkeit, dass dieses Wort im Duden steht, macht die Sache nicht besser.
MfG
bimmelbommel, dessen Z-Recht Professor immer viel Wert auf diese Unterscheidung gelegt hat.
ZitatOriginal geschrieben von Marko
Bei den 25.000 würde mich auch mal der Tagessatz interessieren. Dann hätte man Ruck-Zuck das Jahreseinkommen heraus und kann es in Relation zu einem "normalen" Sünder setzen.
Ich vermute, dass die Geldstrafe ziemlich hoch angesetzt ...
Es handelt sich hier überhaupt nicht um eine Geldstrafe. Diese ist nämlich im Jugendstrafrecht, das hier angewandt wurde, unzulässig.
Vielmehr geht es hier um eine Geldauflage im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG, also um ein sogenanntes "Zuchtmittel" (mit Denkzettelfunktion), das gerade keine Strafe ist (§ 13 Abs. 3 JGG).
Geht man von einem Erwachsenen aus, erhält ein Ersttäter für eine Straßenverkehrsgefährung mit Sach- und Personenschaden (also in etwa wie im Fall des Unfalls Küblböck) im Zusammenhang mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in etwa 40 Tagessätze, evtl. auch 50 Tagessätze (regional unterschiedlich, ohne weiteren Einzelfallbezug).
Würde nun eine Verurteilung zu 25.000 EUR vorgenommen, folgte daraus bei 40 Tagessätzen ein Betrag in Höhe von 625 EUR täglich, was dazu führt, dass der Täter ein Einkommen i.H.v. netto 18.750 EUR monatlich zur Verfügung hat (bei 50 TS -> 15.000 EUR).
Das wäre die Rechnung bei einem Erwachsenen nach Erwachsenenstrafrecht. Da man dies als Anhaltspunkt für die Geldauflage für Küblböck nehmen kann, ist die Rechnung nicht so unrealistisch. So um die 15.000 EUR wird der Küblböck schon monatlich einnehmen. Ich vermute erfahrungsgemäß mal, dass die "Strafe" mit ca. 40 Tagessätzen bemessen wurde.
Zitat
Ich vermute, dass die Geldstrafe ziemlich hoch angesetzt wurde und im Gegenzug die Stundenzahl gesenkt wurde. Bei Mittellosen macht man das vermutlich anders herum, reduziert die Geldstrafe und erhöht die Stunden auf z.B. 20. Ist in meinen Augen allerdings nicht wirklich fair, weil dadurch die Besserverdienenden auch wieder einen dicken Vorteil haben.
Aber so ist das nunmal. Ein Betuchterer zahlt halt lieber 1.500 Euro und gibt die Pappe nur einen statt 3 Monate ab.
Die Geldbuße setzt sich zusamen aus dem Tagessatz und der Höhe des Einkommens. Der Tagessatz ist die Strafhöhe und der Verdienst setzt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen geteilt durch 30 (Tagesverdienst) zusammen. Im oben genannten Beispiel hätte jmd., der 1.200 EUR netto verdient, eine Strafe von 40 TS zu je 40 EUR (1200 netto geteilt durch 30) also 1600 EUR zu bezahlen gehabt. Das System ist also im Grunde gerecht. Eine Relativierung bei den Arbeitsstunden wir nicht vorgenommen. Kein Grund also, mal wieder herum zu lamentieren, der "Betuchte" ist immer im Vorteil usw...
Zappi
Was ich nicht versteh ist, warum hier keine Sperre für den Führerscheinerwerb ausgesprochen wurde?
Ich habe damals in der Fahrschule erzählt bekommen, dass wenn beim illegalen Üben auf einem Parkplatz am Wochenende erwischt wird, es zwei Jahre Sperre gibt. Jetzt hat der gute Junge aber einen schweren (und auch ziemlich dämlichen) Unfall gebaut, da wären 2 Jahre bedenkzeit schon angebracht.
Ich hätte mehr Sozialstunden, am besten auf einer Unfallstation schon für besser gehalten
Mich aergert das auch. Der Sinn einer Strafe sollte doch sein, dass sie schmerzlich bewusst macht, dass man etwas Falsches getan hat.
Das ist hier wohl kaum der Fall. 2-3 Jahre Fuehrerscheinsperre haette ich auch besser gefunden.
Frank.
Küblbitch und das Kloster
Also mit den Sozialstunden im Kloster finde ich bei den sexuellen Neigungen vom Küblbitch doch etwas verwerflich, die armen Mönche! :flop: ![]()
ZitatOriginal geschrieben von Blarney
Mich aergert das auch. Der Sinn einer Strafe sollte doch sein, dass sie schmerzlich bewusst macht, dass man etwas Falsches getan hat.
Ich denke auch, dass diese Strafe nicht unbedingt ein "Denkzettel" ist. Der Unfall kam ihm "publicitymäßig" IMHO ganz gelegen (was ihn mehr Kohle einfahren lässt) und acht (!) Sozialstunden reißt man doch mit einer Arschbacke ab. Wo ist also die _Strafe_?
MfG
bimmelbommel, der während seinen Zivildienstes etwas mehr als acht Stunden Sozialdienst abgeleistet hat.
ZitatOriginal geschrieben von bimmelbommel
[...]
Wo ist also die _Strafe_?
MfG
bimmelbommel, der während seinen Zivildienstes etwas mehr als acht Stunden Sozialdienst abgeleistet hat.
Zur Strafe? SCNR ![]()
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