Garantieproblem

  • N'abend,
    ich habe vor ca. 1 Monat äußerst günstig ein Handy zu einer neuen Geschäftseröffnung erstanden.Leider war dieses Handy defekt und ich brachte es zurück.Dort wurde mir sofort die Auszahlung des Geldbetrages angeboten.Ich wollte es jedoch repariert haben denn schließlich bekommt man ein nagelneues Handy ohne SimLock selten für 77€...:)
    Es handelte sich um ein Ericsson T20e.Also ein Auslaufmodell.
    Nun rief mich heute der Marktleiter an,daß dies Gerät aus der Reparatur zurückgekommen ist mit dem Hinweis:"Keine Reparatur möglich":confused:
    In der ersten Raktion von mir,sagte ich ihm zu,den Vorschlag mit dem Auszahlen am Mo. wahr zu nehmen.:(
    Doch wenn ich mich recht erinnere,kann ich doch darauf bestehen ein funktionierendes Gerät zurückzuerhalten,oder?
    Schließlich ist dies doch keine Art einen Kunden so dermaßen abzuwimmeln!:mad:
    Was schlagt Ihr vor ,wie ich mich verhalten soll?
    Auf viel Aufstand habe ich eigentlich keine Lust,da dies Gerät mir auch nicht mehr gehört und der jetzigen Besitzerin auch nur als Zweithandy diente.

    Wer viel Geld hat, kann spekulieren; wer wenig Geld hat, darf nicht spekulieren; wer kein Geld hat, muß spekulieren. Zitat:Andre Kostolany

    Gruss
    beugelbuddel

  • Du hast kein Garantieproblem, sondern ein Gewährleistungsproblem;)


    Unabhängig davon hast du ein Gerät von der Stange gekauft und hast damit nach dem BGB die Möglichkeit, die Lieferung eines funktionierenden Gerätes zu verlangen.


    Du hast das Recht auf Nacherfüllung. Erst wenn Reparatur und
    Nachlieferung unmöglich sind, besteht die Möglichkeit, zu wandeln.
    Du kannst also auf Lieferung eines Gerätes bestehen. Wenn es aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, ein Gerät zu beschaffen (Auslaufmodell, je nach Verfügbarkeit), kann der Verkäufer die Nachlieferung ablehnen. => Wandelung


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


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  • Zitat

    Original geschrieben von DaFunk
    Du hast das Recht auf Nacherfüllung. Erst wenn Reparatur und
    Nachlieferung unmöglich sind, besteht die Möglichkeit, zu wandeln.


    ... und das liegt sogar im Ermessen des Verkäufers. Er kann also gleich der Wandelung zustimmen oder aber auf Nachbesserung bestehen, die man als Kunde zu akzeptieren hat.

  • Zitat

    Original geschrieben von Merlin


    ... und das liegt sogar im Ermessen des Verkäufers. Er kann also gleich der Wandelung zustimmen oder aber auf Nachbesserung bestehen, die man als Kunde zu akzeptieren hat.


    Klar kann der Verkäufer auch gleich der Wandelung zustimmen. Wenn er das aber nicht tut, bleibt es nach wie vor bei der Nacherfüllung. Und bei der Nacherfüllung kann grundsätzlich der Käufer zwischen Nachbesserung (Reparatur) und Neulieferung wählen.
    Man hat aber als Kunde keinesfalls nur die Nachbesserung zu akzeptieren. Man kann auch Lieferung eines funktionsfähigen Handys bestehen. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Verkäufer diese Ablehnt, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. In der Regel trifft das aber bei Gattungskäufen (Produkt von der Stange) nicht zu.


    In AGBs kann das Recht auf Nacherfüllung nicht auf die Nachbesserung begrenzt werden.


    DaFunk

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  • Ich habe ein schönes Blatt, wo die Ansprüche des Junden geregelt sind. Wenn du mir deine Mailaddy gibst, schicke ich es dir gerne mal zu. Ist das neue Recht, was ab 2002 gültig ist. ;)

    ***data downloading***

  • Ist raus, vielleicht kannst du es ja auch online stellen, habe zur Zeit keinen Space.


    Ist ca. 145kb groß.

    ***data downloading***

  • Okay,
    ich habe es eben abgesprochen.
    Ich werde das Geld nehmen und auf den zu erwartenden Aerger dankend verzichten. ;)
    Normalerweise ist es ja nicht mein Ding einfach so klein beizugeben,aber ich habe schon wieder ein neues Handy in der Pipeline.:)

    Wer viel Geld hat, kann spekulieren; wer wenig Geld hat, darf nicht spekulieren; wer kein Geld hat, muß spekulieren. Zitat:Andre Kostolany

    Gruss
    beugelbuddel

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