"Wirtschaftsprivatrechtlich ist Gewerbe im wesentlichen die auf Dauer angelegte, also planmäßig-fortgesetzte Verfolgung einer Gewinnerzielungsabsicht. Auf Frequenz und Intensität kommt es dabei nicht an."
Schünemann, W.B.: "Wirtschaftsprivatrecht", 3. Auflage, Stuttgart, Lucius und Lucius, 1998, S.36
Man kann höchstens über das "planmäßig-fortgesetzt" streiten. Wenn der Betreffende jedoch irgendwann nochmal ein Gegenstand mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, ist die Tätigkeit gewerblich.
MfG
bimmelbommel