@ mow
Zuvorderst:
Du selbst hast mit deiner Bewertung
"Netter Kontakt! Schnelle Lieferung und Ware wie beschrieben! Vielen Dank!!"
offenbar vorschnell bestätigt, dass alles im Sinne des geschlossenen Kaufvertrages ordnungsgemäß abgewickelt wurde, insbesondere die gelieferte Kaufsache der Beschreibung entsprach.
Kommentar: ???
Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 Abs.1 HS1 BGB gegenüber dem Mädel selbst scheitert ausweislich deiner Ausführungen über ihre Äußerungen.
Sie geht nicht ungeschickt vor bei ihren Äußerungen.
§ 123 Abs.2 S.1 BGB, Täuschung durch den versteigernden Bekannten des Mädels nur, wenn dieser Dritte die Täuschung kannte oder kennen mußte.
Bekommst du idR nie bewiesen.
Beide gehen nicht ungeschickt vor.
Betrug, § 263 StGB, hilft dir bei zivilrechtlicher Rückabwicklung eines Kaufvertrages nicht weiter.
Scheiterte wohl auch am nicht zu beweisenden Vorsatz.
Tipp für die Zukunft:
Vor Kauf bei eBay rechstverbindlich die dir wichtigen Aspekte vom Verkäufer zusichern lassen (Nicht nur "meines Wissens", allgemeine Anpreisungen und Werbeaussagen, sondern rechtsverbindliche Zusicherung).
So trennst du zuverlässig "Spreu von Weizen", nicht nur bei eBay.
Bei deiner Rechtschutzversicherung anrufen und unter Schilderung des Sachverhaltes eventuelle Kostenübernahme zumindest einer Beratung klären.
Mit einer Kopie deiner Rechtschutzversicherungspolice zu einem Anwalt/einer Anwältin deiner Wahl in deiner Nähe gehen.
Bei einem Streitwert von 125,00 € wird sich niemand darum reissen.
Allerhöchstens im Rahmen einer privatautonom zulässigen Honorarvereinbarung.
Kosten/Nutzen-Abwägung musst du danach selber anstellen.