Fristen bei Zustellung einer Mahnung

  • Das hat mit dem Dauerschuldverhältnis nichts zu tun.


    Bleiben wir zunächst bei einer Abschlußrechnung.
    War der berechnete Betrag also irgendwann 2002 fällig, verjährt der Anspruch nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres 2002.




    Wenn du keine Abschlußrechnung bekommen hast, aber eigentlich eine Endabrechnung kommen sollte, ändert das an der Verjährung nichts.
    Du kannst auch heute erstmalig eine Rechnung dafür bekommen. Die Verjährung berechnet sich ja nach dem Entstehen der Forderung und das bliebe ja bei einer Kostennachforderung über den bereits geleisteten Abschlag hinaus weiterhin im Jahr 2002.
    Wenn ich die Sache richtig verstehe, wurden ja die Abschlagszahlungen immer getätigt und die Nachforderung bezieht sich auf die Endabrechnung.
    Wie gesagt, mit dem Begriff des Dauerschuldverhältnisses hat die Verjährung nichts zu tun.
    Dann hätten wir also z.B. eine vereinbarte Endabrechnung, die 2002 stattfinden sollte, aber nicht stattfand, wodurch wieder Entstehen der Forderung 2002 zum vereinbarten Stichtag wäre. Im Ergebnis bliebe es bei einem Verjährungsbeginn mit Schluß des Jahres 2002.


    Einziger Unterschied wäre, dass du im ersten Fall seit geraumer Zeit im Zahlungsverzug bist, im letzten Fall dagegen nicht weil dir ja keine Rechnung zugegangen ist.


    Lediglich im Falle einer fehlenden Abschlagszahlung aus 2001 oder früher könnte man über die Verjährung bzw. die Übergangsvorschriften nachdenken.

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  • Zitat

    Original geschrieben von Nebelfelsen
    Wenn also die Abschlussrechnung = Endabrechnung irgendwann in 2002 erstellt und zugestellt wurde, dann gilt die neue Verjährungsfrist von 3 Jahren, sehe ich das richtig?


    Imho ja!

    Zitat

    Original geschrieben von Nebelfelsen
    Wenn aber nie eine Abschlussrechnung eingegangen ist, wäre das dann ein Dauerschuldverhältnis, weil ich monatlich einen Abschlag gezahlt habe, oder wie definiert sich das? In diesem Fall dann müsste das verjährt sein, oder?


    Verjährt nicht, aber es kommt eine Sonderregelung zu Geltung (siehe unten).

    Zitat

    Original geschrieben von DaFunk
    Du kannst auch heute erstmalig eine Rechnung dafür bekommen.


    Das mag sein. Der Vermieter ist aber unter Umständen gar nicht mehr berechtigt, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen zu fordern. Der Anspruch ist wohl nicht verjährt, es kommt ggf. jedoch ein Ausschluss der Forderungsmöglichkeit durch den Vermieter in Betracht (Ausschlussgrund! völlig unabhängig von Verjährung).
    § 556 III Satz 2 BGB
    War Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr 2002 und rechnet der Vermieter nicht bis spätestens 31.12.2003 gegenüber dem Mieter ab, kann er Nachforderungen in der Regel nicht mehr vom Mieter aus diesem Zeitraum verlangen.


    Z.


    PS:
    Charlie

    Zitat

    Original geschrieben von Charlie_D
    2 Jahre sinds, wenn der Vertrag vor dem 1.1.02 abgeschlossen worden ist, bei Dauerschuldverhältnisses sogar erst ab 1.1.2003.


    Auch das ist so imho falsch. Ich meine, die Verjährung für Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen beträgt 4 Jahre, wenn die Ansprüche vor dem 1.1.2002 entstanden sind, § 197 BGB alte Fassung. Für Ansprüche auf Mietzinszahlung bei gewerblichen Vermietern waren es 2 Jahre, § 196 Abs.1 Nr. 6 BGB alte Fassung. Der galt aber imho nur für Miete / Mietzins und nicht für Betriebskostennachzahlungen.

    Mitglied Nr. 06 des S///-Rennfahrer-Clubs

  • Zitat

    Original geschrieben von Zappi
    Das mag sein. Der Vermieter ist aber unter Umständen gar nicht mehr berechtigt, Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen zu fordern. Der Anspruch ist wohl nicht verjährt, es kommt ggf. jedoch ein Ausschluss der Forderungsmöglichkeit durch den Vermieter in Betracht (Ausschlussgrund! völlig unabhängig von Verjährung).
    § 556 III Satz 2 BGB
    War Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr 2002 und rechnet der Vermieter nicht bis spätestens 31.12.2003 gegenüber dem Mieter ab, kann er Nachforderungen in der Regel nicht mehr vom Mieter aus diesem Zeitraum verlangen.



    Sehe ich auch so.
    Wollte gestern eigentlich auch noch was zum Mietrecht sagen, leider habe ich es aber am Ende doch noch vergessen. :gpaul:



    BTW: Das letzte Zitat in deinem Posting ist nicht von mir, sondern von Charlie_D :D;)

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