Also die Niederlegung geht von der Post aus nur für amtliche Schriftstücke. Siehr auch hier:
http://www.deutschepost.de/dpa…es&lang=de_DE&xmlFile=870
Bei der DPAG steht aber schon bei Einschreiben was über den EInlieferungsbeleg:
ZitatZum anderen wird durch den maschinellen Abdruck der Erfassungsdaten die Einlieferung dokumentiert.
http://www.deutschepost.de/dpa…s&lang=de_DE&xmlFile=3957
Damit sollte die Frist doch in jedem Fall gewahrt bleiben. (Korrigiert mich, wenn ich falsch liege)