so als nochmal auf der webseite von der BNetzAgt geguckt
Nationale Teilnehmerrufnummern (NTR) sind Rufnummern für Teilnehmer an Diensten, die folgende Eigenschaften aufweisen:
* Der Dienst ermöglicht den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz, d. h. abgehende und kommende Verbindungen mit einem öffentlichen Telefonnetz.
* Der Teilnehmer ist örtlich nicht an einen bestimmten Standort gebunden.
* Im Rahmen des Dienstes werden NTR nur an Teilnehmer abgeleitet zugeteilt, die einen Wohnsitz bzw. Firmenstandort in Deutschland haben.
* Es handelt sich nicht um einen Premium Rate Dienst. Die Anwahl der Rufnummer beinhaltet keinen Vertragsschluss über zusätzlich zur Verbindungsleistung kostenpflichtig erbrachte weitere Dienstleistungen. Auszahlungen oder sonstige Gutschriften für eingehende Anrufe an den Teilnehmer sind unzulässig.
* Der Dienst entspricht kommerziell nicht dem Angebot einer Betreiberauswahl.
* Der Portierungsdatenaustausch erfolgt im Rahmen des Portierungsdatenaustauschverfahrens für Ortsnetzrufnummern.
* Die Rufnummern unterfallen der Betreiberauswahl und der Betreibervorauswahl nach § 40 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.07.2004 (BGBl. I S.1190); bei Verbindungen von einer NTR zu einer NTR gilt die Betreibervorauswahl für Ortsverbindungen, ansonsten gilt die Betreibervorauswahl für Fernverbindungen. Hinweis: Ob der Anbieter des Anrufers zur Ermöglichung der Betreiberauswahl und der Betreibervorauswahl verpflichtet ist, richtet sich nach § 40 TKG.
* Der Endkundenpreis für eine Verbindung zu einem Teilnehmer mit einer NTR wird durch den Anbieter des Anrufers bzw. den gemäß § 40 TKG ausgewählten Betreiber festgelegt.
NTR sind Nummern im Sinne von § 3 Nr. 13 TKG.
NTR belegen den Bereich (0)32 in dem durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) definierten nationalen Nummernraum für das öffentliche Telefonnetz. Die Rufnummern beginnen mit der zweistelligen Dienstekennzahl 32, der das Prefix (0) vorangestellt wird. An die Dienstekennzahl schließt sich eine Teilnehmerrufnummer an, die aus einer sechsstelligen Blockkennung und einer dreistelligen Endnummer besteht.
http://www.bundesnetzagentur.d…rwaltung/NTR__32_1i3.html
§ 40 TKG
Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl
(1) Die Regulierungsbehörde verpflichtet Unternehmen, die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 4 dazu, ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Das geschieht sowohl durch Betreiberauswahl im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl als auch durch Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der Teilnehmer soll dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Zusammenschaltung ist bei Entscheidungen nach Teil 2 dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten Investitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb sichern, und dass eine effiziente Nutzung des vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Etwaige Entgelte für Endnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch nehmen wollen, unterliegen der nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4.
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 sollen bezüglich anderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur dann auferlegt werden, wenn ansonsten die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 nicht erreicht werden. Insofern nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt besteht, sollen die Verpflichtungen nach Absatz 1 für den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden. Nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem Mobilfunkendnutzermarkt ist ein chancengleicher Wettbewerb zwischen Diensten der öffentlichen Mobilfunknetzbetreiber und den Diensten der Mobilfunkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit auf der Endnutzerebene; dieser chancengleiche Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betreibern öffentlicher Mobilfunknetze unabhängige Mobilfunkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit mittels Diensten auch auf Basis der Vorleistungen der Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten Mobilfunkendnutzermarkt beitragen.