Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerruf

  • Hallo,


    Sachverhalt:
    Verbraucher V. hat Ende Okt. 2004 mit dem Mobilfunkdienstleister U. einen Mobilfunkvertrag mit pauschal 200 Minuten/Monat für 24 Monate abgeschlossen.
    Neulich bekam V. von dem Unternehmen U. telefonisch ein neues Handy zum Preis von EUR 1,00, ohne wenn und aber, angeboten, das V. bei telefonisch wiederholtem gleichem Angebot angenommen hat.


    In einem 3 Tage nach Lieferung des Handys erhaltenen Schreiben des U. wird V. mitgeteilt, mit ihm sei telefo-nisch eine Verlängerung seines Vertrages ab 31.10.2006 um 24 Monate abgesprochen worden. Dieses entspricht nicht den Tatsachen, denn über eine Vertragsverlängerung wurde in den telef. Handy-Angeboten gar nicht gesprochen. Erstmals mit dieser Mitteilung einer angeblichen Vertragsverlängerung erhält V. von U. knappe Informationen darüber, was angeblich vereinbart worden sein soll.


    Diesem Schreiben beigefügt ist eine Widerrufsbelehrung, aber diese gelte nur für das Handy, nicht für ange-nommene Gesprächsguthaben. U. schreibt wörtlich: "Bei Annahme eines Gesprächsguthabens steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu.“


    Fragen:
    1. Kann ein Vertrag über eine Vertragsverlängerung überhaupt zustande gekommen sein?
    a) V. hat eine auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Willenserklärung gar nicht abgegeben
    b) im Vertrag vom 30.10.2004 haben die Parteien vereinbart: „Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
    ... bedürfen der Schriftform.“
    ba) Ist eine Vertragsverlängerung eine Änderung und hätte also der Schriftform bedurft?


    2. Ist es tatsächlich so, dass es für Verträge über Gesprächsguthaben
    (angenommen, es gäbe einen solchen Vertrag)
    kein Widerrufsrecht gibt?
    - Wenn ja, aus welcher Gesetzesstelle ergibt sich das?


    4. a) Was bedeutet überhaupt "Annahme eines Gesprächsguthabens"?
    b) Hat V. mit der bloßen Bestellung des Handys ein Gesprächsguthaben angenommen?


    HMo

  • 1. Semester Jura? :)


    1.) Nein, Widerrufsrecht besteht immer (muss nur fristgerecht erfolgen).
    1.1.) Wann war denn von dem Guthaben die Rede?


    2.) Was denn für ne Willenserklärung nun? In deinem Fall kam die VVL konkludent zu stande, ist aber anfechtbar. §119ff.


    PS: Die Fragen hätte man auch normal stellen können :)


  • Danke, void!


    1.1.)
    Das Gesprächsguthaben ist Gegenstand des Vertrages (siehe Satz 1 SV)


    2.)
    a) Wo keine WE ist, kann es keinen Vertrag geben
    b) konkludent ist in dem beschriebenen Fall gar nichts passiert, die Vertragsverlängerung wird von dem Mobilfunkdienstleister einfach behauptet.

    HMo


    PS: Meine Fragen formuliere ich im allgemeinen so, wie ich es für richtig halte.
    Ich bitte, das zu respektieren. Sollten in meiner SV-Darstellung wichtige Informationen fehlen, so wäre ich für einen netten Hinweis dankbar.

  • Hallo HMo,


    ich nehme mal an, dass es sich bei dem "Gesprächsguthaben" um ein Minutenpaket von 200 Minuten / Monat handelt, oder? Andernfalls musst du das nochmal erklären.


    2a.) ist korrekt,
    2b.) nichts desto trotz kann die WE auch konkludent erfolgen. Einzig gibt es keine WE durch Schweigen (i.d.R.). V hat nicht geschwiegen, folglich kam es durch die Annahme des Handys zu einer VVL.
    Ist ja allgemein bekannt, dass man nach 24 Monaten Vertragslaufzeit durch die Inanspruchnahme es neuen Handys den Vertrag über 2 weitere Jahre verlängert.



    Das ändert aber alles nichts daran, dass du innerhalb von 2 Wochen einfach zurücktreten kannst, selbst bei irgendwelchen Gesprächsguthaben. Wenn das so in den AGB steht halte ich das für nichtig...

  • Re: Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerruf



    Etwas verwirrend deine Schilderung. Was soll das "Gesprächsguthaben" sein? Wenn damit der Mobilfunkdienstvertrag mit 200 Inklusivminuten gemeint sein sollte, besteht dahingehend bei einem Fernabsatzgeschäft natürlich ein Widerrufsrecht aus §§ 312d, 355 BGB. Ebenso, wenn, wie bei einer VVL ein Änderungsvertrag hinsichtlich der Mindestvertragslaufzeit geschlossen wird. Man könnte an ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufrechts (vor Ablauf der Widerrufsfrist und ggf. vor Erfolgen der Widerrufsbelehrung) durch Inanspruchnahme bzw. Veranlassung der Ausführung der Dienstleistung denken.



    Jedoch wird die "neue" Mobilfunkdienstleistung erst ab Ende der MVLZ des "ersten" Vertrages in Anspruch genommen bzw. zu erst diesem Zeitpunkt deren Ausführung veranlasst. Vorher wird die Diensterbringung ja noch aus dem bestehenden Vertrag geschuldet. Zum zweiten ist die Dienstleistung gar nicht Gegenstand des Änderungsvertrags.



    Wenn in dem Angebot der U überhaupt nicht die Rede von einer Beeinflussung des Mobilfunkdienstvertrages war, ist kein Änderungsvertrag bzgl. der Mobilfunkdienstleistung zustande gekommen. Ein auf den Kauf eines Handys gerichtetes Angebot "ohne wenn und aber" wird man nicht hin zu einem Angebot auf Kauf eines Handys bei gleichzeitiger Abänderung der MVLZ des Mobilfunkvertrages auslegen können, auch wenn der Kaufpreis mit 1€ auffällig niedrig ist, so dass kein VVL zustande gekommen ist.


    Hilfsweise besteht natürlich für V die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung bzw. des Fernsabsatzwiderrufes, s.o.


    Ggf. kann man jedoch das Schreiben der U als solches auf Vornahme einer VVL gerichtetes Angebot auffassen, das V nun konkludent z.B. durch Nutzen des Gerätes annehmen kann.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerruf


    vielen Dank, void, für die ausführliche Stellungnahme. Unter "Gesprächsguthaben" kann ich mir nur vorstellen, dass damit die Anzahl der Freiminuten gemeint ist, die monatlich zur Verfügung gestellt und mit dem Pauschalpreis (flat) abgegolten werden.


    Etwas anderes:
    Die Antwort führt mich zu einem Aspekt, den ich bisher außer Acht gelassen hatte, nämlich den Gesichtspunkt der "VertragsÄnderung". Ich habe die Sachverhaltsschilderung dahingehend erweiter.


    Für entsprechend weitere Lösungshinweise wäre ich dankbar.


    Gruß
    HMo

  • Da müsstest du schon schreiben, ob eine einfache oder eine qualifizierte Schriftformklausel vorliegt. Von der ersteren kann aus Gründen der Privatautonomie durch mündliche Vereinbarung abgwichen werden. D.h., obwohl in den AGB für Änderungen des Vertrages die Schriftform vorgesehen ist, können die Parteien sich (konkludent) mündlich einigen, von dieser vertraglichen Formvorschrift abzuweichen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerruf


    danke booner für die ausführliche Stellungnahme und diese ergänzende Antwort.
    Es gab keine Vereinbarung, das Schriftformerfordernis aufzuheben.
    Was eine "einfache" und was eine "qualifizierte" Schriftformklausel
    ist, ist mir nicht bewusst.
    Gruß
    HMo

  • Re: Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerruf



    Also:


    Wenn eine bloß einfache Schriftformklausel vorliegt, bedarf es eben gerade keiner ausdrücklichen oder gar schriftlichen Vereinbarung, dass von der Schriftform abgewichen werden darf. Es reicht, wenn die Parteien deutlich zum Ausdruck bringen, dass eine z.B. mündliche Änderung des Vertrags (die eben nicht der ursprünglich festgelegten Form geüngt) Wirksamkeit erlangen soll.


    Will man diese Rechtsfolge vermeiden, vereinbart man eine qual. Schriftformklausel. Diese lautet bspw:


    "Jegliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
    bedürfen der Schriftform, ein Abweichung von dieser vertraglichen Formvorschrift in mündlicher Weise ist nicht möglich"


    Wenn das, was du oben zitiert hast alles in dieser Klausel ist, liegt eine einfache Schriftformklausel vor, von der durch mündliche Vereinbarung zwischen U und V hätte abgewichen werden können. Ergo wäre dann durch das Telefonat eine VVL zustandegekommen, will man das Angebot des U als Angebot gerichtet auf eine VVL auslegen.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerrufsrecht


    hier nochmal präzise:


    „Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
    und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.“
    Diese Schriftformklausel steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die qua ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil des Vertrages sind.


    Gilt aber nicht auch:
    Wer sich auf die Änderung eines Vertrages beruft, die nicht in der vereinbarten Form vollzogen worden ist, muss die Vertragsänderung und die Aufhebung des Formzwangs beweisen. ???


    HMo

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