Hallo,
Sachverhalt:
Verbraucher V. hat Ende Okt. 2004 mit dem Mobilfunkdienstleister U. einen Mobilfunkvertrag mit pauschal 200 Minuten/Monat für 24 Monate abgeschlossen.
Neulich bekam V. von dem Unternehmen U. telefonisch ein neues Handy zum Preis von EUR 1,00, ohne wenn und aber, angeboten, das V. bei telefonisch wiederholtem gleichem Angebot angenommen hat.
In einem 3 Tage nach Lieferung des Handys erhaltenen Schreiben des U. wird V. mitgeteilt, mit ihm sei telefo-nisch eine Verlängerung seines Vertrages ab 31.10.2006 um 24 Monate abgesprochen worden. Dieses entspricht nicht den Tatsachen, denn über eine Vertragsverlängerung wurde in den telef. Handy-Angeboten gar nicht gesprochen. Erstmals mit dieser Mitteilung einer angeblichen Vertragsverlängerung erhält V. von U. knappe Informationen darüber, was angeblich vereinbart worden sein soll.
Diesem Schreiben beigefügt ist eine Widerrufsbelehrung, aber diese gelte nur für das Handy, nicht für ange-nommene Gesprächsguthaben. U. schreibt wörtlich: "Bei Annahme eines Gesprächsguthabens steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu.“
Fragen:
1. Kann ein Vertrag über eine Vertragsverlängerung überhaupt zustande gekommen sein?
a) V. hat eine auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Willenserklärung gar nicht abgegeben
b) im Vertrag vom 30.10.2004 haben die Parteien vereinbart: „Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
... bedürfen der Schriftform.“
ba) Ist eine Vertragsverlängerung eine Änderung und hätte also der Schriftform bedurft?
2. Ist es tatsächlich so, dass es für Verträge über Gesprächsguthaben
(angenommen, es gäbe einen solchen Vertrag)
kein Widerrufsrecht gibt?
- Wenn ja, aus welcher Gesetzesstelle ergibt sich das?
4. a) Was bedeutet überhaupt "Annahme eines Gesprächsguthabens"?
b) Hat V. mit der bloßen Bestellung des Handys ein Gesprächsguthaben angenommen?
HMo