Re: Mobilfunk/Vertragsverlängerung/Widerrufsrecht
ZitatAlles anzeigenOriginal geschrieben von HMo
hier nochmal präzise:
„Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.“
Diese Schriftformklausel steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die qua ausdrücklicher Vereinbarung Bestandteil des Vertrages sind.
Gilt aber nicht auch:
Wer sich auf die Änderung eines Vertrages beruft, die nicht in der vereinbarten Form vollzogen worden ist, muss die Vertragsänderung und die Aufhebung des Formzwangs beweisen. ???
HMo
Dann ist es eine einfache Schriftformklausel, von der durch mündliche Verienbarung hätte abgewichen werden können.
Natürlich trägt U die Darlegungs- und Beweislast, wenn sie Ansprüche aus dem Vertrag nach dem 31.10.06 (bei fristgemäß zugegangener Kündigung) gerichtlich geltend machen wollen.
Wenn es nicht deiner Hausarbeits- oder Klausurbewältigung dient: Ein Anruf beim Provider sollte Klörung bringen, die wissen oft ganz genau welche Hirnis in den Callcentern der Drittanbieter sitzen.