wer trägt bei widerruf die ebaygebühr?

  • So ich habe mal eine Frage, wie sieht es eigentlich aus Wenn ein Ebaykunde vom Widerrufsrecht gebrauch macht.
    Wer trägt die Ebaygebühr? Wir als Händler, obwohl wir keine Leistung erhalten,
    bzw ja auch sogar noch über 40€ die Rücksendekosten tragen.
    Sozusagen Geschäfstrisiko. Der Kunde? denke ich auch nicht so recht.
    Oder gibts bei Ebay ne Möglichkeit einer Rückerstattung in diesem speziellen Falle.
    Denn Ebay schweigt sich natürlich mal wieder aus, auf der Homepage ist nichts zu finden.
    Dabei will ebay natürlich für seine "Kunden" aber allen erdenklichen Komfort und Rechte, aber als Händler wird man einfach nur geduldet.
    Naja soweit sind wir dank Quasimonopol :rolleyes:
    Weiss Irgendwer Bescheid, oder hat damit Erfahrungen/Tips.


    gruß markus

  • Die Verkaufsprovision bekommt man wieder, die Einstellungsgebühr nicht.
    Und so geht’s:


    1.


    Melden Sie einen nicht bezahlten Artikel über Mein eBay
    Loggen Sie sich in Mein eBay ein. Klicken Sie auf den Link „Einen nicht bezahlten Artikel melden“, den Sie in der linken Navigation finden. Auf der Folgeseite geben Sie die Artikelnummer ein und klicken auf „Weiter“.
    2.


    Wählen Sie einen Grund für den nicht bezahlten Artikel aus
    Wählen Sie nun einen Grund für den nicht bezahlten Artikel aus. eBay versendet daraufhin eine E-Mail an den Käufer, die eine Zahlungsaufforderung enthält. Dabei stehen Ihnen die folgenden Optionen zur Auswahl:



    Option 1:„Der Käufer hat den Artikel nicht bezahlt.“
    Wählen Sie diese Option wenn der Käufer nicht zahlt, sich nicht meldet oder zum Zeitpunkt des Angebotsendes kein angemeldetes Mitglied mehr ist. Je nach Fall können Sie sich mit dem Käufer später noch auf eine Zahlung einigen oder den Streitfall beenden und eine Gutschrift der Verkaufsprovision beantragen.



    Option 2:„Wir haben einvernehmlich vereinbart, die Transaktion nicht abzuschließen.“
    Bei der Auswahl dieser Option wird Ihnen die Verkaufsprovision gutgeschrieben, sobald der Käufer die einvernehmliche Einigung bestätigt hat und Sie den Streitfall beigelegt haben. Hinweis: Diese Option können Sie auch wählen, wenn ein Käufer von seinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht hat, und Sie anschließend die Verkaufsprovision erstattet bekommen möchten.

  • Weitergehende Ansprüche als auf Rückgewähr der Kaufsache und ggf. Wertersatz bei Verschlechterung bestehen nicht.


    Wie von Gibbs schon geschrieben bleibt dann nur die Option 2. Die hilft aber auch nur bei einmaligem Wideruf. Beim zweiten mal bleibst du dann zumindest aus der Einstellgebühr sitzen, obs die Provision auch zweimal für denselben Artikel zurückgibt, weiß ich nicht.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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