Der allgemeine Ebay Thread - Aktionen, Gutscheine, Probleme usw.

  • Natürlich kannst du selber mahnen. Sogar den gerichtlichen Mahnbescheid kannst Du problemlos selber erwirken.
    Müsste eigentlich alles hier in diesem Monsterthread schon ausdiskutiert worden sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von Dauerposter
    Was willst du hier rechtliche Details wissen, wenn du deine Ansprüche aus Kostengründen eh nicht weiterverfolgen wirst?


    Ist vergebene Liebesmüh´


    Er verhöhnt mich und das stinkt mir, ich bin drauf und dran es meinem Rechtsschutz zu übergeben.

    Wunsch bleibt Wunsch Fee, also bück' Dich!

  • Zitat

    Original geschrieben von koebi
    Er verhöhnt mich und das stinkt mir, ich bin drauf und dran es meinem Rechtsschutz zu übergeben.


    Weiter oben schriebst du noch, du wolltest wegen 30€ nicht zum RA?


    Aber gut: nurLeser hat die Fakten bereits genannt: Rücksendung erfolgt beim Widerruf auf Gefahr des Unternehmers. Der Nachweis der Leistung der Rücksendung reicht daher aus, um sich als Verbraucher zu entlasten. Diesen kannst du anhand des Einschreibe-Einlieferungsbelegs führen.


    Kommt der Unternehmer 30 Tage lang ab Zugang der Widerrufserklärung seinen Erstattungsverpflichtungen bzgl. Kaufpreis, Hinsendekosten und ggf. Rücksendekosten nicht nach, gerät er, falls er dies zu vertreten hat in Schuldnerverzug.


    Natürlich kann bereits vor Ablauf der 30 Tage gemahnt und so Verzug herbeigeführt werden.


    Ab Verzugseintritt haftet der Unternehmer auch für Schäden, die aus der Verzögerung der Leistung resultieren, wie etwa Rechtsverfolgungskosten.


    Wenn Rechtsschutz vorhanden, nach Ablauf von 30 Tagen oder nach vorheriger, zugegangener Mahnung zum RA mit der Sache. Wenn du bei diesem Betrag einen findest ;)


    PS: Wie sieht´s mit einer negativen Bewertung aus? Kannst ihn ein wneig ärgern...

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Ich bin mit folgendem Ablauf bisher fast immer erfolgreich:
    Wenn der übliche Mailverkehr irgendwie am Punkt angekommen ist wo der Gegenüber stur und stets alles ablehnt was man will, dann schreibe ich eine letzte mail in der ich ihn bitte die sich in der Angelegenheit doch mal rechtlichen Rat einzuholen damit er sich nicht weiterhin ins Unrecht setzt, das Ganze dann mit dem Hinweis sich dafür ein paar Tage Zeit zu lassen.
    Wenn dann tatsächlich nichts passiert mahne ich per Einwurf-Einschreiben und unter Hinweis auf die entsprechende Rechtslage - reicht meist schon aus.
    Nur bei ultrasturen Dummköpfen muss man dann noch einen Mahnbescheid erwirken.

  • Danke für die Antworten, das gibt mir Mut. Ich wollte es echt bleiben lassen mit der Geschichte, aber ich habe mit dem Typen noch ein paarmal hin- und hergeschrieben und er verhöhnt mich nur und winkt ab. Deswegen wird's jetzt doch noch was längeres....
    MfG koebi

    Wunsch bleibt Wunsch Fee, also bück' Dich!

  • Kurze frage wie sicher ist denn eine Überweisungsbestätigung von der Deutschen Bank? Also kann man sowas relativ leicht fälschen oder eher nicht?


    Verkaufe jemand ein Netbook (Wert knapp 400 Euro) und er bat darum das Gerät jetzt schon loszuschicken. Auf der anderen Seite hat er 1786 (!) Bewertungen bei eBay mit 100% positiv, allerdings ist das Bewertungsprofil privat, also ich kann nicht sehen für was er alles bewertet wurde.

  • naja. Fälschen kann man nahezu alles ;)
    somit würde ich definitiv warten bis das Geld gutgeschrieben ist und dann erst die Ware versenden.

    Gruß
    Flatie

  • Ich habe eine Ware unter 40 Euro gekauft.


    Ware ist unterwegs, möchte jedoch den Kauf widerrufen. (somit Annahme verweigern)
    Kann ich laut folgenden Text erwarten das ich den vollen Kaufpreis + Hinsendekosten erhalte?
    Den Text mit Zinsen und gezogene Nutzungen machen mit "Angst":)



    Zitat

    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.


    Ende der Widerrufsbelehrung

    Chinese aus Bremen

  • Voller Kaufpreis ja, Hinsendekosten sind noch nicht höchstrichtlerlich geklärt, insofern wirst du wohl bei einem sturen Verkäufer auf den Portokosten sitzenbleiben.

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