ZitatOriginal geschrieben von ashd
Pech für den Verkäufer, aber wohl mittlerweile keine überraschende Entscheidung mehr.
Mich würde interessieren, wer oder was mit F AG gemeint ist. Das ist bestimmt irgendein Hinterhofauktionshaus, wenn man dort wenige Stunden vor Auktionsende sein Gebot canceln kann...
Dem Verkäufer wäre ja gar nichts anderes übriggeblieben: Hätte er nach Rücknahme des 11.500€ Gebots sein Angebot "beendet", wäre ihm der zu diesem Zeitpunkt "Höchstbietende" (mit einem Gebot kleiner 63€) wohl auf die Pelle gerückt.
Was ich nicht verstehe: Wieso rutscht das Höchstgebot durch Rücknahme des/der Gebots/Gebote eines (!) Bieters von 11.500€ auf unter 63€? Der Kläger hat dem Sachverhalt nach ja erst nach Rücknahme durch den anderen Bieter 63€ (und mehr) geboten.
Derjenige, den der Zurückziehende seinerzeit überboten hatte, hatte ja auch nicht höher als 62,50€ (mal einen 50 Cent Erhöhungsschritt unterstellt) geboten, jedenfalls keine 11499,50€, da der Kläger ja zum Schluß mit 63 "in Führung" lag?
Da müssen doch mehrere zurückgezogen haben?
Außerdem: Warum hat der Beklagte nicht den Zurückziehenden in Anspruch genommen? Sollte dieser keinen Irrtum bei der Abgabe seiner WE nachweisen können, sehe ich keine Möglichkeit, wie er seine WE im rechtlichen Sinne beseitigen kann.
Zitat
Hast Du zwischenzeitlich eigentlich das Urteil im Volltext nachgelesen, zu dem Du Dich hier schon geäußert hast?
Als ich zuletzt in der Bibliothek war, war die entsprechende Ausgabe der Zeitschrift leider nicht auffindbar.
Nein. Ich hatte zwar letzte Woche den gesamten MMR-Jahrgang 2004 auf dem Tisch, hab da aber nicht drangedacht.
Hier wird aber erkennbar, dass die Anfechtung nach Ansicht des Gerichts an der Frist gescheitert ist.
EDIT: Volltext gibts hier: http://www.smartnuts.com/index…meine_feststellungen_zum/
EDIT2:
ZitatAuch nach der Interessenlage als weiterem Auslegungskriterium ist anzunehmen, dass sich die Bekl. vertraglich binden wollte ... Zwar kann ein so zu Stande gekommener Vertrag ohne Angaben von Gründen widerrufen werden (§§ 312d, 355 BGB), doch bleibt der Bekl. (Anm.: Der Shopbetreiber) nach §§ 356, 346 BGB etwa zum Schadensersatz bei Verschlechterung verpflichtet. Es war für einen Empfänger nicht plausibel, dass die Bekl. erklärte, die Artikel an die angegebene Adresse zu senden, ohne dass ein Vertrag mit den entsprechenden Obliegenheiten des Kl. zu Stande gekommen wäre.
Was ist da los? Seit wann kann der Unternehmer gem. §§ 312d, 355 BGB widerrufen und muss bei Verschlechterung Wertersatz leisten ![]()
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