• Handy24


    Es soll tatsächlich Leute geben, die ihr Handy von Handy24 erhalten haben?!.Ich gehöre leider nicht dazu. Dafür habe ich seit dem 27.12.06 eine aktivierte Simkarte, über die ich leider auch schon mit einem geliehenen Handy telefoniert habe. Also außer Spesen nix gewesen? Oder hat jemand einen Tipp, was man noch unternehmen kann?

  • Re: Handy24


    Zitat

    Original geschrieben von HanGal
    Dafür habe ich seit dem 27.12.06 eine aktivierte Simkarte, über die ich leider auch schon mit einem geliehenen Handy telefoniert habe. Also außer Spesen nix gewesen? Oder hat jemand einen Tipp, was man noch unternehmen kann?


    In deinem Fall würde ich erst recht zum RA gehen! Eindeutiger gehts ja fast nicht mehr!? ;)

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Korrektur


    Hallo,


    ich muss meine letzte Nachricht korrigieren.
    Ich habe anscheinend doch eine SIM-Karte von Handy24 erhalten.
    Habe gerade noch eine SIM-Karte in einem Papierstapel hier gefunden.


    Ich denke mal, das ist die von Handy24. Zumindest konnte ich sie keiner anderen Bestellung zuordnen.


    Allerdings kann ich nicht sagen, ob diese beim Vertrag dabei war oder separat gekommen ist.


    Tja, also geht offensichtlich sogar beides: Handy bekommen und die SIM-Karte dazu.
    Hat zwar ein wenig gedauert mit Handy24 und nach den Beiträgen hier im Forum hatte ich schon Angst, dass gar nix kommt, aber ist ja doch noch alles gut gelaufen.


    Gruß,
    sebid

  • Re: Korrektur



    Also echt wahr, mir schlaggern die Ohren, wie doof kann man sein ...

    ·!· WENN DUMMHEIT FETT LÖSEN KÖNNTE, WÄRST DU DER KÖNIG VON VILLA RIBA ·¡·

  • Ja ja, bei den ganzen Card S Angeboten in letzter Zeit kann man schon leicht den Überblick verlieren... ;) :D

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Re: Re: Korrektur


    Zitat

    Original geschrieben von Viv
    Also echt wahr, mir schlaggern die Ohren, wie doof kann man sein ...


    Danke. Dir ist sowas bestimmt noch nie passiert, oder?
    Mr. Perfect.


    Ts, ts, ts.

  • Neuigkeiten...


    Moin zusammen!


    Ich war ja diese Woche beim Anwalt und hab das mal vorgetragen.


    Fazit:
    Vergiss es!


    Begründung:
    Durch die Stornierung der Handyverträge fällt die Geschäftsgrundlage weg, somit besteht auch ken Anspruch auf Lieferung der Geräte!


    Grundsätzlich spielt es wohl auch keine Rolle wer den Vertrag storniert hat.


    Nur wenn beweisbar wäre, daß der Händler den Vertrag von sich aus storniert hat um einen möglichen Verlust zu verhindern, dann bestünde evtl. eine Chance...


    Mist aber auch... :(


    Was ich noch dazu sagen möchte:
    Es war ein "normaler" Anwalt, kein "spezieller".
    (Ich bin wegen der Ebay-Sache weiter noch in Kontakt mit ihm und habe erst einmal Beratungskostenhilfe beantragt. Wenn das klappt, dann wäre zu überlegen wegen der Handy24-Sache nochmal einen spezialisiereren Anwalt aufzusuchen...)


    Meinungen...!?

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Eigentlich wollte ich mich hierzu ja nicht äußern, aber was der RA da behauptet, ist m.E. Käse:


    1. Ist Geschäftsgrundlage i.S.d § 313 BGB nach st. Rspr. nur, was nicht der eigentliche Vertragsinhalt geworden ist. Hier ist jedoch der erfolgreiche Abschluss von x o2 Verträgen durch den Kunden von Handy24 mit o2 unter Vermittlungstätigkeit von Handy24 zum Vertragsinhalt des Vertragsverhältnisses von Kunde und Handy24 geworden (*gilt nur bei Abschluss ....)



    2. Ist doch die Geschäftsgrundlage, wenn man die erfolgreiche Vermittlung der Verträge nur als solche ansehen würde, gar nicht weggefallen. Handy24 hat die auf den Abschluss von X o2-Verträgen gerichtete Willenserklärung an o2 herangetragen. o2 hat diese Willenserklärung ja (nachweislich) durch Freischaltung der SIM-Karten angenommen. Ohne Zustimmung des Kunden kann o2 hier nichts mehr "stornieren", Handy24 erst Recht nicht. Zwar mag die "Stornierung" angesichts der Nichtlieferung der Hardware im Interesse der Kunden liegen, wirksam ist sie m.E. deshalb noch lange nicht.


    Dass die Verträge zustandgekommen sind (und erst später wieder beseitigt wurden) ist hier natürlich Tatfrage. Wenn o2 kooperiert, sollte es aber nachweisbar sein.


    3. Kann sich derjenige, der die Geschäftgrundlage beseitigt, nicht auf deren Wegfall berufen (was natürlich wiederum Tatfrage ist)


    4. Fielen Änderungen in o2s Subventionspraxis zuungunsten von Handy24 allein in den Risikobereich von Handy24, so dass wiederum ein Berufen auf den WdGG ausgeschlossen wäre.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    1. Ist Geschäftsgrundlage i.S.d § 313 BGB nach st. Rspr. nur, was nicht der eigentliche Vertragsinhalt geworden ist. Hier ist jedoch der erfolgreiche Abschluss von x o2 Verträgen durch den Kunden von Handy24 mit o2 unter Vermittlungstätigkeit von Handy24 zum Vertragsinhalt des Vertragsverhältnisses von Kunde und Handy24 geworden (*gilt nur bei Abschluss ....)


    Moin!
    Danke dir zunächst einmal für dein Post... ;)
    Obigen Absatz versteh ich jedoch nicht ganz...
    Meinst du daß die Geschäftsgrundlage nur "die Vermittlung der Verträge durch Handy24 an O2" ist, diese ja auch vollbracht wurde und gar nicht wieder wegfallen kann?

    Zitat

    Original geschrieben von booner
    2. Ist doch die Geschäftsgrundlage, wenn man die erfolgreiche Vermittlung der Verträge nur als solche ansehen würde, gar nicht weggefallen. Handy24 hat die auf den Abschluss von X o2-Verträgen gerichtete Willenserklärung an o2 herangetragen. o2 hat diese Willenserklärung ja (nachweislich) durch Freischaltung der SIM-Karten angenommen. Ohne Zustimmung des Kunden kann o2 hier nichts mehr "stornieren", Handy24 erst Recht nicht. Zwar mag die "Stornierung" angesichts der Nichtlieferung der Hardware im Interesse der Kunden liegen, wirksam ist sie m.E. deshalb noch lange nicht.


    Dass die Verträge zustandgekommen sind (und erst später wieder beseitigt wurden) ist hier natürlich Tatfrage. Wenn o2 kooperiert, sollte es aber nachweisbar sein.


    Zur Nachweisbarkeit:
    Ich hab hier mal die Emails eingebaut wie wir sie (chronologisch) von handy24 bekommen haben. IMHO wichtiges habe ich mal fett markiert.



    1. haben wir gemacht
    2. ist ja eindeutig, oder? (damit sollte ja klar sein daß der Vertrag auch zustande gekommen ist!?)
    Hinweis:
    Post Ident gab es nicht!

    Zitat


    Ein Rechtsanspruch besteht leider nicht, da der Vertrag nur durch Auslieferung der Ware zustande kommt.


    ???
    Quark, oder?


    Zitat

    Original geschrieben von booner
    3. Kann sich derjenige, der die Geschäftgrundlage beseitigt, nicht auf deren Wegfall berufen (was natürlich wiederum Tatfrage ist)


    4. Fielen Änderungen in o2s Subventionspraxis zuungunsten von Handy24 allein in den Risikobereich von Handy24, so dass wiederum ein Berufen auf den WdGG ausgeschlossen wäre.


    zu 3.
    d.h es sollte klar sein wer die Verträge storniert hat (was schwierig sein dürfte heraus zu bekommen...)
    4. ist klar.


    Meinst du das reicht um beweisen zu können daß der/ die Verträge zustandegekommen sind? Oder sollte man da nochmal versuchen etwas von O2 zu bekommen? Ne Rechnung von O2 hab ich... ;)


    Weiter?
    Anwalt wechseln? (der wär umme Ecke...) ;)
    (Vielleicht besser als "der Alte"...)

    Die Handy-History gehört nicht in die Signatur!

  • Zitat

    Original geschrieben von eisi
    Moin!
    Danke dir zunächst einmal für dein Post... ;)
    Obigen Absatz versteh ich jedoch nicht ganz...
    Meinst du daß die Geschäftsgrundlage nur "die Vermittlung der Verträge durch Handy24 an O2" ist, diese ja auch vollbracht wurde und gar nicht wieder wegfallen kann?


    Nein. M.E. ist die erfolgreiche Vermittlung der Verträge Kunde - o2 nicht die Geschäftsgrundlage (auf deren Wegfall sich der Verkäufer ggf. berufen könnte, so dass er etwa vom Vertrag zurücktreten könnte). Der erfolgreiche Abschluss dieser Verträge ist vielmehr bereits Inhalt des Vertrages geworden. Für den Kunden ist klar erkennbar, dass der Preis für das Handy nur dann so niedrig ist, wenn die Verträge Kunde - o2 zustande kommen.


    Bloße Geschäftsgrundlage wäre etwa folgendes Bsp.: Der Verkäufer hat ein nur im Iran erhältliches Handy zu den Verträgen angeboten, das er nicht am Lager hat. Nun kommt es einen Tag nach dem Sofortkauf zum Bürgerkrieg im Iran, so dass für die nächste Zeit keine Waren mehr das Land verlassen können.


    Hier kommt der Verkäufer u.U. aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus dem Vertrag raus.



    Zitat


    Ein Rechtsanspruch besteht leider nicht, da der Vertrag nur durch Auslieferung der Ware zustande kommt.


    Das trifft nicht zu. Der Vertrag, aus dem der Verkäufer Lieferung und Übereignung des Handys X zum Preis Y bei erfolgreichem Abschluss der genannnten Mobilfunkverträge schuldet kommt bereits wirksam mit der Annahme des Angebots des Verkäufer duch den Sofortkauf des Kunden zustande.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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