Keine Garantie wenn Rechnung auf anderen Namen lautet?

  • Hallo,


    ich habe eine Frage, vielleicht weiß ja jemand besser Bescheid wie es sich rechtlich verhält.
    Und zwar habe ich mir ein Handy gebraucht gekauft, habe eine Originalrechnung mitgeliefert bekommen, nun ist der Fall so, dass ich es 2x wegen Softwarefehler schon eingeschickt habe zu Sony Ericsson, nicht zum Internethändler, jedesmal kam es repariert zurück, jetzt tritt schon zum 3. Mal auch zwar sporadisch aber immerhin ein Softwarefehler auf und Sony Ericsson meinte ich solle mich an den Verkäufer wenden, der sollte eine Wandlung sprich Gerät gegen ein neues austauschen und durchführen. Dies habe ich getan, nur sagte mir dieser, dass er eine Wandlung nicht durchführen kann, da die Rechnung auf eine andere Person lautet, allerdings sind die Imei Nummern gleich. Kann das rechtlich in Ordnung sein? Er könne höchstens aus Kulanz das Handy an den internen Reparaturdienst zu senden oder wenn diese es nicht hinkriegen sollten an Sony Ericsson selber. Sie sagten mir, jetzt kann ich wahrscheinlich 4 Wochen darauf warten! Na prima, ich denke die Garantie besteht auf die Sache und nicht auf den Namen!! Dann wäre es ja falls mal ein Problem vermehrt auftreten sollte schlecht, überhaupt irgendetwas gebraucht zu kaufen bzw. trotz Originalrechnung, denn wenn eine Wandlung durchgeführt wird hat man schlechte Karten....

  • Vielleicht eine Idee, was ich jetzt machen kann, habe eine schriftliche Bestätigung, das dies laut gültigem Kaufrecht nicht geht? Stimmt das wirklich?

  • Zitat

    Original geschrieben von Joe122
    Vielleicht eine Idee, was ich jetzt machen kann, habe eine schriftliche Bestätigung, das dies laut gültigem Kaufrecht nicht geht? Stimmt das wirklich?


    10min nach Paragraphen Googeln und dann einen Brief aufsetzen und den Händler darüber belehren das die Garantie auf die Sache besteht.


    Oder warten, vieleicht sagt dir auch einer der Rechtsexperten hier was du schreiben musst :D

    "Wer denkt, er kommt morgen mit seinem Wissen von heute weiter, ist übermorgen schon von gestern."

  • Hallo,


    habe eine Originalrechnung vom Internethändler, das Telefon ist ein Sony ericsson K510i, die Hotline von Sonyericsson meinte aber ich solle mich falls ich es ausgetauscht haben möchte (hat man ja soweit ich weiß beim 3. Mal ein Recht drauf) an den Internethändler wenden, der könnte dann eine Wandlung durchführen. Wenn ich es wieder zu Sony Ericsson schicken würde, würde es immer wieder d. h. wenn ich Pech habe 20x (fiktive Zahl) repariert werden laut Hotline. Gibt es da vielleicht ein rechtskräftiges Urteil?

  • Wenn das Handy noch in der gesetzlichen Mängelhaftung war, als es der Erstkäufer dem Zweitkäufer verkauft hat, und er diese Mängelrechte an den Zweitkäufer abgetreten hat (oder sie jetzt noch abtritt), kann der Zweitkäufer gegen den Verkäufer wie der Erstkäufer vorgehen. Ausnahme: Hinsichtlich der Mängelansprüche wurde zwischen Verkäufer und Erstkäufer ein Abtretungsverbot vereinbart. Dann kann aber regelmäßig immer noch der Zweitverkäufer in Anspruch genommen werden.


    Aber: Es muss dem Verkäufer i.d.R. mindestens zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden, welche dann jeweils erfoglos bleiben muss. Erst dann kommt ein sofortiger Rücktritt in Betracht.


    Hier scheint der Verkäufer noch gar nicht nachgebessert zu haben, sondern nur der Hersteller. Also ist nichts mit sofortigem Rücktritt.

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

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