Hi Freax,
bei solchen Auktionen frag ich mich manchmal wie es mit der Rechtslage aussieht.
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAP…PageName=ADME:B:EOAS:DE:3
(Link verträgt sich nich mit dem Boardsystem)
In der Auktion ist eindeutig beschrieben, dass es sich ausschl. um den Karton handelt. Die Auktion wurde von einem Käufer beendet, der in dem Karton einen Inhalt vermutet.
Nun gibts in unserem BGB diesen Paragraphen:
Zitat
§ 119 [Erklärungs- und Inhaltsirrtum]
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
Zieht der Paragrapf in diesem Falle?
-SF³