ZitatOriginal geschrieben von leibi111
Angebot und Annahme sind doch nicht von AGB abhängig. Man kann sogar Verträge ganz ohne AGB schließen. Von der Kenntnis oder Unkenntnis der AGB hängt also das Zustandekommen eines KV nicht ab. Kann der Kunde keine Einsicht gewinnen, gelten eben (nur) die AGB nicht, den KV tangiert das nicht.
Mir würde bei sich kreuzenden AGB und fehlendem Vollzug des RG schon eine Abhängigkeit des Zustandekommens eines KV von der Kenntnis/Unkenntnis der AGB aus Dissensgründen als konstruierbar erscheinen ![]()