Muss eine AGB auf Rechnung bzw. Lieferschein?

  • Zitat

    Original geschrieben von leibi111
    Angebot und Annahme sind doch nicht von AGB abhängig. Man kann sogar Verträge ganz ohne AGB schließen. Von der Kenntnis oder Unkenntnis der AGB hängt also das Zustandekommen eines KV nicht ab. Kann der Kunde keine Einsicht gewinnen, gelten eben (nur) die AGB nicht, den KV tangiert das nicht.


    Mir würde bei sich kreuzenden AGB und fehlendem Vollzug des RG schon eine Abhängigkeit des Zustandekommens eines KV von der Kenntnis/Unkenntnis der AGB aus Dissensgründen als konstruierbar erscheinen :)

    Er war Jurist - und auch sonst von mäßigem Verstand. | PN zu Rechtsthemen werden nicht beantwortet.

  • Zitat

    Original geschrieben von leibi111
    Angebot und Annahme sind doch nicht von AGB abhängig. Man kann sogar Verträge ganz ohne AGB schließen. Von der Kenntnis oder Unkenntnis der AGB hängt also das Zustandekommen eines KV nicht ab. Kann der Kunde keine Einsicht gewinnen, gelten eben (nur) die AGB nicht, den KV tangiert das nicht.


    Ja, ist richtig. Aber der Fragesteller will ja anscheinend seinen AGB Gültigkeit verschaffen und basierend auf diesen das Geschäft abwickeln. Das er auch komplett ohne handeln kann, ist klar. Macht er wahrscheinlich auch schon ewig so, ohne es zu merken...Und ich meinte mit Annahme die Annahme der AGB, war etwas missverständlich.

  • Zitat

    Original geschrieben von booner
    Und was soll dieser dem Hauptvertrag nachgeschbene "Liefervertrag" für Rechtswirkungen entfalten? Pflichten aus dem Hauptvertrag kann ich nachträglich mittels einer solchen Konstruktion nicht beschneiden.


    Und auch das Zustandekommen des eigentlichen Vertrags kann ich durch Nachschieben eines solchen Konstrukts nicht nach hinten zwingen, wenn er nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte bereits zu einem frühren Zeitpunkt als zustandegekommen gilt.


    Theoretisch hast du Recht. Da der Vertrag hier aber telefonisch geschlossen wird muss man schonmal die praktische Komponente "Beweis" mit berücksichtigen.


    In der Praxis würde ich nämlich als Anbieter einer Leistung in diesem Umfang (nehmen wir mal an, der durchschnittliche Kund tankt 5.000 ltr. á 60€ = 3.000€ im Durchschnitt) aber auf die mündlichen Vereinbarungen sowieso nicht verlassen.


    Was passiert denn wenn der Kunde nachher behauptet, anstatt 60€/ltr. sind 55e/ltr. vereinbar gewesen?


    Um diesen Fall vorzeubeugen daher mein Vorschlag mit der Liefervertrag/Lieferschein Kombi. Auf diesem wird vor Lieferung nochmal Abnahmemenge und Preis festgehalten, nahc Lieferung wird die Lieferung quittiert.


    Wenn ein Kunde meint, die abgesprochenen Regelungen vor Lieferung nicht bestätigen zu müssen fährt der Fahrer eben wieder. Mündlicher Vertrag hin oder her...

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