Wie lang darf ein Handy in der Reperatur sein?

  • Sorry wenn ich da noch mal nachlegen muss.


    Es ist im Zweifel EGAL ob ich recht habe. Die tatsächlichen Verfahrensweisen bestimmt der Händler mit dem - zumeist leidenswilligen - Kunden.


    Natürlich kann der Händler in die AGB's schreiben was er will, aber in regelmäßigen Tests durch Verbraucherschützer - die sich besser damit auskennen als die meisten hier - stellen die fest das oft große Teile der AGB's unwirksam sind.


    Halt! Unwirksam sein sollten! Denn dadurch das weder der durchschnittliche Kunde, noch der durchschnittliche Verkäufer im Zweitberuf Jurist ist werden meist auch die eigentlich unwirksamen AGB-Teile von beiden Seiten brav befolgt!.


    Ich selber hatte einige Jahre einen Onlineshop ... ich hab gut 2000 Euro bezahlen müssen weil ich wegen einer solchen Passage vom Mitbewerber eine Abmahnung bekommen habe... dabei ist das in den meisten AGB's genau wie es damals bei mir war weil alle denken das es so normal ist. Konkret hatte ich meinen Kunden vorgeschrieben mir nur ausreichend frankierte Rücksendungen zu schicken ... und ich hatte auch klar gestellt das ich die Versandkosten für eine solche Rücksendung erstatte... das reichte aber nicht um den Verbraucher nicht zu benachteiligen!


    Das AGB-Recht ist inzwischen so schwierig das selbst die meisten Rechtsanwälte mir keine Garantie dafür geben wollten das ich von ihnen eine nicht anfechtbare AGB erhalten kann... selbiges gilt auch für die Formulierung des "Rücktritt im Fernabsatz"- Textes... dazu gibt es inzwischen ja auch schon Urteile... der Beispieltext aus dem Ministerium erfüllt NICHT die gesetzlichen Vorgaben :confused: :confused: :confused:


    Das was deshalb oft gängige Praxis in den Läden ist darf man deshalb NICHT für richtig halten... aber wenn man versucht "das richtige" herauszufinden oder durchzusetzen ist es eben auch sehr schwer!


    Ich bin sicher das ich als Kunde NICHT akzeptieren muss das mir der Händler ein Gerät für MONATE in der Gegend herum schickt wenn es nachweislich nicht durch mich selber beschädigt wurde. Das ich im Falle eine Handy's im Regelfall aber genau sowas erwarten muss - weil es sich eben so eingebürgert hat - weis ich auch.


    Selbst WENN ich damit recht habe nützt es mir nichts ... ich brauche dann evtl JAHRE um das vor Gericht auszutragen und dann evtl. auch Recht zu bekommen... also werde ich mich wohl meistens fügen.


    gruß

  • rein rechtlich ist das so - deshalb im Zweifelsfall das Gerät vor dem Kauf im Laden ausprobieren (was aber rechtlich eventuell auch wieder Nachteile hat da ja der Verkäufer in den ersten 6 Monaten nachweisen muß das der Fehler nicht schon beim Kauf vorlag - er könnte also argumentieren das du es ja ausprobiert hast... (diese Argumentation entspringt nur meinem wirren Kopf, habe noch nie gehört das jemand versucht hat so zu argumentieren und ob das rechtlich überhaupt haltbar wäre).


    Ein guter Verkäufer sollte in den ersten Tagen nach Kauf das Gerät prüfen und wenn keine Kratzer etc. dran sind das Ding austauschen um dir als Kunden ein gutes Gefühl zu geben - alles andere ist kontraproduktiv.
    Bezüglich des Wegschickens ists natürlich auch so das du per BGB das Recht aus deinem Kaufvertrag hast - wenn der Händler das mit Füßen tritt muß man eventuell etwas nachdrücklicher auf seine Aussage bestehen - habe noch nie von nem Händler gehört der nicht ne vernünftige Lösung anbieten kann. Sollte er dich direkt an den Hersteller verweisen würde ich mir dies schriftlich geben lassen da er nach mehreren Nachbesserungsversuchen wandeln muß und dementsprechend solltest du was in der Hand haben das du ihn um Nachbesserung gebeten hast und kulanterweise seine Anweisung wo anders hin zu gehen befolgt hast.

    Dieser Eintrag wurde 624 mal editiert, zum letzten mal um 11:24 Uhr

  • Zitat

    Original geschrieben von polli
    Und du hast die Gesetze selbst geschrieben oder wie kommst du drauf dass das Verkaufspersonal keine Ahnung davon hat?
    Also zum Teil hast du ja recht mit deinen Aussagen aber im Kern einfach komplett falsch!


    Laut BGB darf tatsächlich der Kunde entscheiden ob er eine Wandlung oder eine Reparatur verlangt - was er bekommt entscheidet aber ausschließlich der Händler. Dementsprechend ist deine Aussage bezüglich AGBs ebenfalls nicht zu halten.


    Das ist erst ein Unsinn oO


    § 475 BGB


    Das was Bitboy0 gesagt hat ist komplett richtig.

    Hier stand eine Signatur.

  • Vieles hier ist nicht mal Halbwissen... ;)


    Außerdem müsst ihr schon zwischen Garantiereparatur und Gewährleistungsreparatur unterscheiden. Bezügl ersterer entscheidet allein der Hersteller, hierfür könnt ihr euch auch nicht auf irgendwelche Fristen etc berufen. Der richtige Weg wäre daher immer der, die Mängelgewährleistungsnasprüche gg. dem Verkäufer geltend zu machen und sich nicht an den Hersteller verweisen zu lassen...


    Viel Spaß beim weiterdiskutieren!

  • Also ich hab NUR von der Gewährleistung gesprochen...


    Die bringt mir als Kunden in der Regel auch mehr! Allerdings kann ich die im Regelfall nur bei dem Händler einfordern bei dem ich das gerät erworben habe..


    ICH hab mein N95 bei eplus im Ramen einer Vertragsverlängerung erworben und deshalb kann ich NICHT in einen SP gehen und dort Gewährleistungsansprüche geltend machen. DORT greift FÜR MICH die NOKIA-Garantie ... und was NOKIA als Garantie anbietet ist alleine die Sache von NOKIA. DA kann NOKIA alleine die Bedingungen diktieren!


    Problematisch ist auch das mein Händler eine Abwicklung auf Gewährleistungsbasis ablehnen kann wenn ich z.B. beim SP einen Gerätetausch durchgeführt habe!!! Dann handelt es sich ja nicht mehr um das Gerät welches er mir verkauft hat. Auch wenn der SP das Gerät geöffnet hat wird es im Zweifel schwer die Gewährleistung von meinem Händler zu fordern. Deshalb ist es wichtig sich das SCHRIFTLICH geben zu lassen das der Händler mich an einen SP verwiesen hat um SEINE Nachbesserung auf diesem Wege auszuführen... DANN kann ich auch nach einem Gerätetausch immer noch weitere Ansprüche aus der Gewährleistung in Anspruch nehmen.


    Das Durcheinander von Garantie und Gewährleistung ist manchmal eine Falle für den Kunden! Auch beim Online-Kauf ist man so schnell auf dem falschen Weg wenn man auf Gewährleistung aus ist.


    gruß



  • Oh mein Gott, schreib doch nicht sowas.
    Wenn ein Gerät beim SP getauscht wird, dann bleiben die Gewährleistungsansprüche bestehen. So einfach kommt in Deinem Fall e-plus nicht aus der Verantwortung.
    Selbst bei dem von Dir geschilderten Fall, wandelt e-plus das Gerät nach 2 Erfolglosen versuchen, da Dein die Wandlung der dritte Versuch ist.


    Die Wandlung macht e-plus ja nicht aus nächstenliebe, sondern aus klar definierten gesetzlichen Gründen. E-plus bekommt ja von Nokia Ersatz, also entstehen nicht mal Kosten.


    Und bitte jetzt nicht irgendwelche § des BGB heraussuchen.

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

  • IMHO ist das dann nur noch Sache zwischen mir und NOKIA wenn ich am Händler vorbei einen SWAP im SP durchführe. Die GARANTIE bleibt mir natürlich erhalten, aber bist du sicher das der Händler dann auf ein "fremdes" Gerät noch GEWÄHRLEISTUNG erbringen muss?


    Immerhin bietet eplus ja an das Gerät innerhalb von 24h vor Ort zu tauschen (jedenfalls bei vielen Geräten) oder einen Karton bereit zu stellen in dem man das Gerät an das "Eplus-Reparaturcenter" schicken kann.


    gruß

  • Ja, ich bin mir Sicher. Habe gerade so mein geswaptes N73 über O2 gewandelt.


    Es steht dem Kunden frei, ob er sich an den Händler oder den Hersteller wendet. Durch den Swap darf dem Kunden kein Nachteil entstehen, die Gewährleistung bleibt unberührt.


    Bei einer Wandlung darf jedoch eine Nutzungspauschale abgezogen werden. Dies tun die Netzanbieter im Regelfall nicht, aber es dürfte sein. Bei einer Wandlung ist man nicht verpflichtet erneut ein Gerät abzunehmen, aber auf den Laufzeitvertrag hat die Wandlung keinen Einfluss.

    Wissen ist Macht, nichts wissen macht auch nichts...

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