PC verkauft - Käufer will zurücktreten

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007


    "Verkauf erfolgt durch eine Privatperson. Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß BGB können bei Verkäufen durch Privatpersonen ausgeschlossen werden, was hiermit erfolgt. Um dem Käufer die Inanspruchnahme von Händlergewährleistung und/oder Herstellergarantie zu ermöglichen, wird der entsprechende Original-Kaufbeleg beigelegt."


    Was meinst Du?


    Ja, das dürfte so funktionieren und klingt sogar noch fair.
    Wenn du den Satz verwendest ersparst du dir sicher viel Ärger.




    Zitat

    Original geschrieben von Neokoelschekrat
    Bei Neugeräten könnte ich das ja noch evtl. verstehen.
    Aber bei Gebrauchtgeräten???
    Autsch,das könnte bitter werden.


    Vielleicht sollte man aber erwähnen, dass es sicher nicht ganz so bitter wird, wie du jetzt denkst.
    Denn man darf Gebrauchtgeräte ja dennoch nicht mit Neugeräten gleichsetzen. Zwar gilt auch hier die Gewährleistung, aber erstens kann der private Verkäufer aus diesem Grunde die Gewährleistung ja ausschließen und zweitens kann man gegen die bei Gebrauchtgeräten regelmäßig zu erwartenden Abnutzung nichts sagen. Dafür wird der entsprechende Artikel ja als gebraucht entsprechend billiger verkauft.
    (Dass ein Auto, das schon 15 Jahre alt ist, regelmäßig z.B. eine abgenutzte Kupplung hat, ist normal. Ein Sachmangel, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, liegt deshalb nicht vor)


    Hierzu die Sachmangeldefinition des BGB:


    Gruß
    DaFunk

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  • und was sagt das alles jetzt aus???


    ehrlich gesagt habe ich null bock, weil ein depp den pc nicht benutzen kann und es sich anders überlegt hat, ihn zurückzunehmen . Zumal er ihn vorher über ne halbe stunde getestet hat , und nun soll der pc angeblich zufälligerweise immer nach 2 stunden abstürze verursachen wegen thermischen problemen , ist das nicht ein bischen zu sehr allgemein gehalten? Also ich habe den PC tag und nacht benutzt und da ist nichts abgeschmiert, bis auf windows ( vielleicht sollte er microsoft verklagen und nicht mich???)


    ich lasse es drauf ankommen wahrscheinlich ist es eh nur heisse luft, die abklingen wird.


    ausserdem soll er erstmal nachweisen das ich die gewährleistung nicht ausgeschlossen habe, steht ja nirgendwo das dies schriftlich geschehen muss oder?

  • Zitat

    Original geschrieben von Mundi
    ausserdem soll er erstmal nachweisen das ich die Gewährleistung nicht ausgeschlossen habe, steht ja nirgendwo das dies schriftlich geschehen muss oder?


    So klappt das mit der Beweislast aber nicht:rolleyes:
    Wenn du einem etwaigen Gewährleistungsanspruch der Gegenseite einen Gewährleistungsausschluss entgegenhalten willst, musst du den schon selbst beweisen. Du kannst nicht hingehen und verlangen, dass dir bewiesen wird, dass du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wird. Insofern wäre eben ein schriftlicher Ausschluß ratsam, aber das hilft dir jetzt ja auch nichts mehr. Die Beweislast für den Ausschluß liegt jedenfalls bei dir.


    Zitat

    ehrlich gesagt habe ich null bock, weil ein depp den pc nicht benutzen kann und es sich anders überlegt hat, ihn zurückzunehmen .


    Ist das denn sicher, dass der "Depp" den PC nicht benutzen kann?
    Zumindest ist denkbar, dass etwas kaputt ist. Aber wie du jetzt vorgehen willst ist deine Entscheidung. Wenn der Käufer einen angeblichen Mangel rügt, darfst und musst du, sofern der Mangel wirklich einer ist (das Gerät ist ja schon etwas älter und man muß mit gewissen Abnutzungserscheinungen bzw. Defekten, die auftreten können, rechnen), eine Nacherfüllung vornehmen. Du darfst das Gerät also auf das Vorliegen eines Mangels untersuchen und diesen durch Reparatur beseitigen. Erst wenn das nicht klappt, kann der Käufer zurücktreten.


    Das Problem ist eben, dass bei einem PC ein Absturz an einer Überhitzung liegen kann, aber auch noch 20 andere benutzerbedingte Ursachen für einen Absturz in Frage kommen. Außerdem würde für dich sprechen, dass der Lüfter imho ein Verschleißteil ist, bei dem nach 6 Jahren schon eine gewisse Abnutzung vorkommen kann.


    Ich würde an deiner Stelle, wenn du nicht unbedingt den PC zurücknehmen willst darauf aufmerksam machen, dass das Gerät bei dir einwandfrei funktioniert hat und auch beim Testlauf keine Probleme zeigte. Außerdem würde ich erwähnen, dass der Absturz auch durch Überlastung (Software) abstürzen kann, sowie, dass bei einem älteren Gerät gewisse Abnutzungserscheinungen zu erwarten sind, die aber bei diesem Alter normal sind und keinen Mangel darstellen.


    Gruß
    DaFunk

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  • ...oder einfach gar nicht drauf eingehen, denn wenn er antwortet beweist das den KV, was es ihm wiederum schwer macht, den Gewährleistungsausschluss zu beweisen!

  • Hi,


    ich denke mal bei Gebraucht/Privatverkäufen gilt: Gekauft wie gesehen, wenn der Käufer sich entscheidet nach dem Testen den PC mitzunehmen hat er ihn auch zu behalten. Schliesslich hätte er es sich ja beim Besuch des Verkäufers überlegen können, das er ihn nicht nimmt. Wer weiss denn ob der Käufer inzwischen an dem PC rumgebastelt hat und unbewusst dabei was kaputt gemacht hat oder extra ein fehlerhaftes Teil eingebaut und will nun den Verkäufer beschuldigen. Das weiss natürlich niemand und somit denke ich mal, das der Käufer nichts machen kann. Da es ja kein Kauf /Verkaufsvertrag gibt.


    Der Käufer hat sich ja mit dem Testen vergewissert, das der PC funktioniert. Langzeitschäden können ja auch durch den Käufer entstanden sein.



    cu Dirk

  • so, die sache ist nun über einen monat her. Der typ hat sich nie wieder gemeldet...


    warum bloss?:rolleyes:

  • Ich weiß, das Thema ist zu Ende besprochen, aber um hier ein für alle mal mit dem Unsinn aufzuräumen:


    § 476 BGB
    Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt.


    Die Gewährleistung kann nach neuem BGB-Recht nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn dies immer wieder falsch behauptet wird. Das gilt für alle und alles.
    Konkret:
    Wer als Privatperson ein 15 Jahre altes Auto verkauft und Mängel verschweigt muß dafür zahlen wenn sie dem Käufer auffallen. Deshalb: Den Kaufvertrag und die Eigenschaften der Sache so genau wie möglich formulieren. Z.B.: "Das Fahrzeug wird mit einem defekten Zahnriemen und Reifen mit einer Profiltiefe von XXX Milimetern verkauft."


    Ja, das neue Schuld bzw. Kaufrecht verkompliziert den Verkauf, aber es erweitert die Rechte des Käufers erheblich!

  • Zitat

    Original geschrieben von castellohimself
    Ich weiß, das Thema ist zu Ende besprochen, aber um hier ein für alle mal mit dem Unsinn aufzuräumen:


    Die Gewährleistung kann nach neuem BGB-Recht nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn dies immer wieder falsch behauptet wird. Das gilt für alle und alles.


    Klar kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
    Deine Behauptung ist reichlich gewagt.
    Dafür, dass du von Unsinn sprichst, mit dem du aufräumen möchtest, ist deine Begründung etwas wackelig.:p


    1. Dein BGB ist veraltet. Der von dir als § 476 BGB bezeichnete § ist inzwischen zu § 444 BGB geworden. Das sollte dir eigentlich bekannt sein, wenn du eine Möglichkeit zum Haftungsausschluß, die übrigens im neuen Schuldrecht für Privatverkäufe selbstverständlich besteht, kategorisch ausschließt.


    2. § 444 BGB regelt einen Sonderfall. Nämlich den, dass der Verkäufer bei Haftungsausschluß arglistig handelt. Nur für diesen Fall wird der Haftungsausschluß verwehrt, indem eine Berufung auf diesen Ausschluß abgelehnt wird. Wäre dagegen ein Haftungsausschluß, wie du schreibst, generell nicht möglich, wäre diese Regelung das Überflüssigste der Welt.
    Bei Mängeln die arglistig verschwiegen werden (dazu müssen sie dem Verkäufer aber bekannt sein), hilft ein Haftungsausschluß berechtigterweise nicht weiter.
    Im Normalfall aber, wenn also der Verkäufer nichts von dem Mangel weiß, kann ein solcher Ausschluß erfolgen.
    Siehe auch § 475 II BGB (bitte eine Auflage nach der Schuldrechtsreform verwenden;) )


    Außerdem weise ich darauf hin, dass die normalen Abnutzungserscheinungen, wie zum Beispiel die abgefahrenen Reifen, bei gebrauchten Sachen keine Mängel darstellen.
    Dagegen, die Kaufsache so gut, wie möglich zu beschreiben, kann man aber wirklich nichts sagen. Sind die Mängel nämlich bereits in den Vertrag aufgenommen, gehören sie zur vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache.


    @ Mundi:
    Da hast du ja Glück gehabt. Wäre aber sicher sowieso schwierig geworden, die "Mängel" an dem PC nachzuweisen. :)


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


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