ZitatOriginal geschrieben von BigBlue007
"Verkauf erfolgt durch eine Privatperson. Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß BGB können bei Verkäufen durch Privatpersonen ausgeschlossen werden, was hiermit erfolgt. Um dem Käufer die Inanspruchnahme von Händlergewährleistung und/oder Herstellergarantie zu ermöglichen, wird der entsprechende Original-Kaufbeleg beigelegt."
Was meinst Du?
Ja, das dürfte so funktionieren und klingt sogar noch fair.
Wenn du den Satz verwendest ersparst du dir sicher viel Ärger.
ZitatOriginal geschrieben von Neokoelschekrat
Bei Neugeräten könnte ich das ja noch evtl. verstehen.
Aber bei Gebrauchtgeräten???
Autsch,das könnte bitter werden.
Vielleicht sollte man aber erwähnen, dass es sicher nicht ganz so bitter wird, wie du jetzt denkst.
Denn man darf Gebrauchtgeräte ja dennoch nicht mit Neugeräten gleichsetzen. Zwar gilt auch hier die Gewährleistung, aber erstens kann der private Verkäufer aus diesem Grunde die Gewährleistung ja ausschließen und zweitens kann man gegen die bei Gebrauchtgeräten regelmäßig zu erwartenden Abnutzung nichts sagen. Dafür wird der entsprechende Artikel ja als gebraucht entsprechend billiger verkauft.
(Dass ein Auto, das schon 15 Jahre alt ist, regelmäßig z.B. eine abgenutzte Kupplung hat, ist normal. Ein Sachmangel, der einen Gewährleistungsanspruch begründen könnte, liegt deshalb nicht vor)
Hierzu die Sachmangeldefinition des BGB:
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§ 434
1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
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Gruß
DaFunk
