Wie Kontakt zu unbekanntem Vermieter aufnehmen?

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Leider wird die Disukussion (die ich übrigens auf deiner Seite als sehr unfreundlich empfinde) durch die ständigen Zitate etwas auseinander gerissen, aber ich versuche es trotzdem:


    1922 sollte ohne jetzt nachzusehen nur die Gesamtrechtsnachfolge eines Erben beschreiben. Was hat das bitte schon damit zu tun, das evtl. entrichtete Mieten an einen unberechtigten NICHTERBEN entrichtet werden? Es muss sich ja nicht zwangsläufig um das gleiche Konto wie das Konto des Erblassers handel. Sprich: Person A stirbt, Person B kommt zu Mieter und sagt "Ich bin Erbe, bitte auf Konto 123 überweisen".
    Da muss man schon sicherstellen, das diese Person Berechtigter ist...


    Das hat doch nie ein Mensch behauptet. Was mannesmann gesagt hat, war: überweis die Kohle auf dasselbe Konto wie bisher und solange ist alles gut. Und das ist, zumindest für mein Rechtsverständnis, doch auch richtig.


    bs

  • Zitat

    Original geschrieben von bastian_S
    Das hat doch nie ein Mensch behauptet. Was mannesmann gesagt hat, war: überweis die Kohle auf dasselbe Konto wie bisher und solange ist alles gut. Und das ist, zumindest für mein Rechtsverständnis, doch auch richtig.


    So ist es!


    Hier wird nur wild spekuliert, was hätte sein können, wenn es denn sein kann, dass ...


    Haltet euch an die Fakten des TE oder mit anderen Worten RTFT.

  • Re: Wie Kontakt zu unbekanntem Vermieter aufnehmen?



    Auf welches Konto geht die Miete?!

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Ihr bekommt doch auch höchstwahrscheinlich die Auskunft beim Grundbuchamt, aber sie nützt euch nichts! Im Zweifel ist da nur eine Auflassungsvormerkung drin, aber nicht der Erbe oder neue Eigentümer, sondern der Erblasser. Es ist also weniger zielführend beim Grundbuchamt nachzufragen als beim Nachlassgericht.


    Also mit dem Satz fühle ich mich in der Einschätzung, das du Berufsschüler bist bestätigt. Ich wollte dich damit nicht beleidigen und nehme gerne zur Kenntnis wenn das falsch ist, aber deinen Aussagen nach passt das haargenau.


    Bei einem Erbvorgang wird niemals eine Auflassungsvormerkung eingetragen? Warum? Eigentlich hast du dir die Antwort schon selber gegeben.


    Ein Erbe ist ein Gesamtrechtsnachfolger. Er übernimmt einfach Rechte und Pflichten das Erblassers.
    Das hat rein gar nichts mit einem Erwerbsvorgang zu tun.


    Durch das Erbe ist das Grundbuch einfach falsch, der Erbe muss daher einen Grundbuchberichtigungsantrag nach 894 BGB stellen um die Richtigkeit des Grundbuchs wieder herzustellen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Also mit dem Satz fühle ich mich in der Einschätzung, das du Berufsschüler bist bestätigt. Ich wollte dich damit nicht beleidigen und nehme gerne zur Kenntnis wenn das falsch ist, aber deinen Aussagen nach passt das haargenau.


    Wenn du meinst, dann wird es wohl so sein. Ich glaube nach diesem Thread eher, dass ich ein Trollfütterer bin.


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Bei einem Erbvorgang wird niemals eine Auflassungsvormerkung eingetragen? Warum? Eigentlich hast du dir die Antwort schon selber gegeben.


    Was versuchst du mir eigentlich ständig zu unterstellen, wo du noch nicht einmal weißt was ein Erblasser ist? Ich habe lediglich die drei möglichen Antwortalternativen des Grundbuchamtes auf die Anfrage nach dem Eigentümer dargestellt.


    Jetzt noch einmal für Berufsschüler:


    Nachdem der TE die Hürde des berechtigten Interesses erfolgreich überwunden hat, könnte ihm das Grundbuchamt sagen:


    1. Erblasser --> bringt dem TE nichts


    2. Erbe --> bringt ihm zumindest die Adresse/Kontaktperson, allerdings führt es zu keiner Lösung des (möglichen) Problems "Eigentümer ungleich Vermieter"


    3. der unbekannte Dritte/Käufer (bzw. eher wahrscheinlich: nur den Erblasser + Auflassungsvormerkung) --> Problem wie beim Erben


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Durch das Erbe ist das Grundbuch einfach falsch, der Erbe muss daher einen Grundbuchberichtigungsantrag nach 894 BGB stellen um die Richtigkeit des Grundbuchs wieder herzustellen.


    Allerdings kann ein Erblasser mit seinem Testament nicht nur vererben, sondern auch ganz andere tolle Rechtsfiguren schaffen.


    Dadurch kann es übrigens auch bei einem "Erbvorgang" zu einer Auflassungsvormerkung kommen. Schau mal in die §§ 2147 ff. BGB und dir wird ein Licht aufgehen. ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Ihr bekommt doch auch höchstwahrscheinlich die Auskunft beim Grundbuchamt, aber sie nützt euch nichts! Im Zweifel ist da nur eine Auflassungsvormerkung drin, aber nicht der Erbe oder neue Eigentümer, sondern der Erblasser. Es ist also weniger zielführend beim Grundbuchamt nachzufragen als beim Nachlassgericht.


    So sehe ich das auch, es ist mittlerweile ausreichend, ein Kaufinteresse zu behaupten und ggf. zu konkretisieren. Allerdings bekommt man dann ja nur die Abteilung 0(Bestandsverzeichnis), I (eingetragener Eigentümer) und II (Auflassungsvormerkungen, Zwangsversteigerungseintragungen, Dienstbarkeiten), mit viel Glück und hilfsbereiten Geschäftsstellenmitarbeitern noch eine aktuelle Kontaktadresse.


    Aber, wie hier schon von mannesmann geschrieben, wird das wahrscheinlich dem Threadersteller nicht viel nützen. Insbesondere wenn der Erbe/die Erbengemeinschaft noch nicht endgültig feststeht, hiflt hier nur der Hinweis von mannesmann weiter.

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann

    Allerdings kann ein Erblasser mit seinem Testament nicht nur vererben, sondern auch ganz andere tolle Rechtsfiguren schaffen.


    Dadurch kann es übrigens auch bei einem "Erbvorgang" zu einer Auflassungsvormerkung kommen. Schau mal in die §§ 2147 ff. BGB und dir wird ein Licht aufgehen. ;)


    Hier geht leider gar kein Licht auf... vielleicht kannst du ja nochmal was nachhelfen?


    Eine Auflassungsvormerkung sichert ja nur vorzunehmende Eintragungen in das Grundbuch.... einen Zusammenhang mit einem Gesamtrechtsnachfolger erschließt sich mir da noch immer nicht.
    Ein Erbe muss sich ja auch erstmal nicht gegen eventuelle Eintragungen von Dritten in das Grundbuch gegenüber schützen. Wie sollen diese auch rechtsgültig Ansprüche im Grundbuch eintragen lassen, wenn der Erblasser zwangsweise keine Willenserklärungen abgeben kann?!

  • Wem es hier zu kompliziert wird und wem hier google auch nicht weiterhilft, sollte sich rechtskundigen Rat von Angesicht zu Angesicht holen.

  • Re: Re: Wie Kontakt zu unbekanntem Vermieter aufnehmen?


    Zitat

    Original geschrieben von lawrence
    Auf welches Konto geht die Miete?!


    Konto läuft ganz grandios unter den Namen Vermieter....


    Hätte ja nicht gerechnet dass ich damit so nen Stein ins Rollen bringe...schlagt euch bitte wegen so nem Kram nicht die Schädel ein ;)


    Ich hatte erst vor diesen Monat keine Miete zu überweisen bis er sich meldet. Hab mir aber jetzt überlegt, ich schreibe diesmal in die Überweisung einfach meine Telefonnummer + "Bitte anrufen" mit rein...evtl meldet er sich dann ja :)

    Vendui
    Raziel

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Hier geht leider gar kein Licht auf... vielleicht kannst du ja nochmal was nachhelfen?


    Wenn der Erblasser ein Vermächtnis angeordnet hat, dann hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Der Erbe kann sich also erst einmal als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen bzw. das Grundbuch berichtigen lassen.


    Währenddessen könnte der Erbe das Grundstück problemlos einem Dritten verkaufen, denn der Erbe ist der Eigentümer des Grundstücks und auch das Grundbuch wird einem Käufer genau dies bestätigen.


    Deswegen kann der Vermächtnisnehmer bis zur Erfüllung seines schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des Grundstückes eine Auflassungsvormerkung erwirken.


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Eine Auflassungsvormerkung sichert ja nur vorzunehmende Eintragungen in das Grundbuch.... einen Zusammenhang mit einem Gesamtrechtsnachfolger erschließt sich mir da noch immer nicht.


    Ein Erbe muss sich ja auch erstmal nicht gegen eventuelle Eintragungen von Dritten in das Grundbuch gegenüber schützen. Wie sollen diese auch rechtsgültig Ansprüche im Grundbuch eintragen lassen, wenn der Erblasser zwangsweise keine Willenserklärungen abgeben kann?!


    Der Vermächtnisnehmer muss das aber schon.


    Viele Grüße aus der Berufsschule :cool:

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