Wie Kontakt zu unbekanntem Vermieter aufnehmen?

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Die Umschreibung der des Grunbuches kann schon ein paar Monate dauern. Voraussetzung für eine solche Korrektur des Grundbuchs wäre für den Erblasser aber der gültige Erbschein.


    und deswegen, lieber direkt:


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    ist tatsächlich das Nachlassgericht die richtige Anlaufstelle.


    Das Grundbuchamt und der entsprechende Eintrag hilft euch im Zweifel kein Stück weiter!


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Da aber auch das Aushandeln einer Erbes wenn es schlimm kommt mehrere Monate dauern kann sitzt der der Mieter hier etwas in der Klemme.


    Nö, denn wenn man weiter auf die vom Erblasser mitgeteilte Bankverbindung überweist, sitzt man in überhaupt keiner Klemme!


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Das Problem ist ja, das u. U. derjenige, der die Miete empfängt überhaupt nicht der spätere Eigentümer ist. Für den Fall kann man dann zwar die Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, aber an den korrekten Erblasser muss man auch erstnochmal zahlen.


    Dieses "Pseudoproblem" wird erst zum realen Problem, wenn man die Miete bisher immer Bar beim Erblasser abgeliefert hat und nun nicht weiß wo hin damit. Das ist hier aber augenscheinlich nicht der Fall. Den schwarzen Peter hat die Bank, die muss den "wahren" Erben finden. Der Mieter zahlt so lange mit schuldbefreiender Wirkung auf die alte Bankverbindung wie nicht ein Erbe mit Erbschein(!) auftaucht und von ihm die Zahlung auf eine andere Bankverbindung oder Barzahlung usw. verlangt.


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Ich würde auch erstaml den Weg zum Grundbuchamt wagen, mit Mietvertrag in der Tasche. Ein berechtigtes Interesse zur EInsicht in das Grundbucht liegt hier garantiert vor.


    Nein, denn der Schuldner der mietvertraglichen Leistung "mangelfreie Wohnung" muss nicht identisch sein mit dem Eigentümer des Hauses, insbesondere da ein Erblasser durch Testament oder/und Erbvertrag aberwitzige Konstruktionen schaffen kann.


    Das Grundbuchamt kann da kein Stück helfen, schließlich hat man als Mieter in aller Regel kein dingliches Recht (Sachenrecht) an dem Grundstück/Haus, sondern nur ein vertragliches Recht (Schuldrecht) an der Wohnung. Oder hat der TE zur Sicherung der ordentlichen Vertragserfüllung ein Grundpfandrecht an dem Grundstück o.ä. erhalten? ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Nö, denn wenn man weiter auf die vom Erblasser mitgeteilte Bankverbindung überweist, sitzt man in überhaupt keiner Klemme!


    Wenn eine Erbe noch verhandelt wird gibt es typischerweise noch keinen Erblasser, sondern maximal einen Nachlassverwalter...



    Zitat


    Dieses "Pseudoproblem" wird erst zum realen Problem, wenn man die Miete bisher immer Bar beim Erblasser abgeliefert hat und nun nicht weiß wo hin damit. Das ist hier aber augenscheinlich nicht der Fall. Den schwarzen Peter hat die Bank, die muss den "wahren" Erben finden. Der Mieter zahlt so lange mit schuldbefreiender Wirkung auf die alte Bankverbindung wie nicht ein Erbe mit Erbschein(!) auftaucht und von ihm die Zahlung auf eine andere Bankverbindung oder Barzahlung usw. verlangt.


    Looll... kannst du dafür auch eine Quelle nennen?


    Zitat


    Nein, denn der Schuldner der mietvertraglichen Leistung "mangelfreie Wohnung" muss nicht identisch sein mit dem Eigentümer des Hauses, insbesondere da ein Erblasser durch Testament oder/und Erbvertrag aberwitzige Konstruktionen schaffen kann.


    Das Grundbuchamt kann da kein Stück helfen, schließlich hat man als Mieter in aller Regel kein dingliches Recht (Sachenrecht) an dem Grundstück/Haus, sondern nur ein vertragliches Recht (Schuldrecht) an der Wohnung. Oder hat der TE zur Sicherung der ordentlichen Vertragserfüllung ein Grundpfandrecht an dem Grundstück o.ä. erhalten? ;)


    Auch hier emfehle ich dir, dein Wissen bzgl. einer EINSICHT in das Grundbuch mal zu überarbeiten. Was hat die Einsichtnahme mit dinglichen Rechten oder einem eventuellem Grundpfandrecht zu tun?
    Ein Mieter einer Wohnung jedenfalls wird jedenfalls vom Grundbuchamt ohne groß diskutieren zu müssen einen Eigentümer benannt bekommen. Und das im übrigen sofort bei persönlichen Erscheinen oder wenn man ein bisschen geschickt ist auch auf telefonische Anfrage + kurzes Fax. Das ein Mietvertrag kein berechtigtes Interesse sein soll höre ich zum erstenmal und wüsste auch hierfür gerne eine Quelle...

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    ....
    Ein Mieter einer Wohnung jedenfalls wird jedenfalls vom Grundbuchamt ohne groß diskutieren zu müssen einen Eigentümer benannt bekommen. Und das im übrigen sofort bei persönlichen Erscheinen oder wenn man ein bisschen geschickt ist auch auf telefonische Anfrage + kurzes Fax. Das ein Mietvertrag kein berechtigtes Interesse sein soll höre ich zum erstenmal und wüsste auch hierfür gerne eine Quelle...



    Hier wurde vom TE ursprünglich gefragt was in einem solchen Fall hilfreich sein könnte. Und sowohl Grundbuchamt als auch Nachlassgericht können beides hilfreiche Strohhalme bei der Informationsbeschaffung sein.


    Ich bleibe dabei es zunächst mal beim Grundbuchamt zu versuchen. Sollte hier jetzt ein bisher dritter Unbekannter in Erscheinung treten, sofern schon umgeschrieben, wird dann bestimmt dieser beim Auffinden des richtigen Ansprechpartners behilflich sein.



    Habe selber schonmal über das Grundbuchamt erfahren müssen, dass ein Verhandlungspartner lediglich ein Strohman (und nur noch EX Eigentümer) war. Das ganze Ding war schon lange einer Aufzugsbaufirma aus Hamburg übereignet. Nur wollten diese wohl, solange die Verhandlungen noch laufen, anonym bleiben, so wie in diesem Fall wohl auch der vermeintliche Vermieter. Wie sich im Nachhinein herausstellte waren wohl sämtliche Aufzugsanlagen im Wohnpark durch Übereignung dieser einen Immobilie bezahlt worden. Welche Gründe hierfür genau vorlagen weiß ich natürlich nicht. Aber Aufzüge sind relativ spät in einer Bauphase dran, da wird dann schonmal das Baugeld knapp. ;)


    Der gute Mann in Hamburg war übrigens mehr als erstaunt als ich bereits in dieser relativ frühern Phase der Verhandlung an ihn direkt, und nicht mehr an seinen Strohmann, herantrat ;).


    Und gerade im Immobilienbusiness gehts nichts über die Person die im Grundbuch als Eigentümer steht und dabei ist es ersteinmal sch*** egal welche vertraglichen Verstrickungen da noch bestehen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Wenn eine Erbe noch verhandelt wird gibt es typischerweise noch keinen Erblasser, sondern maximal einen Nachlassverwalter...


    :confused:


    Wovon redest du da? Ohne Erblasser wird es wohl kaum einen Erbfall geben!


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Looll... kannst du dafür auch eine Quelle nennen?


    §1922 I BGB


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Auch hier emfehle ich dir, dein Wissen bzgl. einer EINSICHT in das Grundbuch mal zu überarbeiten. Was hat die Einsichtnahme mit dinglichen Rechten oder einem eventuellem Grundpfandrecht zu tun?


    Vielleicht solltest du mal lieber dein Wissen zur deutschen und englischen (LOL) Rechtschreibung überarbeiten. Danach kannst du dich an das Abstraktionsprinzip, das Schuldrecht und das Sachenrecht wagen.


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Ein Mieter einer Wohnung jedenfalls wird jedenfalls vom Grundbuchamt ohne groß diskutieren zu müssen einen Eigentümer benannt bekommen. Und das im übrigen sofort bei persönlichen Erscheinen oder wenn man ein bisschen geschickt ist auch auf telefonische Anfrage + kurzes Fax. Das ein Mietvertrag kein berechtigtes Interesse sein soll höre ich zum erstenmal und wüsste auch hierfür gerne eine Quelle...


    Was unterstellst du mir da? Ich habe nie gesagt, dass ein Mietvertrag kein berechtigtes Interesse darstellt für eine Auskunft des Grundbuchamtes. Allerdings hilft hier eine Einsicht ins Grundbuch nur bedingt weiter wegen der bereits aufgezählten Gründe.


    Zitat

    Original geschrieben von Siemensanier
    Und gerade im Immobilienbusiness gehts nichts über die Person die im Grundbuch als Eigentümer steht und dabei ist es ersteinmal sch*** egal welche vertraglichen Verstrickungen da noch bestehen.


    Nur leider hat der TE eine schuldrechtliche (vertragliche) Beziehung zu dem Erblasser und keine dingliche Beziehung zu dem Grundstück und deswegen sind nur die vertraglichen "Verstrickungen" relevant.

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Ohne Erblasser wird es wohl kaum einen Erbfall geben!


    Um die Personen richtig zuordnen zu können, bietet sich an, anstatt Erb-lasser mal Er-Blasser zu denken, so als makabre Eselsbrücke.


    Wie wäre es denn, die Bank zu bitten, ob diese einen Brief an den Konto-Bevollmächtigten weiterleiten könnte?


    Zitat

    Original geschrieben von mannesmann
    Nur leider hat der TE eine schuldrechtliche (vertragliche) Beziehung zu dem Erblasser und keine dingliche Beziehung zu dem Grundstück und deswegen sind nur die vertraglichen "Verstrickungen" relevant.


    Ein Kaufinteresse kann auch einen berechtigten Grund zur Einsicht darstellen, wenn das Grundbuchamt dann dies nicht so sieht, könnte über einen Notar/Anwalt (der sich dann wahrscheinlich wieder eines Notares bedient) Einsicht genommen werden.

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann


    §1922 I BGB


    Leider wird die Disukussion (die ich übrigens auf deiner Seite als sehr unfreundlich empfinde) durch die ständigen Zitate etwas auseinander gerissen, aber ich versuche es trotzdem:


    1922 sollte ohne jetzt nachzusehen nur die Gesamtrechtsnachfolge eines Erben beschreiben. Was hat das bitte schon damit zu tun, das evtl. entrichtete Mieten an einen unberechtigten NICHTERBEN entrichtet werden? Es muss sich ja nicht zwangsläufig um das gleiche Konto wie das Konto des Erblassers handel. Sprich: Person A stirbt, Person B kommt zu Mieter und sagt "Ich bin Erbe, bitte auf Konto 123 überweisen".
    Da muss man schon sicherstellen, das diese Person Berechtigter ist...



    Zitat


    Danach kannst du dich an das Abstraktionsprinzip, das Schuldrecht und das Sachenrecht wagen.


    Gähn, hört sich irgendwie so so an, als wärst du gerade in der Berufschule...





    Juristisch korrekt. Aber überleg mal, in wie viel Prozent aller vermieteten Wohnungen Vermieter und Eigentümer der Wohnung ein und dieselbe Person sind... ohne es genau zu wissen, aber ich vermute, das dürfte im oberen 90% Bereich liegen.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gordovan
    Ein Kaufinteresse kann auch einen berechtigten Grund zur Einsicht darstellen, wenn das Grundbuchamt dann dies nicht so sieht, könnte über einen Notar/Anwalt (der sich dann wahrscheinlich wieder eines Notares bedient) Einsicht genommen werden.


    Nach meinem Kenntnisstand ist genau das Kaufinteresse eben kein berechtiger Grund zur Einsichtnahme in das Grundbuch. Wie es in der Praxis aussieht weiß ich dazu leider nicht. Das der Umweg über den "Notar des Vertrauens" im Zweifelsfall immer funktioniert ist aber richtig...

  • Zitat

    Original geschrieben von mannesmann

    ...


    Nur leider hat der TE eine schuldrechtliche (vertragliche) Beziehung zu dem Erblasser und keine dingliche Beziehung zu dem Grundstück und deswegen sind nur die vertraglichen "Verstrickungen" relevant.



    Natürlich hast du in disem Fall so recht. Aber, es muß ja irgendwo einen Grund dafür geben, dass dier vermeindliche Schwiegersohn scheinbar annonym bleiben will. Und wenn mir jemand so kommt, dann würde ich eben von oben herum die Sache aufrollen. Und wie ich schon geschrieben hatte, solte im Grundbuch bereits ein neuer Eigentümer stehen, wird er mir sicherlich bei der Auffindung des richtigen Ansprechpartners behilflich sein. Und somit dem TE ebenfalls behilflich sein.

  • Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Nach meinem Kenntnisstand ist genau das Kaufinteresse eben kein berechtiger Grund zur Einsichtnahme in das Grundbuch. Wie es in der Praxis aussieht weiß ich dazu leider nicht. Das der Umweg über den "Notar des Vertrauens" im Zweifelsfall immer funktioniert ist aber richtig...



    Nur ein Kaufinteresse darzulgen ist in der Tat etwas dünn. Am Anfang habe ich ja auch mal was von Katasteramt umd Baubehörde geschrieben. Manchmal kann ein direkt anliegender Nachbar für wesentlich weniger Geld, als ein Notar, sehr behilflich sein. Und man sollte ja eines nicht vergessen, man will ja nicht Auskunft darüber welche sonstigen Eintragungen wie Grundschuld usw. da drin stehen. Man will ja schließlich nur einen Namen ggf. eine Anschrift zur eventl. Eintragung einer Baulast ;). Auch die Art der Auskunft entscheidet über die Höhe der Schranken.

  • Zitat

    Original geschrieben von Gordovan
    Ein Kaufinteresse kann auch einen berechtigten Grund zur Einsicht darstellen, wenn das Grundbuchamt dann dies nicht so sieht, könnte über einen Notar/Anwalt (der sich dann wahrscheinlich wieder eines Notares bedient) Einsicht genommen werden.


    Ihr bekommt doch auch höchstwahrscheinlich die Auskunft beim Grundbuchamt, aber sie nützt euch nichts! Im Zweifel ist da nur eine Auflassungsvormerkung drin, aber nicht der Erbe oder neue Eigentümer, sondern der Erblasser. Es ist also weniger zielführend beim Grundbuchamt nachzufragen als beim Nachlassgericht.


    Eurer (Miet)Vertragspartner ist ohnehin der Erblasser bzw. seine Erben!


    Aus Neugier wäre so ein Grundbuchauszug natürlich sehr interessant und wie gesagt Auskunft dürftet ihr im obigen Fall höchstwahrscheinlich bekommen, ABER das Ziel des TE wird leichter durch eine Nachfrage beim Nachlassgericht erreicht.


    Zitat

    Original geschrieben von Siemensanier
    Natürlich hast du in disem Fall so recht. Aber, es muß ja irgendwo einen Grund dafür geben, dass dier vermeindliche Schwiegersohn scheinbar annonym bleiben will. Und wenn mir jemand so kommt, dann würde ich eben von oben herum die Sache aufrollen. Und wie ich schon geschrieben hatte, solte im Grundbuch bereits ein neuer Eigentümer stehen, wird er mir sicherlich bei der Auffindung des richtigen Ansprechpartners behilflich sein. Und somit dem TE ebenfalls behilflich sein.


    Es wäre möglich, dass der Schwiegersohn durch Testament als Testamentsverwalter eingesetzt wurde oder dass die Erbin (Tochter?) geschäftsunfähig ist bzw. betreut wird vom ihrem Mann oder dass die Erbin in Gütergemeinschaft lebt und der Schwiegersohn gem. Ehevertrag die Verwaltung übernimmt.


    Das weißt du alles nicht, auch wenn es höchstwahrscheinlich so ist, dass der windige Schwiegersohn die Hütte schnell versilbern will und das Geld dann durchbringen möchte. Aber auch das ist nur eine Theorie.


    Das sind aber alles wilde Spekulationen und das Nachlassgericht/Familiengericht (bzgl. Erbenstatus UND Güterstand) weiß Rat. Das Grundbuchamt gibt vermutlich nur neue Rätsel auf, bringt den neuen (dubiosen) Käufer in Spiel oder "zaubert" nur den Erblasser als Eigentümer hervor. Vorerst ist aber der Erbe Vertragspartner und den gilt es zu ermitteln.


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    die ich übrigens auf deiner Seite als sehr unfreundlich empfinde


    sehe ich auch so:


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Gähn, hört sich irgendwie so so an, als wärst du gerade in der Berufschule...


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    1922 sollte ohne jetzt nachzusehen nur die Gesamtrechtsnachfolge eines Erben beschreiben. Was hat das bitte schon damit zu tun, das evtl. entrichtete Mieten an einen unberechtigten NICHTERBEN entrichtet werden? Es muss sich ja nicht zwangsläufig um das gleiche Konto wie das Konto des Erblassers handel. Sprich: Person A stirbt, Person B kommt zu Mieter und sagt "Ich bin Erbe, bitte auf Konto 123 überweisen".
    Da muss man schon sicherstellen, das diese Person Berechtigter ist...


    Hier aber nicht der Fall des TE, daher ist es uninteressant und nur wilde Spekulation! Es geht um einen Ansprechpartner und Mängeleinreden, die geltend gemacht werden sollen.


    Zitat

    Original geschrieben von Tha Masta
    Juristisch korrekt. Aber überleg mal, in wie viel Prozent aller vermieteten Wohnungen Vermieter und Eigentümer der Wohnung ein und dieselbe Person sind... ohne es genau zu wissen, aber ich vermute, das dürfte im oberen 90% Bereich liegen.


    Es hilft ja nichts, wenn ich immer vom Normalfall ausgehe und der TE dann gerade einer von den anderen 10 % ist.

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