ZitatOriginal geschrieben von Tha Masta
Die Umschreibung der des Grunbuches kann schon ein paar Monate dauern. Voraussetzung für eine solche Korrektur des Grundbuchs wäre für den Erblasser aber der gültige Erbschein.
und deswegen, lieber direkt:
ZitatOriginal geschrieben von Tha Masta
ist tatsächlich das Nachlassgericht die richtige Anlaufstelle.
Das Grundbuchamt und der entsprechende Eintrag hilft euch im Zweifel kein Stück weiter!
ZitatOriginal geschrieben von Tha Masta
Da aber auch das Aushandeln einer Erbes wenn es schlimm kommt mehrere Monate dauern kann sitzt der der Mieter hier etwas in der Klemme.
Nö, denn wenn man weiter auf die vom Erblasser mitgeteilte Bankverbindung überweist, sitzt man in überhaupt keiner Klemme!
ZitatOriginal geschrieben von Tha Masta
Das Problem ist ja, das u. U. derjenige, der die Miete empfängt überhaupt nicht der spätere Eigentümer ist. Für den Fall kann man dann zwar die Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen, aber an den korrekten Erblasser muss man auch erstnochmal zahlen.
Dieses "Pseudoproblem" wird erst zum realen Problem, wenn man die Miete bisher immer Bar beim Erblasser abgeliefert hat und nun nicht weiß wo hin damit. Das ist hier aber augenscheinlich nicht der Fall. Den schwarzen Peter hat die Bank, die muss den "wahren" Erben finden. Der Mieter zahlt so lange mit schuldbefreiender Wirkung auf die alte Bankverbindung wie nicht ein Erbe mit Erbschein(!) auftaucht und von ihm die Zahlung auf eine andere Bankverbindung oder Barzahlung usw. verlangt.
ZitatOriginal geschrieben von Tha Masta
Ich würde auch erstaml den Weg zum Grundbuchamt wagen, mit Mietvertrag in der Tasche. Ein berechtigtes Interesse zur EInsicht in das Grundbucht liegt hier garantiert vor.
Nein, denn der Schuldner der mietvertraglichen Leistung "mangelfreie Wohnung" muss nicht identisch sein mit dem Eigentümer des Hauses, insbesondere da ein Erblasser durch Testament oder/und Erbvertrag aberwitzige Konstruktionen schaffen kann.
Das Grundbuchamt kann da kein Stück helfen, schließlich hat man als Mieter in aller Regel kein dingliches Recht (Sachenrecht) an dem Grundstück/Haus, sondern nur ein vertragliches Recht (Schuldrecht) an der Wohnung. Oder hat der TE zur Sicherung der ordentlichen Vertragserfüllung ein Grundpfandrecht an dem Grundstück o.ä. erhalten? ![]()