eBay Kauf - Wandlung möglich?

  • Mal zu deiner Mailauslegung.


    http://www.online-werberecht.de/emailbeweis.html



    Und noch was, Du sagst was von staatlichen Stellen zum bemühen. WAS Du aber machen würdest, das verschweigst Du geflissentlich und versteifst Dich auf autoreply? Meinst Du ernsthaft, das nutzt jemand ausser Privatleuten? Kaum. Auch ich sende nix zurück.



    Zitat

    Warum sollte denjenigen, der mein Verlangen bis dato geflissentlich ignoriert bei Eintreffen meines Einschreibens plötzlich gesteigertes Interesse überkommen?


    Sieht nach einem "Wollen" aus, nicht nach mal eben telefoniert oder gemailt inkl. dem geltendmachen der entstandenen Unkosten für den versand + der Einschreibekosten zum Tag X, ansonsten der Vorbehalt weiterer Schritte, wie ein Anwalt, der weitere Kosten hervorruft.





    Zitat

    Im Wege richtlinienkonformer Auslegung der entsprechenden Normen deutschen Kaufrechts ist bei einem Verbrauchsgüterkauf (wie er hier vorliegt) die Fristsetzung zur Nacherfüllung für die Möglichkeit des Mängelrücktritts obsolet.


    Ist interessant, weil es keinen Online Händler gesteigert juckt, ganz im Gegenteil, mal abgesehen von den "Grossen". das kannst Du auch gerne, solltest Du das nicht für möglich halten, aml bei Ebay testen/die meisten gewerblichen auf ihrer Anbieterseite durchforsten.


    Sorry, aber so sieht die Realität aus.

  • Zitat

    Original geschrieben von OB05
    Mal zu deiner Mailauslegung.


    http://www.online-werberecht.de/emailbeweis.html


    Und noch was, Du sagst was von staatlichen Stellen zum bemühen. WAS Du aber machen würdest, das verschweigst Du geflissentlich und versteifst Dich auf autoreply? Meinst Du ernsthaft, das nutzt jemand ausser Privatleuten? Kaum. Auch ich sende nix zurück.


    Ich erkenne in diesen Ausführungen keine relevanten Argumente gegen die Verwendung des Medium "email" für rechtsgeschäftliche Handlungen.


    Du verkennst die Sache dagegen: Es sind in der Regel Firmen, die autoreply nutzen. Meist wird dabei nicht nur der Zugang der email bestätigt, sondern sogar der Inhalt der gesendeten mail gequotet. Darin liegt dann, wie bereits ausgeführt, der entscheidende Vorteil ggü. dem Einschreiben: Zugang und Erklärungsinhalt sind gesichert, und das sogar quasi kostenlos.


    Beim Brief dagegen wird man im Bestreitensfalle auch nachweisen müssen, dass die Erklärung im Brief gewesen ist und welchen Inhalt diese hat. Hier hilft regelmäßig nur der Zeugenbeweis.


    Ich habe nur aufgezeigt, welche Rechte dem TE zustehen dürften. Ob und wie er diese durchsetzt, ist alleine seine Sache. Umfassende Rechtsberatung wird es hier nicht geben...



    Zitat


    Sieht nach einem "Wollen" aus, nicht nach mal eben telefoniert oder gemailt inkl. dem geltendmachen der entstandenen Unkosten für den versand + der Einschreibekosten zum Tag X, ansonsten der Vorbehalt weiterer Schritte, wie ein Anwalt, der weitere Kosten hervorruft.


    Die Geschichte vom Aha-Effekt des bösen Einschreibens findet man immer wieder. Vielleicht lassen sich davon noch einzelne Privatleute beeindrucken. Die Kosten für die eingeschriebene Übermittlung der Frist sind übrigens nur äußerst selten ersatzfähig.





    Zitat


    Ist interessant, weil es keinen Online Händler gesteigert juckt, ganz im Gegenteil, mal abgesehen von den "Grossen". das kannst Du auch gerne, solltest Du das nicht für möglich halten, aml bei Ebay testen/die meisten gewerblichen auf ihrer Anbieterseite durchforsten.


    Sorry, aber so sieht die Realität aus.


    Mal unabhängig davon, dass ich den Sinn deiner Äußerungen nicht wirklich nachvollziehen kann: Ich orientiere mich an der Rechtsordnung, nicht am Körperjucken dieverser ebay-Powerseller.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zu1.


    Ich würde an Deiner Stelle mal Punkt 4 lesen.


    Zitat

    Du verkennst die Sache dagegen: Es sind in der Regel Firmen, die autoreply nutzen. Meist wird dabei nicht nur der Zugang der email bestätigt, sondern sogar der Inhalt der gesendeten mail gequotet


    Ich kenne keine Firma, die das macht. Schon gar nicht Onlinehändler, abgesehen vielleicht von Amazon oder ähnlich grossen. Und im Ernstfall solltest Du nachweisen müssen, dass er irgendwas gelesen hat.


    Zitat

    Die Geschichte vom Aha-Effekt des bösen Einschreibens findet man immer wieder.


    Wer sagt was von "böse"?



    Zitat

    Die Kosten für die eingeschriebene Übermittlung der Frist sind übrigens nur äußerst selten ersatzfähig.


    Wieso sollte das so sein, kenne ich anders, ebenso die "freiwilligen" Rücksendekosten, die er fordern könnte, wenn er denn wollte.


    Zitat

    Ich orientiere mich an der Rechtsordnung, nicht am Körperjucken dieverser ebay-Powerseller.


    Mag sein, das Problem ist nur, dass es eine Realität gibt und ein gesetzliches Wunschdenken - mal abgesehen davon, dass 5 Richter 10 Meinungen haben, spielt ja erst mal keine Rolle.

  • Zitat

    Original geschrieben von OB05
    Zu1.


    Ich würde an Deiner Stelle mal Punkt 4 lesen.


    Ich habe den gesamten (aus juristischer Sicht eher durchschnittlichen) Aufsatz gelesen. Genau gegen die unter diesem Punkt angesprochenen "Problematiken" hilft ja das autoreply. Wie schon einmal erwähnt, bietet ein autoreply mit fullquote Zugangs- und Erklärungsinhaltsnachweis aufeinmal.


    Zitat


    Ich kenne keine Firma, die das macht. Schon gar nicht Onlinehändler, abgesehen vielleicht von Amazon oder ähnlich grossen. Und im Ernstfall solltest Du nachweisen müssen, dass er irgendwas gelesen hat.


    Kann es sein, dass du email-Lesebestätigung und autoreply-Funktion nicht auseinanderhalten kannst? Fast jede größere Firma, die einen anständigen email-Support bietet nutzt autoreply. Spontan fallen mir da aus den letzten Tagen Dell Deutschland, Deutsche Telekom AG, E-Plus, ebay.de ein.


    Und wieder fehlende Rechtskenntnis: Der Erklärende muss keinesfalls nachweisen können, dass der Empfänger die Erklärung gelesen hat. Der Empfänger muss lediglich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt haben, daher ist es ausreichend, dass die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser nach der Verkehrsanschauung unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann, was im Bestreitensfalle der Erklärende nachzuweisen hat.

    Zitat


    Wer sagt was von "böse"?


    Ich wiederhole deine Widersprüchlichkeiten gerne nochmal, auch wenns langsam peinlich wird:


    1. Ich: Rücktritt vom KV möglich, Porto kann via § 284 BGB verlangt werden.
    2. Du: Man kann viel verlangen, nur ob es jemand interessiert.
    3. Ich: Notfalls Gerichte + Gerichtsvollzieher nutzen
    4. Du: Standardweg muss eingehalten werden, Fristsetzung per Einschreiben, dann bräuchte es erstmal keine Gerichte und Gerichtsvollzieher
    5. Aus deinen Aussagen 2. und 4. ergibt sich dann logischerweise, dass dass Einschreiben irgendwas Gravierendes bewirken muss: Vom Desinteresse zum Interesse. Folglich muss das Einschreiben ja eine Art Zauberkraft besitzen, deswegen habe ich es "böse" genannt.



    Auch deine fehlende Rechtskenntnis in folgenden Punkten führe ich nochmal an:


    1. Fristsetzung erforderlich für Rücktritt: falsch! Nicht beim VGK
    2. Fristsetzung kann nur per Einschreiben erfolgen, nix email, nix Telefon: falsch! Es gibt keinerlei gesetzliche Formvorschriften
    3. "Mahnkosten" für Fristsetzung via Einschreiben sind ersatzfähig: falsch! Nur in dem seltenen Fall, dass sich der Nacherfüllungsschuldner schon vor diesem Schreiben in Verzug befunden hat.
    4. Erklärender muss nachweisen, dass Erklärung gelesen wurde: falsch! Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ausreichend.



    Dies alles mit "einer Realität" zu begründen ist schon sehr einfach. Juristisch jedenfalls stinkt es zum Himmel...


    Zitat


    Wieso sollte das so sein, kenne ich anders, ebenso die "freiwilligen" Rücksendekosten, die er fordern könnte, wenn er denn wollte.


    Weil die Kosten mangels gesetzlichen Direktanspruchs nur als Position des Verzugsschadens ersatzfähig sind. Und dafür müsste sich der Schuldner bereits in Schuldnerverzug befunden haben, sonst mangelt es an der Kausalität.
    Wenn du mit "freiwilligen" Rücksendekosten die Transportkosten für die Nacherfüllung meinst, dafür gibt es einen direkten Anspruch des Käufers in § 439 II BGB.



    Zitat


    Mag sein, das Problem ist nur, dass es eine Realität gibt und ein gesetzliches Wunschdenken - mal abgesehen davon, dass 5 Richter 10 Meinungen haben, spielt ja erst mal keine Rolle.


    Genau, und die 5 Richter entscheiden wegen ihrer gespaltenen Persönlichkeiten dann sicherheitshalber nach der "Realität", die ihnen der Zeuge "OB05" definiert :confused:

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Nun denn, dann scheinst Du eine komplett andere Auffassung zu haben wie alle schreibenden unter der Suche google. Aber mich solls nicht interessieren. Wir sprachen übrigens nicht von "Weltfiremen wie Dell, sollte Dir das am rande entgangen sein. Und was eine Lesebestätigung ist, das ist mir übrigens auch nicht entfallen.
    Was aber leider ist, ist die Tatsache, daß bei Deiner Paragraphensammlung der Tipp fehlt, was er wie evtl. machen könnte, um seiner Forderung einen vernünftigen Ramen zu verleihen und gleichzeitig Nachdruck zu verleiehen. Natürlich kann man sich über gespaltene irgendwas und Erstattung von 2 Euro hier bis ins OT reden. Mir solls egal sein. Die Frage ist doch, was macht er wie am sinnvollsten, denn die "kann ich wandeln verlangen" hat wohl niemand abgestritten, denn verlangen kann ich wie schon gesagt, viel. Nur interessiert es i.d.R. niemanden, bis auf die "Grossen", wenn irgendwer mir einen 3-zeiler schreibt von wegen "hab keinen Bock mehr zu warten, will mein geld", da würde ich erst mal nicht reagieren, es wäre mir schlichtweg egal. Sagte ich aber ebenfalls schon.

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