Garantiefall - warte seit 2 Monaten...

  • Das ist heftig! 14 Wochen... Ich bin gespannt wie lange ich warten muss.


    Habe gestern eine Email zu Nokia geschickt und denen das geschildert. Ich frag mich wirklich, ob die Emails überhaupt lesen oder nur überfliegen....


    Die Antwort:


    ...


    Ihren Ausführungen konnten wir entnehmen, dass Ihr NOKIA 6280 beschädigt ist und Sie um Übersendung eines Ersatzteiles bitten.


    Die Lieferung von Ersatzteilen für unsere Produkte erfolgt ausschließlich an autorisierte National Service Supplier und NOKIA Care Points.


    NOKIA unterhält keine zentrale Reparaturwerkstatt, sondern arbeitet nur mit eigenständigen Unternehmen. Diese übernehmen für uns Service- und Reparaturleistungen zusammen.
    Diese Service Points bestellen ihrerseits Ersatzteile bei den Großhändlern.


    Eine direkte Instandsetzung durch unser Unternehmen ist nicht vorgesehen.


    Wir bitten Sie um Verständnis und verbleiben in dem Bedauern, Ihre Erwartungen enttäuschen zu müssen,


    Mit freundlichen Grüssen,
    NOKIA Care



  • ...dazu fällt nur eins ein:



    NO COMMENT! :flop:

    ~~~~~ Das ist keine Vulkan-Aschewolke - Helmut Schmidt hat sein Wohnzimmer gelüftet! ~~~~~


    ★★★ -Wenn Kaffee aus Bohnen gemacht wird, ist er dann Gemüse?- ★★★

  • Hallo, lies Dir mal folgendes durch:
    Längere Wartezeiten als 3 Wochen brauchst Du nicht akzeptieren. Also schriftliche Fristsetzung.


    http://telefon-treff.de/showthread....4&highlight


    in diesem Zusammenhang auch noch interessant:


    Quelle ZDF:


    Mehr Garantie
    für Kunden
    Umtausch: EU-Gericht stärkt Verbrauchern den Rücken


    Kunden müssen keinen "Wertersatz" für die bisherige Nutzung eines Gerätes zahlen, das während der Garantiezeit ausgetauscht werden muss. Mit dem Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte der Verbraucher deutlich gestärkt und die Gewährleistung auf gekaufte Produkte verbessert.



    Nach bisher geltendem deutschen Recht hatte der Verbraucher im Falle eines Mangels gleich doppelt das Nachsehen: Zum einen der Ärger wegen des Mangels, zum anderen einen finanziellen Nachteil durch die Nutzungsgebühr, die der Verkäufer erheben konnte. Dem hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun einen Riegel vorgeschoben. In Zukunft muss ein Gerät, das Mängel aufweist, vom Verkäufer kostenlos ersetzt werden - eine so genannte Nutzungsentschädigung ist nicht mehr zulässig.



    Rechnung für bisherige Nutzung


    Im konkreten Streitfall hatte das Versandhaus Quelle 2002 einen "Herd-Set" geliefert. 2004 löste sich die Beschichtung des Backofens. Weil eine Reparatur nicht möglich war, tauschte Quelle das Gerät komplett aus. Für die bisherige Nutzung stelle der Händler 70 Euro in Rechnung. Die Kundin bezahlte, beauftragte jedoch die Verbraucherzentrale, das Geld zurückzufordern. In den Instanzen blieb der Verband damit ohne Erfolg.


    Auch der Bundesgerichtshof (BGH) meinte, der "Wertersatz" entspreche der gängigen Auslegung des deutschen Rechts. Allerdings hatte der BGH Zweifel, ob dies mit dem europäischen Recht vereinbar ist, und legte den Streit dem EuGH vor. Der bestätigte die Zweifel des BGH: Die Kundin habe den Herd bezahlt und damit die vertraglichen Pflichten erfüllt. Dagegen habe Quelle ein Gerät geliefert, das nicht dem vertraglichen Zustand entsprochen habe. Die Folgen müsse das Unternehmen daher auch selbst voll tragen, urteilten die Luxemburger Richter.


    Wer bekommt sein Geld zurück?


    Stellt sich die Frage, ob ehemalige Betroffene nun auch die Chance haben, ihr Geld wiederzubekommen. Darüber wird in nächster Zeit der BGH entscheiden, das deutsche Recht müsste dem europäischen angepasst werden. "Für Betroffene heißt das erst einmal abwarten, die weiteren Schritte verfolgen und dann reagieren", erklärt Jürgen Schröder von der Verbraucherzentrale NRW.



    Grundsätzlich gilt in solchen Fällen eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Was also vor 2005 passiert ist, wird nicht mehr entschieden. Sollten man jetzt noch eine Forderung nach Nutzungsentschädigung erhalten, ist der Fall klar: Das neue Urteil gilt auch für schwebende Verfahren. Eine Rechnung muss nicht mehr bezahlt werden und man kann auf das Urteil verweisen.



    Nur mit einer Ausnahme ist diese Nutzungsentschädigung noch rechtens: Der aufgedrängte Rücktritt vom Kauf. Wenn also ein Produkt nicht mehr ersetzt werden kann, weil es beispielsweise vergriffen ist, der Käufer dann von der Gewährleistung Gebrauch macht und vom Kauf zurücktritt, dann ist eine Nutzungsentschädigung immer noch legitim.


    Infobox
    So berechnet sich die Nutzungsentschädigung


    Für die Festlegung der Kosten ist die so genannte lineare Wertminderung wichtig, bei der Faktoren wie Neupreis, Nutzungszeit und Lebensdauer des Produktes miteinbezogen werden. Wer beispielsweise eine Waschmaschine für 700 Euro kauft, kann davon ausgehen, dass sie etwa sieben Jahre hält. Wenn sie nach einem Jahr kaputt gehen sollte, müsste die Nutzungsentschädigung bei rund 100 Euro liegen. "Aber gerade hier kommt es oft zur Abzocke, da die Beiträge viel zu hoch angesetzt werden", warnt Verbraucherschützer Jürgen Schröder.


    Mit Material von ZDF

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