Was ist ein Polizei-Funkclub?

  • Ich könnte mir vorstellen das dies eine Art Funk Notrufsystem im Amateur oder CB-Funk ist, wo Leute sitzen die diesen Notruf in Empfang nehmen und dann an die Polizei weiterleiten.


    Heutzutage wohl kaum mehr benötigt, aber zur damaligen Zeit wohl eine möglichkeit einen Notruf abzusetzen.

  • Re: Was ist ein Polizei-Funkclub?



    Habe die auch schon in Kassel rumfahren sehen. Aber ich denke mal dieser Verein hat keinerlei Sonderrechte (wie Polizei,Feuerwehr,THW) und darf auch nicht im BOS-Funk Netz arbeiten.

  • Es scheint sich ja um ehemalige Polizeibeamte zu handeln, oder Polizeibeamte in der Freizeit, ist nicht so ganz herauszulesen.


    Was aber hat es mit dem orangen Blinklicht (wie ADAC) auf sich? So etwas ist doch auch ein Sonderrecht?


    Dieser Typ fährt hier in Wolfhagen durch die Wohngegend und schaltet mal dann und wann das Blinklicht kurz ein, um ´ne Show zu machen...?

  • moin moin,...



    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen


    §38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
    (...)
    (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.


    _____


    Bußgeldkatalog


    A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, a) Straßenverkehrs-Ordnung


    Nr. Tatbestand

    134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet Regelsatz 20,- Eur.



    _____


    Ein entsprechendes "Sonderrecht" nach StVO ist auf bestimmte Berechtigte begrenzt. Es erlaubt quasi das Nichtbeachten der StVO...


    _____


    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    I. Allgemeine Verkehrsregeln


    §35 Sonderrechte


    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


    (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Beamte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt sind.


    (2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaubnis,


    1.


    wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen Verband (§ 27) fahren lassen wollen,
    2.


    im übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Abs. 3 Satz 2.


    (3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Vereinbarungen getroffen sind.


    (4) Die Beschränkung der Sonderrechte durch die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anläßlich von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fällen der Artikel 91 und 87a Abs. 4 des Grundgesetzes sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall.


    (5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militärischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 allerdings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen oder Vereinbarungen bestehen.


    (5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.


    (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.


    (7) Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (§ 66 des Telekommunikationsgesetzes) dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies erfordert.


    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


    _____


    Gruesse vom KURTi

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