Du hattest vorher auch die Anfechtung von der Insovenzverwalterin erhalten, dann die Mahnung, dann kam der Mahnbescheid, gegen den du in Widerspruch gegangen bist. Nun kam es zum streitigen Verfahren.
In der mdl. Verhandlung saß dann also ein RA in Untervollmacht der Insovenzverwalterin?
Behauptet der nun, dass die seinerzeitige Leistung ohne Rechtsgrund oder dass sie aufgrund eines Schenkungsvertrags erfolgt ist?
Die Anfechtung wurde doch auch bei dir auf § 130 I, II InsO gestützt und mit Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründet?
Dann wäre es doch widersprüchlich, wenn man nun im streitigen Verfahren die Auffassung vertritt, es handle sich um eine Schenkung. Im Fall einer Leistung auf eine Schenkung handelt es sich um eine unengeltliche Leistung im Sinne von § 134 I InsO. Dies hätte zwei wesentlich Vorteile für die gute Insovenzverwalterin:
1. Ist die Anfechtung nicht an subjektive Merkmal geknüpft (Kenntnis)
2. Beträgt die Frist hier 4 Jahre anstatt 3 Monate.