freax-ware.de: Neuer Online-Shop f. HW mit spez. Angebot

  • Hallo,


    ein guter Freund und Bekannter von mir hat den ersten Schritt in die Selbständigkeit gemacht und einen Online-Shop für Hardware eröffnet. Da er seit über 10 Jahren in der Hardware-Branche tätig ist, hat er entsprechendes Know-how. Zu finden ist dieser Shop unter


    http://www.freax-ware.de


    Der Shop verkauft auch bei ebay unter den Namen "lavirco", dort sind entsprechende positive Bewertungen zu finden.


    Bitte seht das noch nicht ausgereifte Online-Shop System nach, er will neben seiner normalen beruflichenTätigkeit, das Ganze langsam aufbauen.


    Zur kürzlich erfolgten Eröffnung gibt es ein spezielles, aber sehr gutes Angebot:


    1 x NW Patchkabel Cat5 S-TP 1,00m grau
    1 x NW Patchkabel Cat5 S-TP 2,00m grau
    1 x NW Patchkabel Cat5 S-TP 3,0 m grau
    1 x NW Patchkabel Cat5 S-TP 5,0 m grau
    1 x NW Patchkabel Cat5 S-TP 10,0 m grau
    1 x NW Cross OVer Patch Kabel 3m
    1 x NW Cross OVer Patch Kabel 10m
    1 x NW Cross OVer Patch Kabel 20m


    Das ganze Paket für 25 Euro.


    Falls Ihr Interesse habt, einfach eine Mail mit dem Stichwort "Telefon-Treff" an
    order@freax-ware.de senden. Er möchte gerne wissen, wo seine Käufer "herkommen" und ganz so öffentlich ist das Angebot auch nicht.


    Meinem Freund wünsche ich viel Glück und Euch einen guten Kauf ;) .


    Viele Grüße
    Ray


    Edit und P.S.: Abholung im Raum Köln ist übrigens auch möglich! Ansonsten per Nachname oder Vorkasse!

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

  • Schickes Design, mal was Anderes. Gefällt mir. :top:


    Aber gib ihm mal den Tipp, diesen Absatz in den AGBs zu korrigieren:


    Des Weiteren sind Waren die über Internet-Auktionen ersteigert wurden ... vom Widerrufsrecht ausgeschlossen.
    Man korrigiere mich, wenn ich mich irre, aber AFAIK gilt das Widerrufsrecht natürlich auch dann, wenn ein Endkunde von einem Händler etwas über eine Onlineauktion kauft.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Wow, is ja relativ günstig der Laden :top:
    Für mich als Fast-Kölner ist (wenn ich mal was brauche) eine Abholung natürlich auch recht interessant.


    Werd ich drauf zurückkommen :)


    -SF³

  • Hallo BigBlue007,


    bin kein Anwalt, aber fällt eine Versteigerung über ebay nicht hierunter ?



    BGB § 312d
    Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen


    (4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen ...


    5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden
    ------------
    BGB § 156
    Vertragsschluss bei Versteigerung


    Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird.




    Sofortkauf bei ebay würde ich wieder ehr mit Widerrufsrecht sehen.



    Sabsi

  • die Lage ist wirtschaftlich gesehen nat. echt geil. schön alles bei astra-datentechnik abholen und gleich verschicken - da spart er sich nat. komplett das eigene lager mit so einem nachbar..

    ---
    gruß, tobias

  • BigBlue007


    Immerhin hat der Anwalt von RTL die AGB's gescheckt. Wahrscheinlichkeit, dass die in Ordnung sind, ist ziemlich groß. ;)



    tobias6310


    Stimmt, Astra ist ja da um die Ecke. Aber er hats noch einfacher ;) . (Arbeitet aber nicht bei Astra ;) ).

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

  • Ray: Wow, da scheint der Mann ja gute Kontakte zu haben... :eek: :D


    SabsiG: IMHO fällt eine Onlineversteigerung ala ebay da nicht drunter. Aber 100%ig sicher bin ich nicht.

    Ist das eine von den Kirchen, wo man so kleine Cracker kriegt? Ich habe Hunger!

  • Das ändert aber trotzdem nichts daran, dass diese Passage der AGBs, genau wie BigBlue007 sagt, nicht gütlig bzw. nicht unumstritten ist.


    Es ist nämlich nicht ganz klar, ob Ebay unter den von SabsiG genannten Paragraphen fällt. Die Gerichte tendieren aber dazu, ihn nicht gelten zu lassen und die Regelungen über Fernabsatzverträge anzuwenden.


    Zum Beweis die entsprechende Passage aus dem Urteil des Landgerichts Hof vom 26.4.2002:

    Zitat

    Bei einer Internetversteigerung kommt dann ein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer durch sein Höchstgebot und der Verkäufer durch die im Freischalten der Angebotsseite liegende Erklärung, er nehme bereits jetzt das höchste Gebot an, die notwendigen Erklärungen abgeben. Ist die Internetversteigerung so gestaltet, dann fehlt es an einem Zuschlag im Sinne von § 156 BGB, so dass ein Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht nicht ausgeschlossen ist.


    Bei Ebay nimmt man übrigens an, dass die Bedingung des Urteils erfüllt ist.
    Auch der Anwalt von RTL kann irren;) .


    Gruß
    DaFunk

    Murphy´s Gesetzgeber bei TT


    Murphys Handygesetze - exklusiv bei TT


    Probleme bei Ebay? Löse dein Problem schnell und einfach mit dem Index im Ebay-Problemthread!

  • Zitat

    Bei einer Internetversteigerung kommt dann ein Kaufvertrag zustande, wenn der Käufer durch sein Höchstgebot und der Verkäufer durch die im Freischalten der Angebotsseite liegende Erklärung, er nehme bereits jetzt das höchste Gebot an, die notwendigen Erklärungen abgeben. Ist die Internetversteigerung so gestaltet, dann fehlt es an einem Zuschlag im Sinne von § 156 BGB, so dass ein Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht nicht ausgeschlossen ist.


    Hallo,


    die Klausel muß nicht ungültig sein. Denn es heißt ja im Urteil "Ist die Internetversteigerung so gestaltet ...".
    Ebay ist z.B. so nicht gestaltet, aber es mag auch Auktionen geben, wo ein Dritter einem Bieter einen Zuschlag erteilt, der Zuschlag also nicht durch Zeitablauf, sondern durch das Tätigwerden eines Dritten z.B. eines Moderators erfolgt, der z.B. durch PN auch noch mal zur Abgabe weiterer Gebote auffordern könnte, wenn der Preis zu niedrig ist.


    Die Klausel könnte allenfalls unwirksam sein, weil Sie den Käufer z.B. einer Ebay-Auktion im Unklaren läßt, ob er ein Widerrufsrecht hat oder nicht, was vielleicht auch beabsichtigt ist.


    Nachteile hat ein Käufer aber nicht - eine unwirksame Klausel gilt eben einfach nicht.


    Zum Shop wünsche ich viel Erfolg.


    Gruß


    handypaul

  • Jungs, kauft über den Online-Shop und nicht über ebay, dann gilt auch das Fernabsatzgesetz. Ist beides der selbe Laden. So einfach ist das.


    Also diese Pedanterie hier und diese Freude ein "Haar in der Suppe" zu finden (nicht nur in diesem Beispiel) geht einem manchmal gehörig auf die Nerven. :flop:

    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
    Der RAY.

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