Amazon Marketplace - Verkäuferservice - Service ? Nein sicher nicht !

  • Eben. Und auch im BGB gilt z.b die Sachmängelhaftung oder ähnliches, was in diesem Falle durchaus anwendbar ist....das weist du doch aber auch ganz genau, oder?..:-)

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  • Zitat

    Original geschrieben von Timba69
    Eben. Und auch im BGB gilt z.b die Sachmängelhaftung oder ähnliches, was in diesem Falle durchaus anwendbar ist ...


    Und womit begründet sich im vorliegenden Fall der Sachmangel? Mit dem Unvermögen des Käufers die Artikelbeschreibung nicht genau gelesen zu haben?


    Ciao

  • Zitat

    Original geschrieben von BigBlue007
    Und für diesen Kaufvertrag gilt zunächst mal das bundesdeutsche BGB. Und da kann amazon (oder PayPal) 50.000 AGBs und Mitgliedsbedingungen haben - es gilt trotzdem das BGB. Und nach diesem kann ein Käufer nicht einfach einseitig einen Kaufvertrag kündigen. Dafür gibt es Regeln. Und die stehen - genau - im BGB, und nicht bei amazon und auch nicht bei PayPal.


    vllt. sollte das mal jemand PP und co sagen? :D

    Meilensteine der Handygeschichte: Nokia 3210 - Siemens SL45 - Nokia 3650 - SE K750i - Nokia N95 - Apple iPhone

  • Zitat

    Original geschrieben von ocb
    Amazon ist nicht Ebay.


    Amazon bietet hier dem Käufer etwas anderes als Ebay an und dementsprechend gelten andere Regeln, die nichts mit gewerblich oder privat zu tun haben.


    Das ist schlicht falsch.


    In den Amazon Marketplace-AGBs (http://www.amazon.de/gp/help/c…tml?ie=UTF8&nodeId=886406) ist alles erläutert:


    "Rückgaben


    1. ... Falls nötig, können Sie die Ware an den Verkäufer zurücksenden und der Kaufpreis wird Ihnen zurück erstattet. ...


    2. ... Darüber hinaus können Sie Ihre Vertragserklärung, d.h. Ihr Kaufangebot, innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (via E-Mail) oder durch Rückgabe des Artikels an den Verkäufer widerrufen, sofern die Voraussetzungen der Reglungen über Fernabsatzverträge auf Ihren Vertragsabschluss Anwendung finden (wenn Ihr Verkäufer Unternehmer ist)."



    Du bist nicht Unternehmer, hast alles klar in der Produkt-Beschreibung erklärt. Wenn man sich nicht einigen kann, Frist zur Freisetzung des Guthabens setzen. Falls Amazon nicht reagiert -> Anwalt.



    Au revoir...

    "A day without laughter is a day wasted." - Charlie Chaplin


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  • Zitat

    Original geschrieben von DJ Wisdom
    Du bist nicht Unternehmer, hast alles klar in der Produkt-Beschreibung erklärt. Wenn man sich nicht einigen kann, Frist zur Freisetzung des Guthabens setzen. Falls Amazon nicht reagiert -> Anwalt.


    Genau das hab ich auch gemacht, hab zum Glück auch alle Telefongespräche die ich mit Amazon geführt habe aufgezeichnet. (Frist wurde darin auch gesetzt)
    Die Frist läuft zwar am Montag ab, aber ich warte mal noch die nächste Mail ab, bevor ich die Sache dem Anwalt übergebe.

  • Ich versteh btw eh nicht wie man privat oder gar geschäftlich auf Amazon verkaufen kann. Die Gebühren für Verkäufer sind horrender als bei eBay, und das heißt schon was!



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  • Zitat

    Original geschrieben von DJ Wisdom
    Ich versteh btw eh nicht wie man privat oder gar geschäftlich auf Amazon verkaufen kann. Die Gebühren für Verkäufer sind horrender als bei eBay, und das heißt schon was!



    Au revoir...


    Stimmt, aber die Verkaufspreise sind so utopisch, da lohnt sich das schon wieder, is echt unglaublich !
    (Mein besagter EEE ging Mitte August für sage und schreibe 370€ (für mich 330€ netto) weg :D)

  • DJ Wisdom und dominiks:



    Jap, z.b muß der Käufer die Beschreibung gar nicht gelesen haben müssen, wenn er den "One-klick-Kauf" aktiviert hat. Deshalb ist eine zusätzliche Beschreibung einfach nicht sinnvoll und vor allen Dingen "überraschend"...:-) Und dies Wort weist auf ein bestimmtes Detail auch im BGB hin.


    Wenn ich Käufer wäre, bzw. Amazon.de, würde ich mich über das Schreiben eines Anwaltes erst erheitern und dieses dann persönlich bzw. durch die Kanzlei beantworten lassen.


    Siehe auch unter anderem "Die Beschreibung des Artikels weicht von der tatsächlichen Beschaffenheit ab" auf der Homepage.


    Und im Kontext des BGB muß auch diese Teilnahmebedingung des Amazon.de Marketplace Programms akzeptiert werden und wird "Vermittlungsvertragsbestandteil"

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  • Ich habe schon öfers über Amazon Marketplace verkauft. Trotz den hohen Verkaufsgebühren ist da mehr als bei eBay rausgesprungen.


    Gerade praktisch für seltenere Bücher. Wer schaut schon bei eBay wenn er auf der Suche nach Büchern ist? Da gehen die meisten zu Amazon. Und wenn sie neben dem Neupreis direkt den Butto sehen "Gebraucht ab XX€ kaufen" klicken da schon viele drauf. Der Vortil bei amazon ist auch die extreme Zeitersparnis für den verkäufer. Man braucht keine lange Artikelbeschreibung zu verfassen und die Zahlungsmodalitäten übernimmt ebenfalls Amazon.


  • Ich glaub du hast mich falsch verstanden, ich habe nichts zu der Beschreibung hinzugefügt, das stand schon doppelt in der Artikelbezeichnung von Amazon (der fettgeschriebene Teil der zB bei der Suche neben dem Produktbild steht)
    Und wenn du jetzt ernsthaft behauptest, dass man das nicht lesen muss wen man einen Artikel bei Amazon kauft, ... :confused:

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