Schnapper? LG KP100 Weiß oder Schwarz mit Congstar Prepaid Sim für 15,90€ inkl. VK

  • Zitat

    Original geschrieben von Jikyo
    wat sagt ihr so zu punkt 2?


    2) Inlandsverbindung; ausgenommen Sonder- und Servicerufnummern; minutengenaue Abrechnung (60/60-Taktung); Preis pro Inlands-SMS; ausgenommen Kurzwahlen Dritter und Sonderrufnummern; einmaliger Preis für das Starterpaket 9,99 €.


    Nichts!
    Ich habe drei Handys mit SGH a 10€ gekauft.
    Der Anbieter hat irgendwelche Texte "kopiert" die nun seltsam erscheinen.


    -ralf-

    Im Norden zuhause:
    54° 47' 24.10"N, 9° 25' 45.70"E
    -------------------------------
    Vodafone Callya Smartphone Special/Fonic/T-xtra/

  • Zitat

    Original geschrieben von Jikyo
    wat sagt ihr so zu punkt 2?


    2) Inlandsverbindung; ausgenommen Sonder- und Servicerufnummern; minutengenaue Abrechnung (60/60-Taktung); Preis pro Inlands-SMS; ausgenommen Kurzwahlen Dritter und Sonderrufnummern; einmaliger Preis für das Starterpaket 9,99 €.



    Das ist nur ein Verweis auf das "normale" Starterpaket, also nur das mit der Sim :)
    Hat mit dem Handykauf nichts weiter zu tun :)

  • Zitat

    Original geschrieben von FrEsHy
    richtig ist nicht bindend. nur wenn du es bezahlt hast ist es dein eigentum.


    Verbreite bitte keine Unwahrheiten.


    Jedes Mal diesselbe Leier in den Schnäppchenthreads. Wird mal Zeit für eine Vertragsschluss- und Anfechtungs-FAQ.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Sorry, aber ich habe ja oben geschrieben das es nur mein Stand ist und ich keine Gewähr drauf gebe.


    Nur vor kurzer Zeit war son Fall im TV wo es um LCD-TV geht die im Internet nen falschen Preis hatten. Alle die ihn bis zum auffallen des Fehlers BEZAHLT hatten, hatten auch einen Recht drauf. Obwohl der Anbieter natürlich erstmal alles stornieren wollte ;)


    ABER wenn Du es genau weißt, dann kannst Du uns doch aufklären. Dann wäre es auch ein für alle Mal geklärt :)



    Hier mal ein Link zu einer "ähnlichen" Geschichte:
    http://www.heise.de/newsticker/Online-Shop-muss-trotz-falscher-Preisauszeichnung-liefern--/meldung/53234


    Wurde der Kauf also "bestätigt", sieht es gar nicht so schlecht aus. Mag sein das sich das mitlerweile wieder geändert hat, darum gebe ich ausdrücklich keine Garantie über meine Aussage ;)

  • Zitat

    Original geschrieben von FrEsHy
    Sorry, aber ich habe ja oben geschrieben das es nur mein Stand ist und ich keine Gewähr drauf gebe.


    Nur vor kurzer Zeit war son Fall im TV wo es um LCD-TV geht die im Internet nen falschen Preis hatten. Alle die ihn bis zum auffallen des Fehlers BEZAHLT hatten, hatten auch einen Recht drauf. Obwohl der Anbieter natürlich erstmal alles stornieren wollte ;)


    ABER wenn Du es genau weißt, dann kannst Du uns doch aufklären. Dann wäre es auch ein für alle Mal geklärt :)


    Im TV läuft tagauf tagab viel Scheiße...


    1. Kommt ein Kaufvertrag bei Onlinebestellungen regelmäßig erst durch Annahme des vom Kunden abgegeben Angebots durch den Händler zu Stande. Etwa ausdrücklich durch Auftragsbestätigung (nicht: Eingangsbestätigung) oder schlüssig durch Versand der Ware.


    2. Vorher besteht keinerlei Anspruch auf Lieferung und Übereignung der Ware.


    3. Sollte eine solche Annahmeerklärung irrtümlichweise vom Händler abgegeben werden (etwa infolge eines unbermerkten Preisfehlers), kann der Händler den damit zustandegekommenen Kaufvertrag anfechten, mit der selben Folge wie unter 2. Ob bereits bezahlt wurde oder nicht, hat hierauf keinerlei Einfluss.


    4. Selbst wenn dem Kunden bereits Eigentum an der (fehlerhaft) bestellten Ware verschafft worden sein sollte (etwa Ware bereits ausgeliefert), kann immer noch angefochten werden. Und zwar sowohl der Kaufvertrag, als auch der dingliche Übereignungsvertrag, so dass die Eigentumsstellung des Kunden rückwirkend entfällt und der Händler die Ware (auch auf dinglicher Grundlage) zurückfordern kann.


    5. Die Bezahlung als Erfüllung des Kaufvertrags hat mit dem Eigentumserwerb an der Ware überhaupt nichts zu tun. Der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft und die sachenrechtliche Übereignung als Verfügungsgeschäft sind in ihren Wirkungen zu trennen und unabhängig voneinander.


    Fazit: Die Bezahlung durch den Kunden alleine ist niemals hinreichende, sondern oft nur notwendige (Stichwort: Eigentumsvorbehalt) Handlung für den Eigentumsübergang an der Ware.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Zitat

    Original geschrieben von FrEsHy
    Also meinst Du, dass das was in meinem Link steht null und nichtig ist?


    Der dem verlinkten Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich grundsätzlich von dem hier vorliegenden Sachverhalt.


    Im Sachverhalt des Urteils hat der Händler dem Kunden nach dessen Bestellung eine Erklärung zukommen lassen, dass die Ware ohne weitere Schritte an den Kunden versandt wird. Diese Erklärung kann nur als Annahme des Kundenangebots auf Abschluss eines Kaufvertrags gewertet werden, so dass mit dieser Erklärung ein Kaufvertrag zustandegekommen ist.


    Zusätzlich hat der Händler im Folgenden wohl versäumt, diese irrtümliche Annahme (fristgerecht) anzufechten.


    Als "Notbremse" hat sich der Händler ob der krassen Preisdifferenz auf rechtsmißbräuchliches Verhalten des Kunden berufen, was das Gericht zu Recht verneint hat.


    Hier sehen die AGB von Congstar dagegen vor, dass es für das Zustandekommen eines Kaufvertrags einer expliziten Annahmeerklärung seitens Congstar bedarf. Desweiteren distanziert sich Congstar ausdrücklich davon, dass mit der Bestätigung des Bestelleingangs bereits eine Annahme des Kundenangebots erfolgt. Letzteres ist eine Folge des von dir verlinkten Urteils.


    Zitat

    3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.


    3.2 Durch Anklicken des Buttons 'Bestellung senden' im abschließenden Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Den Eingang Ihrer Bestellung bestätigen wir per E-Mail.


    Bitte beachten Sie: Diese E-Mail dient lediglich der Bestätigung des Einganges Ihrer Bestellung und stellt noch keine Annahme Ihres Angebotes auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ihr Kaufvertrag für einen Artikel kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde.


    Quelle: http://prepaidhandy.congstar.de/AGB-_-3.html


    Bevor Congstar keine enstsprechende (zweite) Erklärung abgibt, besteht keinerlei Anspruch auf Lieferung der bestellten Ware!


    Verschickt Congstar irrtümlich eine solche Erklärung, besteht für Congstar die Möglichkeit der Anfechtung.

    Aktuell drittpotentestes, ungesperrtes nicht Team-Forenmitglied. Von Beileidsbekundungen bitten wir Abstand zu nehmen.

  • Vielen Dank für diese Aufklärung :)


    Leuchtet auch ein. Aber ist es nicht so das wenn man etwas bereits bezahlt hat, die gegenseite den Vertrag quasi angenommen hat?

  • Jetzt schaun wir halt einfach mla, was Congstar bzw. diese Partnerfirma macht.


    Ich würde mich jetzt wegen den 3 Handys nicht aufregen, wenn ich zumindest mein Geld wiederbekomm.


    Klar wärs cool, wenn das klappt, wann kommt man so günstig an 3 freie Handys und noch ne nette Congstar-Karte dazu ;)

  • leider nicht. Für mich ists ja (auch) blöd gelaufen, hab gestern das geld überwiesen :flop:

    ... Beitrag kurz weil auf Nokia 5800 verfasst.

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