Das Problem ist hier, dass das abgegebene Schuldanerkenntnis dem Mitarbeiter gerade die Möglichkeit nimmt, gegen den vom AG vorgebrachten Schadensersatzanspruch Einwendungen (z.B. bezüglich der Höhe des Schadens) zu erheben.
In Betracht käme jedoch eine Nichtigkeit des Anerkenntnisses in Folge Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder wegen Sittenwidrigkeit.
Eine Anfechtung wegen Drohung nach § 123 I BGB wäre aber nur dann möglich, wenn das Verhalten des AG bzw. der ihm zurechenbaren Personen eine widerrechtliche Drohung darstellen würde. Bei einem solchen konkreten Verdacht erscheint die Drohung mit Kündigung und Hinzuziehung der Polizei / Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden aber nicht widerrechtlich, da die Verknüpfung der im Verdacht stehenden Vertragsverletzung und der Drohung (Kündigung, Polizei, Anzeige) als Zweck-Mittel-Relation nicht unverhältnismäßig sein dürfte.
Jeder vernünftig denkende AG würde so handeln und hätte Interesse an einem Schadensausgleich.
Zudem dürfte die Frist für die Anfechtung bei angenommen widerrechtlicher Drohung bereits abgelaufen sein; diese beträgt ein Jahr ab Ende der Zwangslage in Folge der Drohung.
Wann wurde das Schuldanerkenntnis abgegeben?
Dennoch könnte das Schuldanerkenntnis nach § 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Dazu müsste dieses vom AG unter Verstoß gegen die guten Sitten erlangt worden sein.
Hier könnte der AG durch die Verhörsituation bewusst die Zwangslage und Unerfahrenheit des AN ausgenutzt haben, um an die Unterschrift des AN auf der notariellen Urkunde zu gelangen.
Hier wird ja vorgetragen, dass die Schadenshöhe im Anerkenntnis bei Weitem überzogen ist. Zusätzlich war der AN nur geringfügig beim AG beschäftigt , so dass eine derartige Schadenshöhe bei 4 Stunden Wochenarbeitszeit künstlich erscheint und die Unerfahrenheit des Minijobbers bewusst ausgenutzt wurde, ein gutes Geschäft zu machen. Darüberhinaus wurden weitere, nicht belegte Forderung aufgenommen (Beschattungskosten)
Dazu exitstiert eine Rechtsprechung des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 1999, Az.: 22 U 193/98.
Dort war das Missverhältnis zwischen Schaden und Forderung allerdings krasser, nämlich 3.500 DM zu 60.000 DM