@TE
vielleicht hilft dir das weiter (aus NVersZ 2000), auf das die Kommentierung im Prölss zu 175 VVG aF. verweist.:
Anforderungen an qualifizierte Mahnung
VVG § 39
Eine qualifizierte Mahnung wegen ausstehender Prämie aus einem Lebensversicherungsvertrag ist fehlerhaft, wenn
a)aus dem Mahnungstext nicht deutlich hervorgeht, ob die Folgen der Mahnung bei Nichtzahlung eines Rückstands von 528,60 DM oder eines Rückstands von 792,90 DM eintreten,
b)die Zahlungsfrist mit den Worten „innerhalb von zwei Wochen“ beginnend ab Zugang der Mahnung bestimmt wird,
c)nicht ausreichend erkennbar ist, dass auch eine Zahlung nach Fristablauf aber vor Eintritt des Versicherungsfalls eine Leistungsfreiheit des Versicherers vermeidet,
d)dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt wird, ob bei Nichtzahlung der Prämie sich seine Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umwandelt. (Leitsatz der Redaktion)
OLG München, Urteil vom 15. 2. 2000 - 25 U 4815/99