Frage bezgl. Mietminderung

  • Du musst Dir immer vor Augen halten, dass diese Tabellen in aller Regel aufgrund von diversen Urteilen zusammengestellt werden. Letztlich ist die Höhe der Minderung immer eine Einzelfallentscheidung (und letztlich sieht das jeder Richter anders). Es ist eben auch ein Unterschied, ob z.B. die Dusche defekt ist, ich aber ohne Probleme auch die vorhandene Badewann nutzen kann - in dem Fall kann ich mich problemlos waschen, also ist die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eher weniger eingeschränkt...


    Hier mal was, was die 20 % bestätigt und ja Deine Geschichte ganz gut treffen sollte (bitte beachten, dass mittlerweile die Minderung von der Warmmiete ausgehend berechnet wird): d) Mängelbeseitigungsarbeiten im Bad 20%: http://www.mieterverein-duesse…le/urteiltemp.php?teil=16

  • Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Nö, die Miete "ist" mit Eintritt der Gebrauchstauglichkeit gemindert. Das war früher mal anders, ist aber durch Mietrechtsreform und Klarstellung des BGH seit Jahren überholt. Natürlich kann ich nicht lange mindern, wenn ich dem Vermieter gar nichts vom Schaden verrate und ihm so nicht die Möglichkeit gebe, zu reparieren. ;) So isses hier aber ja nicht.


    Nö, ein Mangel der Mietsache muß immer und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (schriftlich am besten) mit einer Fristsetzung. Wie soll man auch sonst Anspüche ableiten können und diese ggf. vor Gericht durchsetzen wollen?

  • Dem Vermieter ist ja wohl bewust wie lange die Geschichte schon dauert.


    Wie ich aber schon geschrieben hatte. Brauchte der Vermieter sowie 2 Firmen 3 Wochen um das Problem zu ordnen.


    Natürlich haben wir ihm bis jetzt keine Frist gesetzt da wir von einem kleinen Problem ausgegangen sind.- Hätten wir das vorher gewust dann hätten wir uns auch schon früher versucht schlau zu machen.


    Für den oben genannten Link vielen Dank.


    Verstehe ich das nun richtig ! Es wäre nun ein Problem die Miete zu mindern (also die vom letzten Monat - die sowieso schon bezahlt ist). Da wir ihn ja nicht in Kenntniss gesetzt haben.


    Und zweitens :


    Dem Vermieter nun unverzüglich ein Schreiben zu kommen zu lassen- da ja nun seit Mie. die Instandsetzungsarbeiten angefangen haben.

  • Zitat

    Original geschrieben von Benjamin911


    Verstehe ich das nun richtig ! Es wäre nun ein Problem die Miete zu mindern (also die vom letzten Monat - die sowieso schon bezahlt ist). Da wir ihn ja nicht in Kenntniss gesetzt haben.


    Ja. Denn es kommt auf die Form an. Rein rechtlich gesehen, muß man den Mangel melden sobald man davon Kenntnis hatte und nicht wann er tatsächlich entstanden ist. Das ihr die Miete schon bezahlt habt, ist eine Art Stillschweigen. Abgesehen davon, mindert man die Miete immer im Voraus und "Unter Vorbehalt" auf dem Überweisungauftrag bzw. Verwendungszweck, damit man jegliche juristische Willkür seitens des Vermieters auffangen kann.


    Zitat

    Original geschrieben von Benjamin911
    Und zweitens :


    Dem Vermieter nun unverzüglich ein Schreiben zu kommen zu lassen- da ja nun seit Mie. die Instandsetzungsarbeiten angefangen haben.


    Ja, denn man kann so nie was falsch machen und ist "gerüstet" für später.

  • Zitat

    Original geschrieben von scaleon
    Nö, ein Mangel der Mietsache muß immer und unverzüglich dem Vermieter gemeldet werden (schriftlich am besten) mit einer Fristsetzung. Wie soll man auch sonst Anspüche ableiten können und diese ggf. vor Gericht durchsetzen wollen?


    Scaleon. Einfach "nö" zu sagen und damit Leute zu verunsichern, ohne es begründen zu können, ist nicht so der Hammer - insbesondere nachdem Dir jemand widersprochen hat. Natürlich muss man einen auftretenden Mangel (im Normalfall) melden - hat nie jemand bestritten - aber dass eine Mietminderung eine Fristsetzung vorussetzt, ist einfach Quatsch. Ums mal am Gesetz festzumachen:


    Zitat

    § 536 BGB
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.


    Damit ergibt sich das Recht zur Minderung, sobald ein Mangel auftritt. Meldet man dem Vermieter den Mangel nicht, kann die Minderung ggf. ausgeschlossen sein (aber auch nur, wenn es sich um einen für den VM behebbaren Mangel handelt und der VM gerade wegen der Nichtmeldung nicht Abhilfe schaffen konnte - hier hatte er aber ja bereits Kenntnis):


    Zitat

    536c BGB
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,


    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.


    Benjamin911 lass Dich nicht verunsichern. Du kannst ab dem Zeitpunkt mindern, ab dem die Tauglichkeit gemindert war - sprich Du das Bad nicht mehr nutzen konntest. Zu dem Zeitpunkt wird der Vermieter ja wohl auch Kenntnis von dem ganzen gehabt haben, weil er doch die Reparaturen veranstaltet hat? und ich stelle mir gerade vor, wie ich als Vermieter gucken würde, wenn ein Mieter, nachdem ich umfangreiche Instandsetzungsarbeiten für sein Bad veranlasst habe, mir mitteilen würde, dass es Schäden im Bad gibt. :D

  • Ja danke Horstie - das hat geholfen zu meinem Verständnis. Ich werde nun mal bei google etc. schauen wie ich da ein Schreiben aufsetzte.

  • Zitat

    Original geschrieben von horstie
    Scaleon. Einfach "nö" zu sagen und damit Leute zu verunsichern, ohne es begründen zu können, ist nicht so der Hammer - insbesondere nachdem Dir jemand widersprochen hat. Natürlich muss man einen auftretenden Mangel (im Normalfall) melden - hat nie jemand bestritten - aber dass eine Mietminderung eine Fristsetzung vorussetzt, ist einfach Quatsch. Ums mal am Gesetz festzumachen:


    Ich will hier niemand verunsichern, geschweige denn, hier Rechtsberatung machen.



    Ich spreche hier nur aus eigener Erfahrung (Gericht,Anwalt Prozeß) und eine hervorgegangene Fristsetzung. Daß man eine Frist setzen muß ist ja mehr als logisch. Man kann als Mieter nicht ein Mangel haben und an dessen schnellstmögliche Beseitigung nicht interessiert sein. Eine Fristsetzung ist eben so ein Druckmittel. Ein Mangel, der nur zum Zwecke der Mitminderung da bleiben soll- gibts nicht.

  • Zitat

    Original geschrieben von Benjamin911
    Ja danke Horstie - das hat geholfen zu meinem Verständnis. Ich werde nun mal bei google etc. schauen wie ich da ein Schreiben aufsetzte.


    Ich gehe nach wie vor davon aus, dass Dein Vermieter die Schäden kennt. Dann würde ich ihm lediglich mitteilen, dass die Trocknunsgeräte und Sanierungsarbeiten erhebliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen, da das Bad eben für Euch nicht nutzbar ist. Und dann die Mitteilung, dass der Herr VM sicherlich Verständnis dafür haben wird, dass Du aufgrund der beeinträchtigungen nicht die volle Miete bezahlen kannnst. Da das bad seit dem xx nicht mehr nutzbar ist, ist seitdem die Miete gemindert. In Ambetracht dessen, dass von einer schnellen Instandsetzung ausgegangen wird, wird die Mietminderung entegegenkommend zunächst mit 20 % angesetzt. etc...


    Was Du schreibst, ist eigentlich relativ egal - nur sollte man den VM mit freundlichen Worten drauf hinweisen, dass er erstmal ein paar € weniger bekommt.

  • Ich denke das ich in dem Schreiben dann einfach die ganze Sache erstmal schildere mit allen Daten usw - + die Mietminderung angekündige. Somit hat dann meine Freundin schon mal etwas in der Hand.

  • Zitat

    Original geschrieben von scaleon
    Ich spreche hier nur aus eigener Erfahrung (Gericht,Anwalt Prozeß) und eine hervorgegangene Fristsetzung. Daß man eine Frist setzen muß ist ja mehr als logisch. Man kann als Mieter nicht ein Mangel haben und an dessen schnellstmögliche Beseitigung nicht interessiert sein. Eine Fristsetzung ist eben so ein Druckmittel. Ein Mangel, der nur zum Zwecke der Mitminderung da bleiben soll- gibts nicht.


    Es bestreitet doch niemand, dass es in vielen Fällen sinnvoll sein kann, einen frist zu setzen, z.B. um den Mangel nach Fristabaluf selbst beheben zu lassen. Aber lies Dir doch bitte nochmal das EIngangsposting durch: Dias badezimmer ist bereits aufgerissen - es läuft die Trocknung und danach die Sanierung - warum um Himmels Willen soll man da jetzt dem vermieter eine Frist setzen? Das kann man machen, wenn die Arbeiten nicht in die Gänge kommen, um den Druck zu erhöhen - aber mit der Minderung hat das nichts, aber auch gar nichts zu tun. Es gibt auch Mieter, die jahrelang die Miete zahlen, weil Sie mit der beeinträchtigung leben können - sie sparen sich ein bisschen Miete un der Vermieter spart die Sanierungskosten. Ist ja nicht böse gemeint, aber man kann nicht immer den eigenen Fall einfach 1:1 auf die Probleme anderer übertragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!