"Das Amtsgericht Fürth entschied .., dass die Kündigung zulässig gewesen sei. Die zu geringe Bandbreite stelle eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass der Kunde den Vertrag nicht zwei Jahre lang akzeptieren müsse. Auch die Argumentation des DSL-Anbieters, man schulde dem Kunden laut AGB nur die am jeweiligen Ort maximal verfügbare Bandbreite, beeindruckte das Gericht nicht. Eine solche Klausel sei unwirksam, da sie den Kunden, der für die höhere Bandbreite auch zahle, unangemessen benachteilige."
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