Hallo zusammen,
ich habe auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall gehabt. Kann ich den Kostenvoranschlag als Werbungskosten geltend machen, oder muss die Reperatur zwingend stattfinden?
Viele Grüße,
Simon
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Hallo zusammen,
ich habe auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall gehabt. Kann ich den Kostenvoranschlag als Werbungskosten geltend machen, oder muss die Reperatur zwingend stattfinden?
Viele Grüße,
Simon
Allein der KVA wird nicht reichen, da nicht bei Nichtreparatur nicht die Reparaturkosten sondern der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichem Buchwert vor dem Unfall und dem Zeitwert nach dem Unfall berücksichtigt wird. Dabei wird der PKW in der Regel auf 6 Jahre abgeschrieben. Ist das Fahrzeug älter als 6 Jahre, kann man nichts mehr geltend machen.
Vielleicht hilft mir ja das:
Sie verursachen mit dem Auto einer anderen Person einen Unfall
Fahren Sie mit einem geliehenen Auto zur Arbeit und verursachen dabei einen Unfall, werden Sie wohl den Schaden auf eigene Kosten beheben lassen oder aber dem Eigentümer den Schaden ersetzen. Solche Zahlungen sind als Werbungskosten abziehbar, gleichgültig, wie alt das Auto ist (Hessisches FG vom 26.5.1993, 12 K 3829/90, EFG 1993 S. 647; FG Düsseldorf vom 24.6.1981, XV 257/77 E, EFG 1982 S. 69).
Der Wagen ist auf meine Mutter zugelassen.
ZitatOriginal geschrieben von Simon21
Solche Zahlungen sind als Werbungskosten abziehbar, gleichgültig, wie alt das Auto ist
Wenn Geld fliest oder der Wagen repariert wird, dann ja, aber nicht nur auf Grundlage des KVA wenn keine Reparatur stattgefunden hat, dann gilt eben der Unterschiedsbetrag.
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