Handelt es sich bei MyHandy nicht um ein Finanzierungsvertrag? Und da ist meines Wissens nach auch offline ein Rücktrittsrecht von 2 Wochen, das sollte dann aber auch im Vertrag stehen...
o2 myhandy Bestellung rückgängig machen
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o2 selbst bezeichnet den myHandy-Vertrag als Kaufvertrag.
Eine monatliche Abbezahlung ist ja auch nicht vorgeschrieben; man kann das Handy ja auch vorher komplett abbezahlen. -
Zitat
Original geschrieben von stefanniehaus
o2 selbst bezeichnet den myHandy-Vertrag als Kaufvertrag.
Eine monatliche Abbezahlung ist ja auch nicht vorgeschrieben; man kann das Handy ja auch vorher komplett abbezahlen.Natürlich stimmt das.
hat man aber die Ratenzahlung gewählt, gehört das Handy einem nicht, bis es komplett abgezahlt ist.
steht auch in den o2myhandy-unterlagen drin. -
Und wenn man es in Raten bezahlt, ist es ein Finanzierungsvertrag, also hat der TE hat 14- tägiges Rückgaberecht, um mal zur Ausgangsfrage zurück zu kommen.
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Bezogen auf das Handy handelt es sich weiterhin um einen Kaufvertrag. Egal ob das Handy sofort bezahlt wird oder in Raten.
Die Finanzierung an sich ist eine andere Sache und hat mit dem Handykauf erstmal nichts zu tun. -
Zitat
Original geschrieben von slang
Und wenn man es in Raten bezahlt, ist es ein Finanzierungsvertrag, also hat der TE hat 14- tägiges Rückgaberecht, um mal zur Ausgangsfrage zurück zu kommen.Kann man so nicht stehen lassen:
Konnte auf Anhieb bei o2 keine AGB speziell zu "My Handy" bei o2 finden. Nach allgemeiner Recherche stellt sich mir der zugrundeliegende Vertrag als Kaufvertrag mit Teilzahlungscharakter dar (und nicht als Mietvertrag/Mietkaufvertrag), bei dem der Käufer befugt ist, den Kaufpreis in Raten zu bezahlen, ohne dass sich durch die Raten der Kaufpreis erhöht. Dabei wird die Übereignung des Geräts aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung vorgenommen.
Eine Entgeltlichkeit der Finanzierung kann ich nicht erkennen, eher ist die Summe der Raten bei "My Handy" geringer als bei normalem Kauf bei o2. Damit fehlt es am Kriterium der Entgeltlichkeit, so dass ein Widerrufsrecht aus §§ 495 I, 355 BGB ausscheiden dürfte.
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§ 358 BGB setzt voraus, dass einer der verbundenen Verträge widerruflich ist.
Aus welcher Norm willst du hier ein Widerrufsrecht begründen?
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491 findet auch bei Verweisung über die Teilzahlungsgeschäfte nur bei entgeltlichen Finanzierungen (als entgeltlichem Darlehen, Aufschub, Teilzahlung etc.) Anwendung.
Hier haben wir, wie oben bereits dargelegt, eine unentgeltliche Finanzierung! Also nix mit Widerrufsrecht.
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