Die Rücksendung des Defektartikels verbunden mit dem Verlangen auf Nacherfüllung ist keine Retoure im üblichen Sinne. Durch die Rücksendung liegt hier gerade kein Teilwiderruf des Kaufvertrags vor, sondern die Geltendmachung von Mängelrechten.
Demzufolge besteht der Kaufvertrag zunächst unverändert fort, bis der Käufer von den "großen" Mängelrechten Gebrauch macht, z.B. Rücktritt bezüglich des Defektartikels. Solange besteht auch kein Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von VSK, da ja eben ein Kaufvertrag über einen Kaufpreis oberhalb der Freigrenze besteht.
Hinsichtlich der Kaufpreisforderung bezüglich des Defektartikels steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB zu. Sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt, grds. in voller Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Artikels. Damit scheidet ein Schuldnerverzug hinsichtlich der Kaufpreisforderung aus, da das bloße Bestehen der Einredevoraussetzungen des § 320 BGB verzugsausschließend wirkt, solfern die Einrede später einmal erhoben wird.
Deshalb besteht weder hinsichtlich VSK noch hinsichtlich des Kaufpreises für den Defektartikel derzeit Schuldnerverzug, so dass die Mahnkosten (ungeachtet ihrer wirksamen Vereinbarung der Höhe nach) keinen ersatzfähigen Verzögerungsschaden darstellen. M.a.W.: Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der Mahnkosten.
Ich würde sogar soweit gehen, dass - gesetzt den Fall, der Defektartikel wird nicht nachgeliefert und der Käufer tritt deswegen teilweise vom Kaufvertrag zurück und unterschreitet dadurch die Freigrenze hinsl. VSK - der Verkäufer den Käufer von den nun hinzutretenden VSK im Rahmen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung "freizustellen" hat, sofern er die die mangelhafte Leistung bzw. die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten hat.